Erbrecht

 

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Waffen im Nachlass“

Waffen im Nachlass richtig übertragen

Es kommt immer wieder vor, dass Erben nichts von der Waffenleidenschaft oder der Jagdpassion des Erblassers wussten und es so mit Sichtung des Erbes zu einer Überraschung kommt. Zum Nachlass gehören Waffen samt passender Munition. Was ist nun zu tun? Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Vorgehensweise für Sie als Erben.

 

1. Wem melde ich die geerbten Waffen?

Erster Schritt stellt immer die unverzügliche Meldung der Waffen an die zuständige Behörde (Landratsamt) dar (s. § 37 Waffengesetz (WaffG)), wenn Sie sich dazu entschlossen haben, das Erbe anzutreten. Sollte diese Meldung von Ihrer Seite ausbleiben, wird dies als Ordnungswidrigkeit betrachtet, welche mit einer Geldbuße verbunden ist.

 

2. Wie kann ich die Waffe auf mich übertragen?

Sollten Sie sich entschlossen haben, das Erbe anzutreten und damit die geerbten Waffen zu übernehmen, stellt sich die Frage, ob Sie zum Führen und Besitzen von Waffen geeignet ist. Zwar wird der Erbvorgang als solcher im BGB geregelt – die §§ 1922, 857 BGB sehen vor, dass Waffen im Erbfall in den Nachlass eingehen – doch wird das Führen und Besitzen von Waffen im Waffengesetz festgelegt. Das Waffengesetz sieht vor, dass es immer einer behördlichen Erlaubnis bedarf, um mit Waffen umzugehen. Diese Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, u.a. an die persönliche Eignung und die Sachkunde (vgl. § 4 WaffG). Es besteht daher für Sie als Erbe die Möglichkeit, die geerbte Waffe zu behalten, wenn Sie Eigentümer einer Waffenbesitzkarte sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht für Sie jedoch auch die Möglichkeit, diese zu beantragen (s. §§ 5,6 WaffG). Hierbei gilt eine Monatsfrist nach Annahme der Erbschaft. Obwohl normalerweise bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte ein Bedürfnis zum Führen einer Waffe nachgewiesen werden muss, haben Sie als Erbe das Privileg, diese Karte auch ohne Nachweis eines Bedürfnisses zu beantragen. Generell liegt ein Bedürfnis vor, wenn Sie Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler und Bewachungsunternehmer sind. Voraussetzung für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte als Erbe einer Waffe ist daher lediglich die persönliche Eignung bzw. Ihre Zuverlässigkeit.

 

3. Was muss ich beachten, wenn ich kein Bedürfnis nachweisen kann?

Sollten Sie kein zuvor genanntes Bedürfnis nachweisen wollen bzw. können, sind Sie verpflichtet, die Waffe nach Stand der Technik mit einem Blockiersystem zu sichern und damit unbrauchbar zu machen. Dies betrifft ebenso die zugehörige Munition, die Sie jedoch auch einem Berechtigten überlassen können. Ein solches Blockiersystem wird durch einen zertifizierten Waffenhändler eingebaut, ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden, was den Wert der Waffe dementsprechend mindert.

 

4. Darf ich die Waffe verkaufen?

Alternativ steht Ihnen die Möglichkeit des Verkaufs offen, was nicht selten attraktiv erscheint, da bestimmte Waffen einen hohen Wert haben. In diesem Fall gilt es zu beachten, dass der potentielle Käufer Besitzer einer Waffenerlaubnis ist und berechtigt ist, dieses Waffenmodell zu führen.

 

TIPP:

Auch wenn das Erben einer Waffe oftmals eine böse Überraschung darstellt, da der oder die Erben nichts von der Passion des Erblassers wussten, gibt es einige Handlungsmöglichkeiten für Sie. Scheuen Sie nicht die schnelle Kontaktaufnahme zu uns, da mit Antreten des Erbes Pflichten auf Sie zukommen, die an Fristen gebunden sind. Sollten diese Fristen verstreichen, so führt dies zu einer Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro verbunden sein kann. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre persönlichen Handlungsspielräume zu erörtern! Doch auch wenn Sie bereits im Klaren sind, was Sie bzgl. der geerbten Waffe vorhaben, vertreten wir Ihre Interessen gerne vor den zuständigen Behörden, um die für Sie optimale Lösung zu erzielen.

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