Verkehrsrecht

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Unfall mit Einkaufswagen“

Wer hat diesen Moment nicht schon einmal erlebt: beim Entladen der Einkäufe auf dem Supermarktparkplatz rollt der Einkaufswagen langsam vom eigenen Auto weg. Schnell reagiert lässt sich der Schaden vermeiden. Doch was ist, wenn man mal nicht so schnell reagiert hat und der Einkaufswagen ein fremdes Fahrzeug touchiert und beschädigt hat? 

Muss ich die Polizei informieren?

Wer nun den Parkplatz einfach verlässt, begeht eine Unfallflucht, wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.11.2011 (Az. III-1 TVs 62/11) festgestellt hat. Ausgangslage war ein Fall, bei dem ein Einkaufswagen auf dem Parkplatz gegen einen abgestellten PKW rollte und dabei einen Schaden in Höhe von 1.500,00 € verursachte. Das OLG  – wie auch viele andere Strafgerichte – bewertet diesen Vorfall als Verkehrsunfall gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Parken des PKW aber auch das Betreten der Verkehrsfläche als Fußgänger, um Einkäufe zu verladen stellen gewöhnliche Verkehrsvorgänge dar. Die Situation auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen stellen typische Situationen des Straßenverkehrs dar. Auch Fußgänger können sich demnach strafbar machen, wenn ihr Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigt.

Sollte es also zu einer Beschädigung des PKWs durch einen Einkaufswagen kommen, sollte die Polizei gerufen werden, um den Unfall aufnehmen zu lassen. Sollte dies unterrbleiben, muss mit einem Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Unfallflucht gerechnet werden. 

Wer zahlt den Schaden?

Die KFZ-Haftpflichtversicherung reguliert regelmäßig den Schaden, wenn das Fahrzeug, welches be- oder entladen werden sollte, an dem Vorgang schon oder noch beteiligt war. Rollt der Wagen also los, wenn das Fahrzeug schon geöffnet ist und be- oder entladen wird, handelt es sich um einen Verkehrsunfall, bei dem die KFZ-Haftpflicht eintritt.

Ist das Auto hingegen noch nicht geöffnet, tritt die Privat-Haftpflichtversicherung regelmäßig ein, da ein noch nicht geöffnetes Fahrzeug grundsätzlich nicht an einem schadenstiftenden Ereignis beteiligt ist.

 

TIPP:

Auch wenn es nichtig erscheint: ein weggerollter Einkaufswagen kann Sachschäden in vierstelliger Höhe verursachen. Ärgerlich, wenn Ihr eigenes KFZ betroffen ist und sich der Unfallverursacher uneinsichtig zeigt. Unser Anwalt Oliver Abel vertritt schnell und unkompliziert Ihre Interessen gegenüber der Versicherung des Unfallgegners, damit das unschöne Erlebnis zu einem Happy-End kommt.

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