14. Juli 2026
AllgemeinEine Scheidung bringt zahlreiche finanzielle Fragen mit sich, die geklärt werden müssen. Unterhaltsansprüche, Vermögensaufteilung und Versorgungsausgleich sind komplex und erfordern fundiertes Wissen.
Wir bei KGK Rechtsanwälte unterstützen Sie bei Scheidung und Unterhaltsfragen mit klarer Beratung. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen die rechtlichen Grundlagen und zeigt auf, welche Faktoren Ihre finanzielle Situation beeinflussen.
Unterhalt bei einer Scheidung folgt klaren Regeln, die sich aus dem Einkommen beider Partner ergeben. Der entscheidende Faktor ist das bereinigte Nettoeinkommen, von dem Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und in manchen Fällen auch Kindesunterhalt abgezogen werden.
Für den Ehegattenunterhalt gilt während der Trennungsphase die sogenannte 3/7-Regelung: Der unterhaltspflichtige Partner zahlt drei Siebtel der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Konkret bedeutet das: Wenn Sie 3.000 Euro netto verdienen und Ihr Partner 2.000 Euro, beträgt die Differenz 1.000 Euro. Drei Siebtel davon sind etwa 429 Euro monatlich Trennungsunterhalt. Allerdings gibt es einen Selbstbehalt von mindestens 1.600 Euro monatlich, den der zahlungspflichtige Partner für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigt. Unterschreitet sein Einkommen diesen Betrag, entfällt die Unterhaltspflicht.

Der Trennungsunterhalt beginnt ab dem Monat, in dem die Trennung erfolgt ist, und endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Das ist ein wichtiger Punkt: Sie können Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichten, und der Anspruch entsteht automatisch, sobald Sie getrennt leben. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich einig sind oder nicht.
Für Kinder gelten andere Regeln als für den Ehegattenunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, ist die bundesweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird zwar nicht durch Gesetz vorgegeben, orientieren sich aber alle Familiengerichte daran. Die Tabelle berücksichtigt vier Altersstufen: 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahren.
Der Unterhaltsbetrag hängt allein vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Mit Einkommen von 1.800 Euro netto und einem 13-jährigen Kind ergibt sich beispielsweise ein Tabellenunterhalt von 686 Euro. Davon wird die Hälfte des Kindergelds abgezogen – seit 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind, die Hälfte also 129,50 Euro. Der tatsächliche Zahlbetrag liegt somit bei etwa 556,50 Euro monatlich.

Wichtig: Kindesunterhalt hat gesetzlich Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Wenn das Einkommen knapp ist und nicht für beide reicht, bekommen die Kinder zuerst ihren Unterhalt.
Nach der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch. Danach greift möglicherweise ein nachehelicher Unterhalt – aber dieser ist nicht automatisch gegeben und muss einzeln geprüft werden. Der nacheheliche Unterhalt basiert auf dem Prinzip der Eigenverantwortung: Grundsätzlich muss jeder Partner nach der Scheidung für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen ein wirtschaftlich stärkerer Partner zahlen muss (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes, Alter oder Krankheit).
Die Berechnung erfolgt ähnlich wie beim Trennungsunterhalt: 45 Prozent der Einkommensdifferenz, plus 50 Prozent von sonstigen Einkünften wie Vermietungseinnahmen oder Kapitaleinkünfte. Der Selbstbehalt bleibt bei 1.600 Euro. Ein konkretes Beispiel: Nach der Scheidung verdient der Ex-Partner 3.500 Euro netto, der andere 1.800 Euro und betreut ein Kind unter drei Jahren. Dann könnte Betreuungsunterhalt anfallen – die genaue Höhe ist jedoch eine Einzelfallentscheidung. Die rechtliche Situation nach der Scheidung ist individueller und weniger verlässlich als während der Trennungsphase. Deshalb ist es sinnvoll, Unterhaltsregelungen schon während der Trennungsphase schriftlich festzuhalten und notariell beurkunden zu lassen. Welche weiteren Faktoren Ihre Unterhaltszahlungen beeinflussen, zeigt sich oft erst bei einer genauen Analyse Ihrer persönlichen Situation.
