02. April 2026
AllgemeinSchwangerschaft und Probezeit gelten oft als unvereinbar. Viele Arbeitnehmerinnen fürchten, dass eine Kündigung in dieser Phase besonders leicht fällt. Doch das Mutterschutzgesetz bietet einen starken rechtlichen Schutz, der auch während der Probezeit gilt.
Wir bei KGK Rechtsanwälte sehen regelmäßig Fälle, in denen schwanger in der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen wird – zu Unrecht. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen.
Das Mutterschutzgesetz bietet einen absoluten Kündigungsschutz, der während der gesamten Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung gilt. Dieser Schutz gilt uneingeschränkt – auch wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Ausnahmen für Probezeitverhältnisse vorgesehen.

Das bedeutet konkret: Ihr Arbeitgeber kann Sie wegen der Schwangerschaft nicht kündigen, unabhängig davon, wie lange Sie erst im Unternehmen tätig sind.
Die Schwangerschaft beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch Zurückrechnung von 280 Tagen vom voraussichtlichen Entbindungstermin. Der Kündigungsschutz startet mit diesem Zeitpunkt, nicht erst mit der Mitteilung an den Arbeitgeber. Das ist ein wichtiger Unterschied: Selbst wenn Sie die Schwangerschaft zunächst für sich behalten, sind Sie bereits geschützt. Allerdings wird dieser Schutz erst wirksam, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt oder Sie diese innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Eine schriftliche Mitteilung per E-Mail oder Einschreiben zusammen mit einem ärztlichen Attest schafft die notwendigen Beweise, die Sie später vor Gericht brauchen.
Der Schutz erstreckt sich vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung aus Gründen, die mit der Schwangerschaft zusammenhängen, grundsätzlich unzulässig. Nach einer Kündigung haben Sie eine Frist von drei Wochen, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist absolut und lässt sich nicht verlängern. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie Ihren Kündigungsschutz endgültig. Das ist eine häufige Fehlerquelle in der Praxis – viele betroffene Frauen warten zu lange, bevor sie sich rechtliche Hilfe holen. Deshalb sollten Sie sofort nach Erhalt einer Kündigung tätig werden, nicht erst nach Wochen.
In absoluten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Genehmigung zur Kündigung beantragen. Das geschieht nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. Solche Genehmigungen werden von den Behörden äußerst zurückhaltend erteilt. Ein Gericht oder eine Behörde wird eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen in der Probezeit nicht genehmigen – auch wenn diese gehäuft auftreten (schwangerschaftsbedingte Beschwerden dürfen nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden). Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, dass Sie wegen Müdigkeit oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht leistungsfähig sind. Das wäre eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Viele Arbeitgeber ignorieren diese Rechtslage und kündigen schwangere Frauen in der Probezeit trotzdem – die Kündigungen sind dann unwirksam, aber nur wenn Sie rechtzeitig handeln.
Die Probezeit gilt in Deutschland normalerweise als Phase, in der Arbeitgeber besondere Freiheiten haben. In dieser Zeit können Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, während außerhalb der Probezeit meist vier Wochen gelten. Viele Arbeitnehmerinnen glauben daher, dass sie in der Probezeit weniger geschützt sind. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Das Mutterschutzgesetz schert sich nicht um die Probezeit. Der Kündigungsschutz für schwangere Frauen gilt vollständig und ohne Ausnahmen, egal ob Sie am ersten Tag oder im letzten Tag Ihrer Probezeit sind. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mehrfach bestätigt: Der Mutterschutz steht über allen anderen arbeitsrechtlichen Regelungen, einschließlich der verkürzten Kündigungsfristen in der Probezeit.

Ein Arbeitgeber kann nicht argumentieren, dass die Probezeit noch läuft und deshalb eine schnellere Kündigung möglich sei. Das funktioniert rechtlich nicht.
In der Praxis entsteht häufig eine Kollision: Die Probezeit erlaubt verkürzte Kündigungsfristen, der Mutterschutz verbietet Kündigungen komplett. Welche Regel gewinnt? Der Mutterschutz gewinnt immer. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern klare Hierarchie im deutschen Arbeitsrecht. Das Mutterschutzgesetz ist ein spezialisiertes Schutzgesetz, das Vorrang vor allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln hat. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber die verkürzten Probezeitfristen anwenden würde, darf er Sie wegen der Schwangerschaft nicht kündigen. Die Kündigung wäre unwirksam. Ein häufiger Fehler ist, dass Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit aussprechen und denken, sie seien auf der sicheren Seite. Das stimmt nicht. Wenn Sie schwanger sind, brauchen Sie diese Kündigung nicht zu akzeptieren. Sie können sie anfechten und vor Gericht gewinnen, auch wenn Sie erst zwei Wochen im Unternehmen arbeiten.
Die rechtliche Hierarchie hilft Ihnen nur, wenn Sie richtig handeln. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, während Sie schwanger sind oder unmittelbar danach, müssen Sie sofort schriftlich mitteilen, dass Sie schwanger sind. Ideal ist ein Einschreiben mit Rückschein an Ihren Arbeitgeber, zusammen mit einem ärztlichen Attest. Diese schriftliche Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen – das ist nicht optional, sondern die Bedingung, um den rückwirkenden Schutz zu aktivieren. Danach haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist hart und unflexibel. Warten Sie nicht ab, ob Ihr Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht. Das passiert selten freiwillig. Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sofort nach Erhalt der Kündigung, nicht erst nach einer Woche oder zwei. Jeder Tag zählt, wenn es um diese Fristen geht. Eine spezialisierte Kanzlei kann Ihnen helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten und Ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.
Der Schutz durch das Mutterschutzgesetz nützt Ihnen nur, wenn Sie aktiv werden. Viele Frauen verlieren ihre Rechte nicht wegen mangelhafter Gesetze, sondern weil sie die richtigen Schritte nicht zum richtigen Zeitpunkt einleiten. Die erste Handlung nach einer Kündigung ist entscheidend.
Wenn Sie schwanger sind und eine Kündigung erhalten, müssen Sie sofort schriftlich mitteilen, dass Sie schwanger sind. Ideal ist ein Einschreiben mit Rückschein oder eine beglaubigte E-Mail an Ihren Arbeitgeber, kombiniert mit einem ärztlichen Attest. Diese Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Das ist nicht optional – es ist die Bedingung, um den Schutz rückwirkend zu aktivieren. Viele Arbeitnehmerinnen warten ab und hoffen, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht. Das passiert selten.

