Bau- und Architektenrecht

Seit dem 01.01.2018 sind Verbraucher bei Abschluss eines Werk- bzw. Bauvertrags umfassend geschützt.

Im Zuge einer Gesetzesänderung wurden in den §§ 650 i-650n BGB wesentliche Verbraucherschutzgesetze erlassen. Insbesondere gibt es seit Januar 2018 viele formale Aufklärungs- und Informationspflichten für Bauunternehmer.

 

 

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

 

Das Widerrufsrecht

Seit Januar 2018 haben Verbraucher auch bei Bauverträgen ein Widerrufsrecht. Wie üblich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit Vertragsabschluss und ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung des Verbrauchers an zu laufen. Der Widerruf kann formlos ausgeübt werden, es genügt daher eine telefonische oder mündliche Mitteilung, was jedoch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zu Beweisschwierigkeiten führen könnte. Wir empfehlen daher stets einen schriftlichen Widerruf.

Hintergrund der Einführung des Widerrufsrechts bei Bauverträgen war es Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen bei zeitlich befristeten Rabattaktionen zu schützen. Insbesondere in der Fertighausbranche ist es zu vielen unüberlegten Vertragsabschlüssen gekommen.

 

Die Begrenzung der Abschlagszahlungen

Auch bei Verbraucherbauverträgen haben Unternehmer ein Recht Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen dürfen jedoch maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung betragen.  Darüber hinaus muss der Unternehmer spätestens zum Zeitpunkt der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung erbringen. Dies ist in der Regel eine Bankbürgschaft.

 

Die Baubeschreibung

Der Unternehmer ist verpflichtet eine Baubeschreibung in Textform bereitzustellen. In dieser Baubeschreibung müssen die wesentlichen Eigenschaften des Werks in klarer Weise dargestellt werden. Das herzustellende Bauwerk (beispielsweise Gebäude) muss allgemein beschrieben werden. Die angebotenen Leistungen müssen konkret dargelegt werden. Dies gilt auch für Planungsleistungen, Bauleitungsleistungen etc. Der Unternehmer muss zudem konkrete Raum- und Flächenpläne, Ansichten, Grundrisse bereitstellen und Angaben zu technischen Standards machen.

Das Werk muss letztendlich so konkret wie möglich spezifiziert werden. Auch einzubauende Sanitärobjekte, Elektroanlagen und sonstige Materialien müssen spezifiziert werden.

Die Baubeschreibung und insbesondere widersprüchliche oder unvollständige Angaben sind Gegenstand vieler Gerichtsverfahren. Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Unternehmers. Es ist daher das Risiko des Unternehmers Bauleistungen nicht konkret zu spezifizieren. Bei Verstoß gegen die Baubeschreibungspflicht macht sich der Unternehmer zudem schadenersatzpflichtig. Ein Schadenersatz könnte zum Beispiel bestehen, wenn aufgrund einer ungenauen Baubeschreibung ein Mehraufwand entsteht.

 

Die verbindliche Angabe der Bauzeit

Gemäß § 650 k Abs. 3 BGB muss die Bauzeit verbindlich festgelegt werden. Dies kann entweder durch die Angabe eines verbindlichen Fertigstellungszeitpunkt oder der Angabe einer Bauausführungsdauer bestehen.

 

Formvorschriften

Die vorgenannten Angaben müssen dem Verbraucher in Textform, also schriftlich, zur Verfügung gestellt werden. Ein Vertrag per Handschlag ist also nicht mehr möglich.

 

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