Das bereinigte Nettoeinkommen bildet zwar die Rechengröße für Unterhalt, doch die tatsächliche Belastung hängt von vielen weiteren Faktoren ab. Wenn Sie erwerbstätig sind, werden berufsbedingte Aufwendungen mit einer 5-Prozent-Pauschale angerechnet – maximal jedoch 150 Prozent Ihres Nettoeinkommens. Konkret bedeutet das: Wer als Handwerker mit hohen Fahrtkosten arbeitet oder als Angestellter berufsbedingte Fortbildungen zahlt, kann diese Kosten geltend machen und senkt damit sein unterhaltsrelevantes Einkommen. Sind Sie nicht erwerbstätig, entfällt diese Pauschale vollständig.
Noch entscheidender wird es, wenn Sie Kinder betreuen. Kinderbetreuungskosten werden vom Einkommen abgezogen, bevor der Unterhalt berechnet wird. Wer ein Kind unter drei Jahren allein betreut, kann oft gar keinen Ehegattenunterhalt zahlen – das verfügbare Einkommen reicht einfach nicht aus. Hier greift eine klare Priorität: Kindesunterhalt hat absolute Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Zahlen Sie für ein älteres Kind bereits Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, wird dieser Betrag von Ihrem Einkommen abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern sinkt die Quote für jeden weiteren erheblich. Mit drei Kindern und knappem Einkommen kann es sein, dass für Ehegattenunterhalt überhaupt nichts mehr übrig bleibt – das Einkommen wird vollständig durch die Kindesunterhaltsverpflichtungen aufgebraucht.
Die Dauer der Ehe spielt bei der Frage nach nachehelichem Unterhalt eine entscheidende Rolle. Eine kurze Ehe von zwei bis drei Jahren führt in der Regel nicht zu lebenslangem Unterhalt – Gerichte prüfen hier streng, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Bei einer Ehe von 15 oder 20 Jahren sieht das anders aus. Je länger Sie verheiratet waren, desto eher wird ein Gericht Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt oder Aufstockungsunterhalt bewilligen, wenn der Partner wirtschaftlich schwächer gestellt ist.
Der Grund liegt in der Realität von Langzeitehen: Sie erzeugen gegenseitige Abhängigkeiten. Wer 20 Jahre lang zuhause Kinder großgezogen hat, kann nicht einfach mit 50 Jahren wieder Vollzeit arbeiten – der Arbeitsmarkt belohnt Lücken im Lebenslauf nicht. Hier greift das Prinzip der Verantwortung für ehebedingte Nachteile. Der Partner, der beruflich zurückgesteckt hat, trägt die Folgen dieser Entscheidung oft ein Leben lang.
Altersunterschiede spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Ist Ihr Partner deutlich älter und nähert sich dem Rentenalter, wird ein Gericht eher Altersunterhalt zusprechen. Mit 58 Jahren noch vollzeitig arbeiten zu gehen ist realistisch schwierig – mit 68 Jahren ist es faktisch unmöglich. Umgekehrt wird jemand, der mit 35 Jahren geschieden wird und noch 30 Arbeitsjahre vor sich hat, weniger Chancen auf Altersunterhalt haben. Die Gerichte orientieren sich dabei an der realistischen Erwerbsfähigkeit, nicht an theoretischen Möglichkeiten.
Diese Faktoren zusammen ergeben ein komplexes Bild, das sich nur durch eine genaue Analyse Ihrer persönlichen Situation klären lässt. Welche Trennungsfolgen darüber hinaus auf Sie zukommen, zeigt sich oft erst bei einer umfassenden Betrachtung aller rechtlichen Konsequenzen.
Eine Scheidung regelt weit mehr als nur Unterhalt. Zwei weitere Vermögensfragen bestimmen Ihre finanzielle Situation nach der Trennung entscheidend mit: der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich. Während der Unterhalt monatliche Zahlungen regelt, geht es hier um die einmalige Aufteilung von Vermögensgewinnen und Rentenansprüchen, die Sie in der Ehe aufgebaut haben. Diese Regelungen sind nicht optional – sie müssen geklärt werden, es sei denn, Sie verzichten ausdrücklich darauf. Der Unterschied zu Unterhaltszahlungen ist entscheidend: Zugewinn und Versorgungsausgleich entstehen durch die Ehe selbst, nicht durch Bedürftigkeit.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf nutzt beim Versorgungsausgleich ein simples System: Die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche werden hälftig aufgeteilt. Das klingt fair, führt aber zu erheblichen Umverteilungen, wenn die Einkommen stark auseinandergehen. Besonders deutlich wird dieser Punkt bei einem konkreten Beispiel. Maurice hat in der Ehe 300 Euro gesetzliche Rente aufgebaut, Anne 550 Euro Pension. Nach dem Ausgleich haben beide etwa 425 Euro monatlich an Gesamtversorgung. Maurice gewinnt dabei deutlich, Anne verliert massiv. Trotzdem ist dieser Ausgleich gesetzlich zwingend – es sei denn, Sie verzichten notariell darauf.

