Familienrecht

Themen

Was ist der Auskunfts- und Beleganspruch im Familienrecht? Welche Rechte habe ich?

Der Auskunftsanspruch im Familienrecht: wir helfen weiter!

 

Gerade im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, kann es zu gegenseitigen Auskunfts- und Belegansprüchen der Ehepartner bezüglich der Einkünfte kommen. Welche Ansprüche Sie haben und wie sie geregelt sind, darüber möchten wir Ihnen im folgenden Artikel einen Überblick verschaffen.

 

Häufige Fragen zum Auskunft- und Beleganspruch:

1. Welche Grundlagen für den Auskunftsanspruch gibt es?

Grundsätzlich zu dem nach § 242 BGB geregelten Auskunftsanspruch besteht in folgenden familienrechtlichen Bereichen ein Auskunftsanspruch:

  1. nach § 1605 BGB: Auskunftsanspruch im Rahmen der Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie
  2. nach § 1580 BGB: Auskunftsanspruch zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts
  3. nach § 1379 BGB: nach Beendigung des Güterstandes
  4. nach § 4 VersAusglG: zur Durchführung des Versorgungsausgleichs

Im Rahmen des Kindesunterhalts kommt es oftmals in folgenden Fällen zu einem Auskunftsanspruch eines Elternteils gegen den anderen:

 

Barunterhalt ab Volljährigkeit des Kindes

Hierbei hat der unterhaltspflichtige Elternteil ab Volljährigkeit des unterhaltsbedürftigen Kindes einen Auskunftsanspruch über das Einkommen gegen den anderen Elternteil. Dieser Fall tritt in der familienrechtlichen Praxis oft dann auf, wenn die Mutter zwar den Betreuungsunterhalt, der Vater des Kindes hingegen den Barunterhalt leitstet. In dieser Konstellation hat der Vater einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter ab Volljährigkeit des Kindes über deren Einkünfte. Der Auskunftsanspruch gilt dann nicht nur gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil, sondern auch gegen dessen neuen Ehepartner zur Feststellung des Familienunterhalts. Dieser Auskunftsanspruch wird anhand § 1605 BGB geregelt. Nach einem BGH-Urteil von 2010 besteht jedoch kein Anspruch auf die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (XII ZR 124/08).

 

Informationsanspruch

Es besteht laut § 1686 BGB ein Auskunftsanspruch des umgangsberechtigten Elternteils gegen den sorgeberechtigten Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, z.B. dessen schulische Entwicklung.

 

Klärung der Vaterschaft

Kinder, die einer heterologischen Insemination entstammen, haben einen Auskunftsanspruch gegen den durchführenden Arzt, um die Vaterschaft zu klären.

Gemäß § 1605 BGB und § 117 SGB XII kann es auch im Rahmen des Elternunterhalts zu Auskunftsansprüchen kommen. So besteht im Rahmen der Berechnung des anteiligen Elternunterhalts zwar ein Auskunftsanspruch gegen die Geschwister, hingegen nicht gegen deren Ehepartner. Auch Sozialhilfeträger können Auskunftsansprüche gegenüber den Kindern geltend machen.

 

2. Wie ist der Anspruch auf Belege geregelt?

In § 1605 Abs. 1 S. 2, § 1580 S. 2 BGB ist geregelt, dass der Auskunftspflichtige auf Verlangen Belege über seine Einkommensverhältnisse und die Höhe seiner weiteren Einkünfte vorlegen muss. Hierbei ist zu beachten, dass mit dem Auskunftsanspruch nicht direkt auch der Beleganspruch begründet ist. Es handelt sich um zwei getrennte Ansprüche, welche auch einzeln geltend gemacht werden müssen, jedoch auch verbunden werden können. Der Beleganspruch wird durch eine besondere Titulierung begründet (OLG Düsseldorf FamRZ 78, 717).

Beachten Sie ebenfalls, dass sich der Beleganspruch nur auf die Höhe aller Einkünfte und nicht auf das Vermögen des Auskunftspflichtigen bezieht.

 

3. Welche Belege müssen vorgelegt werden?

Grundsätzlich kann die Vorlage folgender Belege beansprucht werden:

 

  •  Bei Nichtselbständigen:
  • monatliche Verdienstbescheinigungen
  • Steuerbescheid und Steuererklärung
  • Arbeits- oder Dienstvertrag

In der Regel ist es üblich, die Einkünfte eines Jahres zu belegen, da das Bild durch monatliche Schwankungen verfälscht werden könnte. Der Gläubiger kann Originale zur Vorlage verlangen und sich davon Abschriften oder Fotokopien erstellen.

 

  • Bei Rentnern:
  • Vorlage der letzten Rentenanpassungsmitteilung

 

  • Bei Selbständigen:
  • Bilanzen
  • Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Einnahme-Überschussrechnung
  • Steuerbescheid nebst Steuererklärung mit sämtlichen Anlagen
  • Bestandsbelege
  • Belege über die Entwicklung des Kapitalkontos und über die Höhe getätigter Einnahmen
  • Umsatzsteuerbescheid und Umsatzsteuererklärungen
  • Belege einzelner Sachkonten der Buchführung

Bei Selbständigen ist es ratsam, die Einkünfte mittels der jährlich erstellten Bilanz/Überschussrechnung zu belegen. Hier ist in der Regel die Vorlage der Einkünfte eines Dreijahreszeitraums üblich, da es zwischen den Jahren zu erheblichen Einkunftsschwankungen kommen könnte.

In allen drei Fällen soll der Auskunftspflichtige eine systematische Aufstellung der Belege und der laufenden Einkünfte erstellen.

 

4. Was passiert, wenn die Aufstellung der Belege fehlerhaft erscheint?

Bei begründetem Verdacht, dass die Aufstellung der Belege nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, kann nach §§ 259, 260, 261 BGB eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Dies kommt regelmäßig dann vor, wenn Belege nicht vollständig oder sie gar unrichtig sind bzw. das Verzeichnis der Belege erhebliche inhaltliche Mängel aufweist. Sollte jedoch die Fehlerhaftigkeit in einer unverschuldeten Unkenntnis oder einem entschuldbaren Irrtum begründet sein, kommt ein Anspruch auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht in Frage.

 

Die Geltendmachung bzw. die ordnungsgemäße Erfüllung des Auskunfts- und Beleganspruches im Familienrecht birgt einige Risiken, die es zu beachten gilt. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, freuen wir uns von Ihnen zu hören. Nutzen Sie hierfür einfach das Kontaktformular weiter unten auf dieser Seite.

Vereinbaren Sie jetzt einen  Erstberatungstermin mit unserem Anwalt Oliver Abel.

 

Ihre KGK-Rechtsanwälte

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen