Bau- und Architektenrecht

Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht

Gewährleistungsrechte im Werkrecht sind insbesondere bei größeren Bauvorhaben von großer Relevanz. In der Praxis gibt es jedoch viele Verständnisschwierigkeiten und Fehlvorstellungen über den Umfang und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.

Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich festgelegt und müssen nicht individuell vereinbart werden. Jeder Auftraggeber hat bei einer mangelhaften Werkleistung einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Nach erfolgloser Fristsetzung können Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Einige Unklarheiten möchten wir gern mit den folgenden Fragen beseitigen:

Was ist die Voraussetzung von Gewährleistungsrechten?

Der Werkunternehmer ist verpflichtet das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herstellen und zu übergeben. Entscheidend ist die Abnahme. Das Werk muss zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein. Nur wenn das nicht der Fall ist bestehen Gewährleistungsansprüche.

Was ist, wenn Mängel erst nach der Abnahme auftreten?

Die Abnahme hat entscheidende Bedeutung. Mit der Abnahme wird die Beweislast umgekehrt. Bis zur Abnahme muss der Werkunternehmer die Mangelfreiheit des Werkes beweisen. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme einen Mangel hatte. Ausreichend ist auch, dass die Ursache des erst später ersichtlichen Mangels zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Hierzu gibt es unzählige Rechtsprechung. Von einer solchen Ursächlichkeit geht man beispielsweise aus, wenn sich erst nach einigen Monaten Risse auf einer verputzten Wand aufgrund einer zu dünnen Putzschicht zeigen. Für typische Verschleißerscheinungen können jedoch keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall sehr streitig und wird in gerichtlichen Verfahren oft durch Sachverständigengutachten festgestellt.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistungsrechten?

Es gibt zwei wesentliche Unterschiede:

  • Es gibt keinen gesetzlichen Garantieanspruch im Werkvertragsrecht. Ohne vertragliche Vereinbarung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Garantie. Gewährleistungsansprüche hingegen müssen nicht vereinbart werden. Hier besteht ein gesetzlicher Anspruch.
  • Bei einer Garantie versichert der Werkunternehmer, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraumes kein Mangel an dem Werk auftritt. Es ist daher egal, ob der Mangel schon zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag oder nicht. Die Garantie ist daher für den Auftraggeber erheblich vorteilhafter.

Wann verjähren Gewährleistungsansprüche?

Gewährleistungsansprüche bestehen zwar nur bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorgelegen haben. Sie können jedoch auch später geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist wird in § 634 a Abs. 1  BGB differenziert geregelt:

Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
  2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
  3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

 

Gemäß § 634 a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

Die zweijährige Frist gilt bei kleinen Reparatur- oder Wartungsarbeiten, die für den Bestand eines Gebäudes von untergeordneten Bedeutung sind.  Bei einem umfangreicheren Bauwerk, beispielsweise der Installation eines Bades oder eines neuen Fassadenanstriches, verjähren Ansprüche in 5 Jahren. Die Abgrenzung ist hier oft streitig.

Bei der Vereinbarung eines VOB/B-Vertrages wird die Verjährungsfrist mit einem gewerblichen Auftraggeber zudem auf vier Jahre reduziert.

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