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24. April 2026

Allgemein

Unterhalt berechnen: Kinder- und Ehegattenunterhalt verstehen

Unterhalt zu berechnen ist für viele Eltern und Ehegatten eine komplexe Aufgabe. Die Düsseldorfer Tabelle, gesetzliche Vorgaben und individuelle Einkommensverhältnisse spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Wir bei KGK Rechtsanwälte begleiten Sie durch die wichtigsten Berechnungsmethoden und zeigen Ihnen, wie Sie Kindes- und Ehegattenunterhalt korrekt ermitteln. Dieser Leitfaden bietet Ihnen praktische Beispiele und konkrete Handlungsschritte für Ihre Situation.

Wie wird Unterhalt in Deutschland berechnet?

Unterhalt ist in Deutschland kein Gnadenakt, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt und regelt auch die Ansprüche auf Ehegattenunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bildet dabei die zentrale Orientierung für Familiengerichte bundesweit. Sie ist zwar rechtlich nicht bindend, wird aber von Gerichten als Standard herangezogen und bietet Ihnen eine verlässliche Grundlage für Ihre Kalkulation. Die Tabelle wird jährlich aktualisiert und berücksichtigt Änderungen beim Kindergeld sowie Anpassungen an die Lebenshaltungskosten.

Überblick: BGB-Ansprüche, Düsseldorfer Tabelle 2026 und jährliche Aktualisierungen - unterhalt berechnen

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterscheiden sich grundlegend

Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes gegenüber beiden Eltern und wird in zwei Formen geleistet: Der betreuende Elternteil erbringt Naturalunterhalt durch Wohnung, Verpflegung und Erziehung, der andere zahlt Barunterhalt in bar. Für 2025 gelten folgende Mindestbeträge nach Altersstufe: Kinder bis 5 Jahren erhalten 482 Euro monatlich, Kinder von 6 bis 11 Jahren 554 Euro, Kinder von 12 bis 17 Jahren 653 Euro und volljährige Kinder ab 18 Jahren 698 Euro. Studierende, die nicht mehr beim Elternteil wohnen, haben Anspruch auf pauschal 990 Euro monatlich. Das Kindergeld in Höhe von 259 Euro pro Kind wird angerechnet – bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte davon abgezogen. Ehegattenunterhalt hingegen ist ein Anspruch zwischen den Ehegatten und wird nur in bestimmten Situationen gewährt: während einer Trennung (Trennungsunterhalt) oder nach rechtskräftiger Scheidung (nachehelicher Unterhalt). Die Voraussetzungen sind strenger als beim Kindesunterhalt.

Das Einkommen bildet die Grundlage aller Berechnungen

Das bereinigte Nettoeinkommen bildet die Grundlage aller Unterhaltsberechnungen. Dazu zählen nicht nur das reguläre Gehalt, sondern auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni und sonstige Sonderzahlungen. Bei Selbstständigen wird ein Dreijahresdurchschnitt der Einkünfte herangezogen, um Schwankungen auszugleichen. Von diesem Einkommen werden pauschal 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen – mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro pro Monat. Wichtig: Steuerliche Abzüge sind nicht automatisch unterhaltsrechtlich anerkannt. Ein Selbstbehalt von 1.450 Euro monatlich schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen, wenn dieser erwerbstätig ist. Bei Nicht-Erwerbstätigen liegt der Selbstbehalt bei 1.200 Euro (einschließlich bis zu 650 Euro Warmmiete). Diese Beträge sind nicht verhandelbar und stehen dem Unterhaltspflichtigen zu. Erst danach werden Unterhaltsansprüche berücksichtigt.

Mehrere Unterhaltsberechtigte verändern die Berechnung

Bei mehreren Unterhaltsberechtigten – etwa zwei oder drei Kindern – rutscht der Pflichtige automatisch eine Einkommensgruppe tiefer in der Düsseldorfer Tabelle, was zu niedrigeren Zahlbeträgen führt. Diese Staffelung berücksichtigt, dass die verfügbaren Mittel auf mehrere Personen verteilt werden müssen. Bei vier oder mehr Unterhaltsberechtigten kann der Unterhaltspflichtige in die niedrigste Einkommensgruppe fallen. Diese Regelung stellt sicher, dass das Existenzminimum des Pflichtigen gewahrt bleibt, während gleichzeitig alle Unterhaltsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. Die konkrete Berechnung hängt von Ihrem individuellen Einkommen und der Anzahl der Kinder ab.

