Bau- und Architektenrecht

Rücktritt vom Bauvertrag

Beim wirksamen Rücktritt besteht ein Rückgewährschuldverhältnis und damit eine Verpflichtung zum Rückbau

 

Sowohl im BGB als auch in der VOB gibt es viele Sonderregelungen zu Kündigungsmöglichkeiten und deren rechtlichen Auswirkungen bei Bauverträgen. Unabhängig von diesen diversen speziellen Regelungen geltend zumindest bei einem BGB-Bauvertrag die gesetzlichen allgemeinen Rücktrittsregeln der §§ 323 BGB bis 326 BGB. Hiernach kann ein Auftraggeber grundsätzlich zurücktreten, wenn eine Leistung auch bei einer erfolglosen Nachfristsetzung nicht erbracht wurde.

Im Einzelfall streitig ist jedoch, ob der Verbraucher von dem ganzen Vertrag zurücktreten darf oder lediglich nur teilweise zurücktreten darf. Gemäß § 323 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger bei Bewirkung einer Teilleistung des Schuldners nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung des Schuldners ist gemäß § 323 Abs. 5. S. 2 BGB diesbezüglich Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung erheblich ist.

Im Einzelfall ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen höchst umstritten, da die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung eine Wertungsfrage ist und die rechtlichen Folgen vor allen Dingen für den Bauunternehmer enorm sind. Bei einem rechtmäßigen Rücktritt ist der Bauunternehmer dazu verpflichtet den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gemäß § 346 BGB haben die Vertragspartner die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Leistungen herauszugeben.

Aufgrund dieser enormen und teils auch unverhältnismäßigen Auswirkungen wurde das Rücktrittsrecht bei einem VOB-Bauvertrag ausgeschlossen.  Die VOB/B sieht lediglich das Recht zur Kündigung des Auftragnehmers mit besonderen Haftungsregelungen in § 10 vor, was in der Regel auch interessengerechter ist.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen daher gern jederzeit zur Verfügung.

 

Ihre KGK Rechtsanwälte

 

 

 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen