Bau- und Architektenrecht

Die Kündigung des Werkvertrages und die rechtlichen Folgen

Für Werkunternehmer und Auftraggeber gibt es unterschiedliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Bauvertrag gekündigt werden darf.

Zwischen Parteien eines Werkvertrages kommt es oft zu Konflikten, die eine weitere Zusammenarbeit erschweren. Beide Parteien haben ein Recht den geschlossenen Werkvertrag zu kündigen. Im Gegensatz zum Kündigungsrecht des Auftraggebers müssen für den Auftragnehmer bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

 

Wann darf der Auftraggeber den Vertrag kündigen?

Der Auftraggeber darf den Vertrag jederzeit kündigen, ist jedoch dazu verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer muss sich lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der ursprüngliche kalkulierten Gewinnmarge, wenn der Auftraggeber ohne wichtigen Grund kündigt.

 

Unter welchen Voraussetzungen hat der Auftragnehmer ein Kündigungsrecht?

Gemäß § 648 a BGB muss für die Kündigung des Auftragnehmers ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser liegt gemäß § 648 a Abs. 1 S.2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Diese allgemeine Formulierung und Bewertung der „Zumutbarkeit“ ist natürlich im Einzelfall diskutabel. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Kündigung nur im Ausnahmefall möglich sein soll.

 

Wie berechnet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bei einer Kündigung gemäß § 648 a BGB?

Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer lediglich einen Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Leistung. Aufgrund dessen sind beide Parteien auf Verlangen des anderen zu einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes verpflichtet. Kommt eine Partei dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Pflicht nicht nach, muss sie im Falle eines späteren gerichtlichen Verfahrens über die Höhe des Vergütungsanspruch den Leistungsstand beweisen. Diese Regelung ist insbesondere für Werkunternehmer wichtig, da in der Regel ein Nachunternehmer mit der Beendigung des Werkes beauftragt wird. Die erbrachte Leistung zum Kündigungszeitpunkt kann daher oftmals nachträglich nicht bewiesen werden.

 

Muss der Auftragnehmer eine Schlussrechnung erstellen?

Ja, erst auf eine Schlussrechnung (und nicht auf eine Abschlagsrechnung) muss der Auftraggeber zahlen. Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung ist zudem eine vorherige Abnahme. Eine Abnahme ist nicht durch die alleinige Feststellung des Leistungsstandes erfolgt.

 

Ist es ein Unterschied, ob der Auftraggeber mit oder ohne wichtigen Grund kündigt?

Ja, insbesondere für die Vergütung. Bei einer Vertragskündigung einer Partei aus wichtigem Grund gemäß § 648 a BGB hat der Auftragnehmer lediglich einen Anspruch auf Vergütung, die auf das bis zur Kündigung erbrachte Teilwerk entfällt. Bei einer Kündigung des Auftraggebers ohne Grund hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Er muss sich lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

 

Besteht trotz Kündigung unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz?

Ja. In § 648 a Abs. 6 BGB wurde ausdrücklich klargestellt, dass unabhängig von der Kündigung aus wichtigem Grund Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Dies könnte der Fall sein, wenn eine Partei den Anlass zur Kündigung schuldhaft verursacht hat.

 

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