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist kein Gesetz, sondern eine praktische Orientierungshilfe, die Familiengerichte deutschlandweit anwenden. Sie ordnet das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in 15 Einkommensgruppen ein und zeigt für vier Altersstufen des Kindes die monatlichen Bedarfssätze auf. Für ein Kind im Alter von 0 bis 5 Jahren liegt der Mindestbetrag bei 486 Euro, für 6 bis 11 Jahre bei 558 Euro, für 12 bis 17 Jahre bei 653 Euro und ab 18 Jahren bei 698 Euro. Diese Beträge sind Ausgangswerte, von denen Sie das halbe Kindergeld (129,50 Euro monatlich bei 259 Euro Kindergeld) abziehen, um zum tatsächlichen Zahlbetrag zu gelangen.

Mindestbedarf nach Altersstufen, Pauschale für Studierende und Anrechnung des Kindergelds

Praktische Anwendung der Tabellenwerte

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro und einem 10-jährigen Kind liegt der Tabellenbetrag in der Einkommensgruppe 2.101 bis 2.500 Euro bei 586 Euro. Nach Abzug des halben Kindergelds ergibt sich ein Zahlbetrag von 456,50 Euro monatlich. Die Tabelle berücksichtigt automatisch, dass das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt – erst wenn das verfügbare Einkommen nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 1.450 Euro (bei Erwerbstätigkeit) aufgebraucht ist, entfällt die Unterhaltspflicht. Dieser Selbstbehalt ist nicht verhandelbar und schützt die grundlegende Lebensführung des Pflichtigen.

Besonderheiten bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen

Bei Selbstständigen wird die Berechnung komplexer, da ihr Einkommen schwankt. Hier wird ein Dreijahresdurchschnitt der Einkünfte herangezogen, um zuverlässigere Zahlen zu ermitteln. Bei einem Selbstständigen, dessen Gesamteinnahmen über drei Jahre 156.000 Euro betragen, ergibt sich ein Jahresdurchschnitt von 52.000 Euro oder etwa 4.333 Euro monatlich. Von diesem Betrag werden pauschal 30 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen, was 1.300 Euro ergibt. Nach zusätzlichem Abzug von Sozialabgaben (Rente, Krankenversicherung) bleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von etwa 1.986 Euro.

Subtrahieren Sie nun den Selbstbehalt von 1.450 Euro, verbleiben circa 536 Euro für Unterhaltsansprüche – ein deutlich niedrigerer Betrag als bei einem angestellten Arbeitnehmer mit gleichem Bruttoeinkommen. Die Belegpflicht ist streng: Der Selbstständige muss vollständige Einnahmenüberschussrechnungen, Banknachweise und Steuerbescheide vorlegen. Fehlen diese Unterlagen, dürfen Gerichte Kostenpositionen anhand von Erfahrungswerten der IHK oder Handwerkskammer schätzen – was dem Unterhaltspflichtigen oft zum Nachteil gereicht.

Mehrere Kinder und ihre Auswirkungen

Bei mehreren Unterhaltsberechtigten rutscht der Pflichtige automatisch eine Einkommensgruppe tiefer. Zwei Kinder führen zu niedrigeren Tabellenwerten als ein Kind; drei oder mehr Kinder können den Unterhaltspflichtigen in die niedrigste Gruppe verschieben. Diese Staffelung ist nicht verhandelbar und berücksichtigt, dass verfügbare Mittel auf mehrere Personen verteilt werden müssen. Die konkrete Berechnung hängt von Ihrem individuellen Einkommen und der Anzahl der Kinder ab. Besonders bei Selbstständigen mit mehreren Unterhaltsberechtigten kann die verfügbare Quote für jeden Einzelnen erheblich sinken, weshalb eine genaue Einkommensermittlung entscheidend ist.

Ehegattenunterhalt während und nach der Ehe

Während Kindesunterhalt nach klaren Tabellenwerten berechnet wird, folgt Ehegattenunterhalt anderen Regeln. Der zentrale Unterschied: Ehegattenunterhalt entsteht nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Während einer Trennung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen, sofern Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des anderen gegeben sind. Nach der Scheidung wird nachehelicher Unterhalt sogar noch restriktiver – der Unterhaltsberechtigte muss nachweisen, dass er sich selbst nicht versorgen kann. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgt. Nur wenn das unmöglich ist (etwa wegen Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit), entsteht ein Unterhaltsanspruch. Ehegattenunterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel, wobei die Wahrscheinlichkeit mit längerer Ehedauer steigt.

