Bau- und Architektenrecht

Gesetzliche Verjährungsfristen im Baurecht

Bauherren müssen verschiedene Fristen beachten

 

 

Jeder, der in der Baubranche tätig ist oder mal gebaut hat kennt es. Auf einer Baustelle arbeiten Menschen, es passieren Fehler und es gibt Baumängel. Oftmals verständigen sich die Parteien einvernehmlich auf Beseitigung der Mängel. Falls dies nicht möglich ist stehen dem Auftraggeber jedoch vertragliche oder gesetzliche Rechte zu, die notfalls gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Besonders bei längeren außergerichtlichen und eventuell ergebnislosen Verhandlungen sollte der Auftraggeber zwingend die Verjährungsfristen im Auge behalten:

 

Verjährungsfrist für Bauleistungen nach BGB

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht für Baumängel grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist beginnt bei Abnahme des Bauwerkes, die eventuell auch konkludent erfolgen kann.

Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Bauherr Gewährleistungsrechte geltend machen. Dies ist üblicherweise die Forderung der Beseitigung der Mängel oder Schadensersatz. Unter Umständen ist auch der Rücktritt des Vertrags oder eine Vergütungsminderung möglich.

Arglistig verschwiegene Mängel

Falls der Bauunternehmer Mängel arglistig verschwiegen, verheimlicht oder auf sonstige Weise „vertuscht“ hat gilt eine besondere Regelung. Gewährleistungsrechte wegen solcher verheimlichten Mängel können unter Umständen auch nach Ablauf regelmäßigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Für diese Mängel gilt eine Frist von 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels. Unter Umständen werden verschwiegene Mängel erst einige Jahre nach Abnahme offenkundig, weshalb die Frist in der Regel deutlich länger ist.

 

Hemmung der Verjährung

Sollte die Verjährung drohen muss der Bauherr dafür Sorge tragen, dass die Verjährung gehemmt wird. Dies wird unproblematisch erreicht durch die Einreichung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheides.

Ausreichend kann im Einzelfall auch eine außergerichtliche Verhandlung über einen Gewährleistungsanspruch zwischen den Parteien sein. Für die Hemmung der Verjährung wäre der Bauherr in einem eventuell späteren gerichtlichen Verfahren jedoch beweisbelastet. Es ist daher bei solchen Verhandlungen ratsam, sich die Verhandlungen und die Verjährungshemmung schriftlich bestätigen zu lassen.

 

Fazit

Die Verjährungsfristen sind von Bauherren stets zu beachten. Eventuell gibt es in den Bauverträgen zusätzliche spezielle Regelungen zu Verjährungsfristen gibt, die zu berücksichtigen sind.  Auch bei Einbeziehung der VOB/B sind besondere Fristen zu beachten.

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