Erbrecht

 

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Beerdigungskosten“

Welche Beerdigungskosten muss ich zahlen? Was kommt als Hinterbliebener auf mich zu? Wir klären auf!

Der Tod eines lieben Angehörigen stellt immer einen schmerzvollen Verlust dar. Dabei stellt sich für die Hinterbliebenen neben der Trauerarbeit immer wieder die Frage, mit welchen Kosten sie im Rahmen der Beerdigung rechnen müssen, wer sie im Erbfall übernehmen muss und welche Kosten ggf. erstattet werden. Wir möchten Ihnen nachfolgend Antworten zu diesen wichtigen Fragen geben.

 

1. Welche Beerdigungskosten fallen im Normalfall an?

Grundsätzlich müssen die Hinterbliebenen mit folgenden Kosten rechnen:

  • Grabstelle (mit erster Bepflanzung),
  • Grabstein,
  • Sarg / Urne,
  • Leichenschau,
  • Gebühren für den Friedhof,
  • Gebühren für Transport und Überführung des Leichnams,
  • Sterbeurkunden,
  • Beerdigungsfeier,
  • Beerdigungskaffee,
  • Todesanzeige(n) und Danksagungen.

 

2. Wer trägt die Kosten für die Beerdigung?

Auch hier gilt grundsätzlich, dass die anfallenden Kosten von den Erben getragen werden müssen. Dabei müssen die Erben jedoch nur die Kosten erstatten, die auch dem Lebensstil des Erblassers entsprechen, was bedeutet, dass nur Kosten im Rahmen der standesgemäßen Beerdigung getragen werden müssen, nicht aber etwa Luxusaufwendungen. Im Falle einer Erbengemeinschaft haften alle Erben gemeinschaftlich für die Kosten. Sollte ein Erbe die Kosten zuerst alleine getragen haben, kann er im Nachhinein von den Miterben die Erstattung der Kosten verlangen, die seinen Kostenanteil übersteigen. Die Kosten werden aus dem Nachlass erstattet, wenn dieser die Kosten die Beerdigungskosten erreicht oder übersteigt.

 

3. Muss ich die Kosten auch tragen, wenn ich als Erbe die Erbschaft ausschlage?

Im Falle einer Erbausschlagung haftet der Erbe auch nicht für die anfallenden Beerdigungskosten. Sie müssen dann vom Ehegatten des Erblassers oder seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen (Kinder und Eltern) getragen werden. Auch die Gemeinde kann die Verwandten zur Zahlung der entstandenen Beerdigungskosten verpflichten, wenn die Verwandten des Erblassers die Beerdigung verweigert haben und die Behörde diese veranlassen musste.

 

4. Welche Kosten werden nicht erstattet?

Zu den nicht erstattungsfähigen Kosten zählen Kosten, die für den Erwerb eines Doppelgrabes entstehen oder Kosten für die Grabpflege. Ebenso muss der Erwerb von Trauerkleidung nicht erstattet werden.

 

5. Wer trägt die Beerdigungskosten, wenn der Nachlass die Kostendeckung nicht zulässt?

Sollte die Höhe des Nachlasses die entstandenen Beerdigungskosten nicht decken oder können die Kosten den Zahlungsverpflichteten aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden, kann unter Umständen der Sozialhilfeträger die Kosten übernehmen. Dabei erstattet er jedoch nur die für die Beerdigung erforderlichen Kosten. Laut Definition handelt es sich hier um die Kosten, die normalerweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende Bestattung entstehen. Kosten für eine Todesanzeige, Kondolenzmappe oder eine Schmuckurne stellen nicht die erforderlichen Kosten einer ortsüblichen und angemessenen Bestattung dar, so eine Entscheidung des Sozialgerichts in Karlsruhe.

 

TIPP:

Es ist gut, sich im Vorfeld einer Beerdigung genaue Gedanken zu den entstehenden Kosten zu machen, da es im schlimmsten Fall zu Auseinandersetzungen mit den Miterben kommen könnte. Ist das „Kind jedoch in den Brunnen gefallen“ ist die Beratung durch unseren Anwalt Oliver Abel ratsam, um Streit und finanziellen Schaden rechtzeitig abzuwenden.

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