Die Berechnung folgt einer klaren Formel

Die Berechnung selbst basiert auf 45 Prozent der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens beider Partner. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Verdient Partner A 3.000 Euro netto und Partner B 2.000 Euro netto, liegt die Differenz bei 1.000 Euro. 45 Prozent davon sind 450 Euro – das ist der potenzielle Unterhaltsanspruch. Allerdings nur, wenn beide Partner erwerbstätig sind.

Zentrale Elemente der Berechnung von Ehegattenunterhalt mit Selbstbehalt und Voraussetzungen - unterhalt berechnen

Ist ein Partner nicht erwerbstätig, wird sein Einkommen mit null angesetzt, was den Anspruch erheblich erhöht. Der zahlungspflichtige Partner darf einen Selbstbehalt von 1.600 Euro behalten, wenn er erwerbstätig ist, oder 1.475 Euro bei Nicht-Erwerbstätigkeit. Erst danach wird geschaut, welche Mittel für Unterhalt verfügbar sind.

Einkommen und Abzüge richtig ermitteln

Berufsbedingte Aufwendungen werden pauschal mit 5 Prozent des Einkommens angesetzt – mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro monatlich. Manche Oberlandesgerichte verzichten auf die Obergrenze, was den Spielraum vergrößert. Zusätzlich zählen Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Elterngeld und Sozialleistungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Steuererstattungen werden im Jahr des Anfalls berücksichtigt. Ein häufiger Fehler: Viele vergessen, dass ein Wohnvorteil (also der Mietwert einer eigenen Immobilie) zum bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet wird. Das erhöht den Unterhaltsanspruch deutlich und muss bei der Berechnung unbedingt berücksichtigt werden.

Mangelfall und Schuldenberücksichtigung

Die Situation verschärft sich im Mangelfall, wenn das verfügbare Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsberechtigten zu versorgen – zunächst Kinder, dann Ehegatten. Hier wird das verfügbare Geld anteilig verteilt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor Ehegattenunterhalt, was bedeutet, dass der Ehegatte oft leer ausgeht. Schulden spielen eine Rolle: Ehebedingte Schulden wie Tilgung und Zinsen für Lebensversicherungen oder Bausparverträge können berücksichtigt werden. Luxusschulden oder Schulden vor der Ehe bleiben außen vor. Die Ehedauer beeinflusst die Unterhaltsrechtsprechung erheblich – eine zehnjährige Ehe begründet einen anderen Anspruch als eine zweijährige. Bei längeren Ehen entstehen oft ehebedingten Nachteile, die der Unterhalt ausgleichen soll.

Abschließende Gedanken

Die korrekte Berechnung von Unterhalt erfordert Genauigkeit und Verständnis für die geltenden Regelwerke. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bildet die Grundlage für Kindesunterhalt, während Ehegattenunterhalt nach der 45-Prozent-Formel der Einkommensdifferenz berechnet wird – wobei Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit entscheidend sind. Bei Kindern orientieren Sie sich an Altersstufen und Einkommensgruppen, ziehen das halbe Kindergeld ab und beachten den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Selbstständige müssen mit einem Dreijahresdurchschnitt rechnen und vollständige Belege vorlegen, was oft zu erheblichen Unterschieden gegenüber angestellten Arbeitnehmern führt.

Die Berechnung wird komplexer, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, Schulden berücksichtigt werden müssen oder ein Mangelfall vorliegt (also das verfügbare Einkommen nicht ausreicht). Wohnvorteile, Sonderzahlungen und berufsbedingte Aufwendungen beeinflussen das Ergebnis erheblich, und ein Fehler bei der Einkommensermittlung kann zu falschen Zahlbeträgen führen, die später teuer korrigiert werden müssen. Jede Situation unterscheidet sich durch Einkommen, Familienstruktur, Berufstätigkeit und persönliche Umstände – was in einem Fall richtig ist, kann in einem anderen zu Problemen führen.

Ein Fachanwalt prüft Ihre konkrete Situation, ermittelt das unterhaltsrelevante Einkommen korrekt und entwickelt eine Strategie, die Ihren Interessen entspricht. Wir bei KGK Rechtsanwälte unterstützen Sie bei Unterhaltsberechnungen, Verhandlungen und gerichtlichen Verfahren – von der ersten Beratung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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