Der Verzicht lohnt sich aber nur bei sehr kurzen Ehen oder minimalen Unterschieden, da Rentensicherheit später nicht mehr zurückzuholen ist. Der Versorgungsausgleich erfolgt durch den Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, private Rentenversicherungen oder betriebliche Altersvorsorge) und wird automatisch bei Ehen von mindestens drei Jahren durchgeführt.
Der Zugewinnausgleich funktioniert anders, zielt aber auf ähnliche Gerechtigkeit. Hier wird berechnet, wie viel Vermögen jeder Partner während der Ehe hinzugewonnen hat. Nicht das Gesamtvermögen wird geteilt, sondern nur der Zuwachs. Konkret: Sie hatten bei der Heirat 50.000 Euro gespart, jetzt haben Sie 180.000 Euro – Ihr Zugewinn beträgt also 130.000 Euro. Ihr Partner hatte nichts und hat jetzt 40.000 Euro – sein Zugewinn ist 40.000 Euro. Die Differenz (90.000 Euro) wird hälftig aufgeteilt, Sie zahlen 45.000 Euro. Das ist nicht dasselbe wie Unterhalt und wird oft übersehen. Besonders problematisch wird es bei Immobilien. Wenn Sie gemeinsam ein Haus gekauft haben und der Wert ist gestiegen, müssen Sie mit Zugewinnausgleich rechnen. Viele Paare regeln das zu spät oder gar nicht. Ein notariell beurkundeter Vertrag verhindert später Streit um Zahlung und Zeitpunkt.
Sorgerecht und Umgangsregelungen fallen in eine ganz andere Kategorie – hier geht es nicht um Geld, sondern um die Beziehung zu den Kindern. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen, auch wenn Sie sich trennen. Das bedeutet, dass beide Eltern weiterhin gemeinsam über Schulwahl, medizinische Behandlungen und andere große Entscheidungen bestimmen. Das Umgangsrecht regelt, wann und wie oft der nicht betreuende Elternteil die Kinder sieht. Hier gibt es keine starren Regeln – es kommt auf das Alter, die Wünsche der Kinder und die praktischen Möglichkeiten an. Viele Eltern einigen sich auf ein Residenzmodell: Die Kinder leben bei einem Elternteil, der andere hat regelmäßige Besuchstage, meist jedes zweite Wochenende plus ein bis zwei Wochentage. Das Wechselmodell ist seltener, funktioniert aber besser bei älteren Kindern und wenn beide Eltern nah beieinander wohnen. Eine klare schriftliche Regelung ist hier entscheidend – mündliche Absprachen führen später zu Konflikten, wenn sich Lebensumstände ändern.
Die Unterhaltsberechnung, der Versorgungsausgleich und die Vermögensaufteilung bestimmen Ihre finanzielle Realität nach der Trennung unmittelbar. Jede Situation unterscheidet sich erheblich von der anderen, und was für einen Partner optimal ausfällt, kann für den anderen nachteilig sein. Deshalb reichen allgemeine Regeln nicht aus – Sie benötigen eine genaue Analyse Ihrer persönlichen Verhältnisse, eine klare Strategie und kompetente Unterstützung bei der Umsetzung.
Wir bei KGK Rechtsanwälte bieten Ihnen Scheidung Unterhaltsfragen Beratung, die über Standardantworten hinausgeht. Unsere Fachanwälte für Familienrecht analysieren Ihre Situation detailliert: Wie hoch ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen wirklich? Welche Abzüge sind berechtigt? Wie wirken sich mehrere Kinder auf Ihre Zahlungspflicht aus? Welche Chancen haben Sie beim nachehelichen Unterhalt? Wir prüfen, ob Vereinbarungen notariell beurkundet werden sollten, um später Streit zu vermeiden, und berechnen realistische Szenarien für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.
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