Erbrecht

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Erbminderung durch Schenkung an Dritte“

Darf ich Teile des Erbes zu Lebzeiten verschenken? Welche Folgen hat das?

Unverhofft kommt oft. Leider kommt es immer wieder vor, dass entgegen der testamentarischen Verfügung, Teile des Erbes verschenkt werden und sich so das Erbe mindert. Hintergrund dieses juristischen Sachverhalts ist ein Urteil, welches im Jahr 2017 gefallen ist. Wir wollen Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang geben.

Was war die Ausgangslage?

Die Eltern haben in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass der Sohn Schlusserbe vom letztlebenden Ehegatten wird und alle Vermögenswerte des Ehepaares erbt. Nun verstarb zunächst die Frau. Der Witwer lernte eine neue Frau kennen, mit der er zusammenzog. Dieser Lebensgefährtin schenkte der Vater Werte in Höhe von 220.000 €, 23.500 € Dividenden. Zudem hatte sie Zugang zu seinem Konto, von dem nochmals 50.000 € abgingen. Nach dem Tod des Vaters forderte der Sohn als Schlusserbe die verschenkten Vermögenswerte von der Lebensgefährtin ein, da er der Ansicht war, dass sein Vater das Erbe absichtlich gemindert habe, um ihm zu schaden.

Wie ist die rechtliche Grundlage?

Der Sohn im vorliegenden Fall verklagte die Lebensgefährtin seines verstorbenen Vaters auf Herausgabe der verschenkten Vermögenswerte. Die rechtliche Grundlage sehe er in § 2287 Abs. 1 BGB, wonach der Schlusserbe nach Eintritt des Erbfalls die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, wenn er Erblasser in der Absicht die Schenkung getätigt hat, um den Schlusserben zu beeinträchtigen. Die Beklagte bestritt die Schädigungsabsicht des verstorbenen Vaters in seinem Handeln. Vielmehr habe er, ihrer Ansicht nach, gehandelt, um sie für ihre aufopferungsvolle Pflege zu danken.

Wie lautet das Urteil des Gerichts?

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 12.09.2017 (Az. 10 U 75/16), dass die Beklagte die ihr geschenkten Vermögenswerte dem Sohn zurückzahlen müsse. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vater den im gemeinschaftlichen Testament festgelegten letzten Willen respektieren müssen. In diesem gemeinschaftlichen Testament ist der Sohn als Schlusserbe festlegt. Zudem konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass für die Pflege eine vertraglich bestimmte Gegenleistung erfolgen sollte. Nur im Falle eines erwiesenen Eigeninteresse des Verstorbenen hätte die Beklagte die Schenkungen nicht zurück geben müssen. Die vier Jahre andauernde Pflege des Erblasser rechtfertige nicht die Zuwendungen in Höhe von 250.000 €, die schließlich den Großteil des Nachlasses darstellen würden. Schließlich habe die Beklagte in der Zeit der Pflege bereits freie Kost und Logis erhalten. Schlussfolgernd erachtete das Gericht die verschenkten Zuwendungen als absichtsvoll durch den verstorbenen Vater, um das Erbe des Schlusserben zu schmälern und ihn dadurch zu beeinträchtigen

 

TIPP:

Schenkungen können das Erbe beeinträchtigen und damit den den Erben beinträchtigen. Sobald der Erbfall eingetreten ist, tritt die Verjährungsfrist des Anspruchs in Kraft. Es ist daher Eile dabei geboten, die absichtsvolle Beeinträchtigung des Vertragserben nachzuweisen. Ebenso sollten Sie sich beraten lassen, falls sie beabsichtigen einen Teil des Erbes bereits zu Lebzeiten verschenken zu wollen. Der Experte für alle Fälle ist hier unser Rechtsanwalt Oliver Abel.

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