So einfach das Verfassen des letzten Willens im Fernsehen oft erscheint: es gilt hier einiges zu beachten, damit das Testament auch wirklich rechtsgültig, man sagt auch rechtswirksam, ist. Wir klären Sie daher nachfolgend über die häufigsten Fragen zum Thema Testament auf.
Zunächst einmal ist der Begriff Testament per Gesetz festgelegt. In § 1937 BGB findet sich die Erklärung zum Testament oder auch der „letztwilligen Verfügung“. Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, durch das der Erblasser seinen Erben bestimmt.
Wie gesagt wird in einem Testament der Erbe bestimmt. Darüber hinaus können jedoch weitere erbrechtliche Verfügungen getroffen werden. Hier einige Beispiele dafür:
Im Testament kann zudem ein Vormund für hinterlassene minderjährige Kinder benannt werden (s. § 1776 BGB). Hier können auch weitere Kriterien für die Kindererziehung festgelegt werden, wie z.B. Aspekte einer religiösen Kindererziehung.
Damit ein Testament rechtlich wirksam ist, muss derjenige, der es errichtet testierfähig sein. In § 2229 BGB ist die Testierfähigkeit geregelt. Sie liegt grundsätzlich vor, wenn man das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung) leidet, die verhindert, dass man die Bedeutung des Testaments erkennt. Minderjährige Testamentsverfasser benötigen nicht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ja, ein Testament ist nur rechtswirksam, wenn es eine bestimmte Form aufweist. Grundsätzlich gibt es nur zwei Möglichkeiten, ein Testament rechtssicher und formwirksam zu erstellen. Eine Möglichkeit besteht darin, es handschriftlich zu verfassen (sog. „eigenhändiges Testament“). Die andere Möglichkeit besteht darin, dass es öffentlich von einem Notar erstellt wird (sog. „öffentliches Testament“).
Für Minderjährige gilt die Einschränkung, dass sie nur ein öffentliches Testament erstellen dürfen.
Ein eigenhändiges Testament muss stets vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Es reicht keinesfalls aus, dass das Testament mit der Maschine geschrieben und dann bloß eigenhändig unterschrieben wird. In diesem Fall wäre ein solches Testament auf Grund der mangelnden Form unwirksam. In dem Testament sollte zudem Zeit (Tag, Monat, Jahr) und Ort angegeben werden, an dem das Testament verfasst wurde. Diese Angaben sind jedoch nicht zwingend notwendig, so dass sie auch maschinenschriftlich festgehalten werden können. Es ist auf jeden Fall ratsam, diese Angaben aufzuschreiben, da es möglicherweise mehrere gegensätzliche Verfügungen gibt und so die letzte und damit neueste und rechtswirksame Verfügung ausfindig gemacht werden kann.
Das Testament kann zwar Kosenamen oder Bezeichnungen wie „Deine Mutter“ oder „Dein Vater“ enthalten, sollte jedoch hinsichtlich einer eindeutigen Identifizierung des Testamentsverfassers mit Vor-und Zunamen unterschrieben werden. Bei einem Ehegattentestament ist es möglich, dass nur ein Ehegatte das Testament schreibt. Beide müssen das Testament jedoch dann unterschreiben.
Das öffentliche Testament wird erstellt, indem der Erblasser einem Notar gegenüber seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung seines letzten Willens übergibt. Diese Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Dabei ist – anders als bei einem eigenhändigen Testament – nicht wichtig, ob die Erklärung hand- oder maschinenschriftlich erfolgt.
TIPP:
Um sämtliche Fallstricke bei der Testamentserstellung zu vermeiden, ist es ratsam, einen Anwalt aufzusuchen, der das Testament rechtssicher formuliert und dieses dann nur noch vom Notar beurkundet werden muss. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass ein Rechtsanwalt eine rechtssichere Fassung des Testaments verfasst und der Erblasser diese dann nur noch eigenhändig abschreiben muss. Besprechen Sie mit unserem Anwalt Oliver Abel ihre persönliche Situation, um eine individuelle rechtssichere Lösung für Ihre Testamentsvorstellung zu erhalten.
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