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Alles was Sie wissen müssen zum Trennungsunterhalt

Steht mir Trennungsunterhalt zu und wie lange?

Vielen Ehepaaren ist bekannt, dass nach der Scheidung der nacheheliche Unterhalt gezahlt werden muss. Doch es gibt auch schon vor der Scheidung den sog. Trennungsunterhalt. Nicht selten unterschätzen Ehepaare dabei jedoch diese Trennungszeit. Viele gehen von dem sog. Trennungsjahr aus, dennoch kann die Trennungphase länger dauern. Neben dem Trennungsjahr muss auf jeden Fall das Scheidungsverfahren abgewartet werden. So kommt nicht selten ein Trennungszeitraum von mindestens anderthalb Jahren zusammen. Im Folgenden möchten wir die grundsätzlichen Fragen zum Trennungsunterhalt beantworten.

1. Was versteht man unter Trennungsunterhalt?

Beim Ehegattenunterhalt muss zwischen dem Trennungs- und dem Nachscheidungsunterhalt unterschieden werden. Während der Nachscheidungsunterhalt erst mit bzw. nach dem Scheidungsurteil anfällt und zumeist zeitlich streng geregelt ist, fällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits in der Trennungsphase an. Die Pflicht, Trennungsunterhalt zu zahlen, endet genau mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Zur Bezifferung des Trennungsunterhalt muss die Einkommensauskunft der Ehepartner erfolgen.

2. Welche Voraussetzungen gibt es für Trennungsunterhalt?

Grundsätzlich setzt der Trennungsunterhaltsanspruch das völlige Getrenntleben der Ehepartner voraus. Das bedeutet, dass ein getrenntes Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt führen darf. Gelegentliche Hilfeleistungen der Ehepartner stellen jedoch kein Ausschlusskriterium für eine Trennung.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt immer, es sei denn:

  • dass beide Ehepartner kinderlos sind und gleich viel verdienen,
  • oder dass die Eheleute nur kurz (wenige Wochen) zusammen gelebt haben, so dass die Frau nicht nachhaltig von dem Einkommen des Mannes geprägt worden sei,
  • oder dass ein Fall der vollständigen Verwirkung vorliegt,
  • oder dass ein Ehepaar schon sehr lange voneinander getrennt lebt.

Auch wenn ein Ehepaar nie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hat, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, ebenso für den Fall, dass die Frau ein Kind zu versorgen hat, was zwar in der Ehe geboren wurde, jedoch nicht vom Ehemann stammt oder ein sehr junges voreheliches nicht gemeinsames Kind existiert, das betreut werden muss.

Der Trennungsunterhalt muss grundsätzlich in Geld gezahlt werden. Ebenso ist es nicht ratsam, den Trennungsunterhalt in Art einer „Abfindung“ auf einen Schlag zu bezahlen, da es ansonsten bei erneuter Bedürftigkeit der Frau zur erneuten Zahlungsverpflichtung kommen kann.

Eine Schutzvorschrift ermöglicht es zudem einem Ehepartner – zumeist der Frau -, in der Regel während eines Jahres nicht gleich wieder berufstätig werden zu müssen. So geht der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen (Alter, Fähigkeiten, familiäre Verhältnisse) davon aus, dass eine Frau nur dann im Trennungsjahr arbeiten muss, wenn sie das während der Ehe schon einmal getan hat oder wenn man das nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner von ihr erwarten kann.

3. Wie lange wird der Trennungsunterhalt gezahlt?

Zwar kann der Trennungsunterhalt verwirkt werden, jedoch ist er im Gegensatz zum Nachscheidungsunterhalt zeitlich wesentlich stabiler. Es gibt für ihn keine zeitliche Begrenzung. Er muss zumindest bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens durch das rechtskräftige Scheidungsurteil und in Ausnahmefällen sogar darüber hinaus gezahlt werden.

4. Kann der Trennungsunterhalt verwirkt werden? 

Es gibt bestimmte Fälle, in denen der Trennungsunterhalt verwirkt wird. So kann beim Einreichen der Scheidungsunterlagen die Leistung von Trennungsunterhalt als unzumutbar gelten, wenn ein Ehepaar bereits sehr lange voneinander getrennt lebt. Die eheliche Solidarität gilt als verwirkt, wenn sich beide Ehepartner in dieser langen Trennungszeit verselbständig haben und über eigene Einkommen verfügen. Wie lange dieser Zeitraum ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Zumeist geht es hier jedoch um einen Trennungszeitraum von mehreren Jahren (10-20 Jahre).

Viele Ehepartner befürchten, bei einer Wiederversöhnung den Trennungsunterhalt zu verwirken. Hierbei gilt, dass der Trennungsunterhaltstitel erst bei einer längerfristigen Versöhnung von mehr als drei Monaten verwirkt wird. Sollte ein Ehepaar also länger als 3 Monate wieder zusammen leben, muss im Falle einer abermaligen Trennung erneut die Trennungszeit berechnet und der Unterhalt tituliert werden.

TIPP:

Unser Fachanwalt für Familienrecht Herr  Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert hinsichtlich aller Fragen zum Trennungsunterhalt weiter.

 

 

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