Bau- und Architektenrecht

Zum 01.01.2018 wurde das Bauvertragsrecht reformiert.

Neben verschiedenen verbraucherschützenden Vorschriften wurde auch ein Anordnungsrecht des Auftraggebers eingeführt.

Dies vor dem Hintergrund, dass sich bei komplexen Bauvorhaben oft die ursprüngliche Planung ändert. Bis 2017 hatte der Auftraggeber bei einem BGB-Bauvertrag in solchen Fällen keinen Anspruch darauf, dass der Werkunternehmer diese neue Planung berücksichtigt und im Interesse des Auftraggebers die ursprünglich vereinbarte Werkleistung modifiziert. Im schlechtesten Fall musste der Auftraggeber einen anderen Werkunternehmer beauftragen, was zu hohen Mehrkosten führen kann.

 

Diese nicht interessengerechte Rechtslage wurde mit dem neuen § 650 b BGB zum 01.01.2018 geändert:

 

In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Änderung des vereinbarten Werks?

Gemäß § 650 b BGB kann der Auftraggeber Änderungen des Bauvorhabens einseitig anordnen, wenn die Änderungen für den Werkunternehmer zumutbar sind und für die Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind.

 

Muss zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen werden?

Die einseitige Anordnung des Auftraggebers ist erst dann möglich, wenn die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach erstmaligem Änderungsbegehren keine Einigung erzielen. Die Parteien sollen sich zunächst um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Nach erfolgter Anordnung ist der Auftragnehmer jedoch verpflichtet die neu angeordnete Leistung zu erbringen, auch wenn er hiermit nicht einverstanden ist. Bei Nichtleistung macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

 

Wie wirkt sich die einseitige Anordnung auf den Vergütungsanspruch aus?

Das Gesetz gibt vor, dass die Parteien innerhalb der ersten 30 Tage nach Aussprache/Zugang des Änderungsbegehrens auch eine einvernehmliche Regelung bzgl. der Mehr- oder Minderungsvergütung treffen. Ist dies nicht möglich hat der Unternehmer einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Diese Berechnung der Mehrvergütung ist natürlich im Einzelfall höchst streitig, soll sich jedoch auf die Urkalkulation beziehen.

 

Sind besondere Formvorschriften zu beachten?

Die einseitige Änderungsanordnung muss in Textform, also schriftlich (E-Mail genügt) erfolgen. Eine mündliche Anordnung ist nichtig.

 

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben die Parteien?

Beide Parteien können unmittelbar nach Anordnung (also nach Ablauf der 30 Tage) eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Zivilgericht beantragen. Die Parteien haben daher die Möglichkeit kurzfristig eine Eilentscheidung des Gerichts zu erwirken, ohne zunächst ein langwieriges Klageverfahren bestreiten zu müssen. Der Antragssteller muss nicht wie sonst bei einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verfügungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich die Hoffnung, dass durch diese Sonderregelung im Streitfall eine kurzfristige Lösung gefunden werden kann, wenn entweder der Unternehmer sich weigert das geänderte Vorhaben durchzuführen oder der Auftraggeber eine geforderte Mehrvergütung nicht zahlt.

Ihre KGK Rechtsanwälte

 

 

 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen