Erbrecht

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Sozialamt und Erbe“

Muss ich mit Rückforderungen im Erbfall rechnen? Wir helfen weiter!

 

Die Statistik zeigt, dass die deutsche Bevölkerung immer älter wird, jedoch auch die Pflegebedürftigkeit folglich im Alter zunimmt. Nicht selten müssen ältere Menschen Sozialhilfe beantragen und das führt spätestens dann für die Nachkommen zu Problemen, wenn der Erbfall eintritt. Unter welchen Bedingungen das Sozialamt an Sie als Erben herantreten kann, darüber möchten wie Sie im Folgenden informieren.

1. Wer muss für die Kosten des Sozialamtes aufkommen?

Nach § 102 SGB XII ist der Erbe des Sozialhilfempfängers verpflichtet, die Kosten der letzten 10 Jahre dem Sozialamt zu erstatten. Wenn der Ehepartner des Hilfeempfängers vorher verstorben ist, muss sogar auch der Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten zahlen, selbst wenn der Ehepartner gar keine Sozialhilfe empfangen hat. Diese Problematik kann entstehen, wenn der nicht hilfebedürftige Ehepartner absichtlich nicht als Erbe des Sozialhilfeempfängers eingesetzt wurde, um den Zahlungsaufforderungen des Sozialamtes zu entkommen.

2. Unter welchen Bedingungen kann die Leistung von den Erben zurückgefordert werden?

Eine Bedingung dafür, dass die Leistung durch das Sozialamt von den Erben zurückgefordert wird, ist die rechtmäßige Bewilligung der Leistung. So kann das Sozialamt nur gemäß §§ 45 und 50 SGB X eine Rückzahlung anfordern, wenn die Leistung zuvor auch rechtmäßig erfolgte. Sämtliche zu Unrecht bewilligten Leistungen können nicht vom Sozialamt zurückgefordert werden.

3. Was passiert, wenn das Erbe bereits auseinandergesetzt wurde?

Generell muss man sagen, dass der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftbar gemacht werden kann. Dennoch sind die Konsequenzen für die Erben im Rahmen der sozialrechtlichen Erbenhaftung weitreichend. Das Sozialamt betrachtet alle Erben als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob ein Erbe eine höhere Erbquote hatte als die anderen. Das Sozialamt entscheidet dann eigenmächtig, an welchen Erben es herantritt, um die gesamte Rückforderungssumme zu erhalten. Der Erbe haftet dann gesamtschuldnerisch und muss auf eigenes Risiko die für ihn entstandenen Mehrkosten von den anderen Erben zurückfordern.
Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sorgt hier jedoch für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten unter den Erben. So erachten die Richter des BSGs, dass das Sozialamt die individuellen Lebenssituationen der Erben würdigen muss, um der individuellen Zahlungspflicht der Erben gerecht zu werden. So soll eine ungerechte Mehrbelastung eines Erben gegenüber den anderen minimiert werden (s. BSG Urteil v. 23.08.2013, Az. B 8 SO 7/12 R).
In diese Ermessensentscheidung des Sozialamtes müssen alle Umstände einbezogen werden, insbesondere die Frage nach der erfolgten Verteilung des Nachlasses, einen evtl. Verbrauch des Erbes, die Zahl der Erben,, die Erbquote, den Wert des Nachlasses und die Höhe des Rückforderungsanspruchs sowie die Relation der beiden Werte zueinander.

4. Wann verjähren Ansprüche des Sozialamtes auf Kostenersatz?

Für den Anspruch des Sozialamtes, die Kosten von den Erben zurück zu fordern gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Tod der hilfebedürftigen Person.

 

TIPP:

Verlieren Sie Ihre Lebenssituation im Alter nicht aus den Augen. Eine Möglichkeit, den Zugriff des Sozialamtes auszuschließen, besteht darin, Vermögenswerte bereits frühzeitig an die Kinder zu übergeben. Suchen Sie daher rechtzeitig anwaltliche Hilfe, um möglichst viele Kosten zu sparen!

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