Stattdessen verstreichen die Fristen und die Rechte verfallen. Wenn Sie beispielsweise eine Kündigung am 15. März erhalten, muss die schriftliche Mitteilung der Schwangerschaft spätestens am 29. März erfolgen. Danach haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist absolut. Sie können sie nicht verlängern, auch nicht wenn Sie einen Rechtsanwalt erst später kontaktieren. Warten Sie nicht ab. Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sofort nach Erhalt der Kündigung, nicht erst nach einer Woche. Jeder Tag zählt, wenn es um diese gesetzlichen Fristen geht.
Die Dokumentation ist der zweite kritische Punkt. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: das ärztliche Attest mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin, die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber (mit Bestätigung des Erhalts), die Kündigung selbst und alle E-Mails oder schriftlichen Kommunikationen mit dem Arbeitgeber. Diese Belege sind später vor Gericht entscheidend. Ein ärztliches Zeugnis, das den Beginn der Schwangerschaft dokumentiert, ist nicht optional – es ist der Nachweis, auf den sich Ihre gesamte Schutzposition stützt. Bewahren Sie auch Kopien Ihrer Krankschreibungen und Arzttermine auf, falls der Arbeitgeber später argumentieren sollte, dass häufige Kurzerkrankungen ein Kündigungsgrund sind. Das ist kein Kündigungsgrund, aber Sie müssen nachweisen können, dass diese Fehlzeiten schwangerschaftsbedingt waren. Praktisch bedeutet das: Speichern Sie E-Mails, drucken Sie wichtige Schriftstücke aus und lagern Sie diese an einem sicheren Ort. Viele Frauen verlieren Fälle nicht wegen des Rechts, sondern weil sie ihre Unterlagen nicht ordnen können.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation in der Tiefe analysieren. Die bloße Kenntnis, dass Sie Kündigungsschutz haben, reicht nicht aus – Sie müssen diesen auch durchsetzen können. Ein erfahrener Anwalt kennt die Fallstricke, die Fristen und die Strategien, die funktionieren. Eine spezialisierte Beratung erspart Ihnen Zeit und erhöht Ihre Erfolgsaussichten erheblich. Ein Fachanwalt begleitet Sie von der ersten Mitteilung bis zur Gerichtsverhandlung und setzt Ihre Rechte konsequent durch (sofern Sie sich für eine Vertretung entscheiden). Die Investition in professionelle Beratung zahlt sich aus, wenn es um den Schutz Ihrer Rechte in dieser sensiblen Phase geht.
Das Mutterschutzgesetz bietet Ihnen einen absoluten Kündigungsschutz, der während der gesamten Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung gilt – unabhängig davon, ob Sie sich in der Probezeit befinden. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit ist unzulässig und bleibt unwirksam, auch wenn Ihr Arbeitgeber die verkürzten Probezeitfristen anwenden möchte. Viele Arbeitgeber ignorieren diese klare Rechtslage und kündigen schwangere Frauen trotzdem, was für sie erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen mit sich bringt.
Der Schutz nützt Ihnen jedoch nur, wenn Sie die richtigen Schritte zum richtigen Zeitpunkt einleiten. Nach einer Kündigung müssen Sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen, dass Sie schwanger sind, und danach haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Fristen sind hart und nicht verlängerbar – versäumen Sie sie, verlieren Sie Ihren Schutz endgültig. Ein spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die Fallstricke dieser Situation und kann Ihre Position von Anfang an stärken, indem er die notwendigen Unterlagen sammelt und Ihre Strategie entwickelt.
Wir bei KGK Rechtsanwälte unterstützen Sie mit erfahrener Beratung, wenn Sie schwanger in der Probezeit eine Kündigung erhalten haben. Unser Team analysiert Ihre Situation sorgfältig und setzt Ihre Rechte konsequent durch. Kontaktieren Sie uns unter +49 221 801 10 30-0 oder besuchen Sie unsere Website – jeder Tag zählt in dieser sensiblen Phase.