Erbrecht

Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Testamentsvollstreckung“

Die Durchsetzung des letzten Willens: Wir helfen Ihnen!

Erben ist nicht immer unkompliziert, sondern birgt für die Erben oftmals einige Probleme und damit verbunden Ärgernisse in sich. Insbesondere wenn es mehrere Erben gibt oder es sich um einen komplexen Nachlass handelt, ist es empfehlenswert einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Im Folgenden möchte unser Erbrechtsexperte Ihnen einen kurzen Überblick über das Thema „Testamentsvollstreckung“ geben.

 

1. Was versteht man unter einer Testamentsvollstreckung?

Derjenige, der etwas vererben möchte, der so genannte Erblasser, kann mittels Testament oder Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker festlegen. Dies wird durch § 2197 BGB geregelt. Der Testamentsvollstrecker ist beauftragt, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen bzw. das Testament zu vollstrecken.

 

2. In welchen Fällen ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Gerade dann, wenn ein Nachlass sehr kompliziert ist, weil er z.B. sehr umfangreich ist, Gesellschaftsanteile oder ein Auslandsvermögen beinhaltet, kommt eine Testamentsvollstreckung in Frage. Sie stellt eine Hilfe dar, um gerade den Fall zu vermeiden, dass geschäftlich unerfahrene Erben mit der Abwicklung des Nachlasses überfordert sein könnten. Zudem ist eine Testamentsvollstreckung dann ratsam, wenn es minderjährige Erben gibt. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann außerdem bei mehreren Erben aufkommenden Streit vermeiden. Oftmals ist ein Erbe auch mit Auflagen bzw. Anordnungen des Erblassers verbunden. In diesen Fällen kann ein Testamentsvollstrecker sehr gut die Vollziehung des letzten Willens des Erblassers kontrollieren, da die Erben an den Anordnungen manchmal kein eigenes Interesse haben und sie daher übergehen.

 

3. Wer kann wie Testamentsvollstrecker werden?

Jede Person, die die Kriterien der Geschäftsfähigkeit aufweist, kann als Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Dies kann ein Verwandter oder Freund sein, wenn die Größe des Nachlasses sich in Grenzen hält. Sollte dies nicht der Fall sein, weil der Nachlass komplex ist – gerade wenn es um die Vererbung von Gesellschafts- oder Geschäftsanteilen bzw. Vermögensbeständen im Ausland geht – ist es ratsam, einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen. Die Testamentsvollstreckung kann erst dann vollzogen werden, wenn der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt. Dies geschieht nicht informell alleine durch eine mündliche Zusage, sondern muss gegenüber dem Nachlassgericht offiziell erklärt werden (vgl. hierzu auch § 2202 Abs. 1 und 2 BGB). Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jedoch auch ablehnen. Dies muss wiederum mittels einer Erklärung an das Nachlassgericht geschehen. Nach der Annahme des Amtes erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht das sog. Testamentsvollstreckerzeugnis (vgl. § 2368 BGB). Dieses Dokument befähigt den Testamentsvollstrecker sich z.B. gegenüber Behörden und Banken in seinem Amt auszuweisen. Man sagt auch, das Testamentsvollstreckerzeugnis genieße „öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass der Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnis der Richtigkeit entspricht.

 

4. Was ist das Aufgabenfeld des Testamentsvollstreckers?

Laut § 2203 BGB muss der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers erfüllen. Da dieser im Testament festgehaltene letzte Wille bekanntlich sehr individuell gestaltet sein kann, hängen der Umfang und die Art der Aufgaben im Großen und Ganzen damit zusammen. Eine Aufgabe, die immer dem Testamentsvollstrecker zukommt, ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn ihm diese Aufgabe nicht ausdrücklich vorenthalten wird. Ziel der Auseinandersetzungsvollstreckung ist stets die erfolgreiche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Selten kommt es vor, dass der Erblasser eine sog. Dauervollstreckung vorsieht. Dabei legt er fest, dass der Testamentsvollstrecker das Erbe über längere Zeit betreut. Sie ist in den meisten Fällen dann ratsam, wenn ein unmündiges Kind bis zur Vollendung der Volljährigkeit durch den Testamentsvollstrecker gesichert werden soll. Der Testamentsvollstrecker hat ebenso die Aufgabe, die Erbschaftssteuer zu erklären und ggf. vom Erblasser nicht erbrachte Steuern „nachzuerklären“.

 

5. Hat der Testamentsvollstrecker auch Rechte?

Ein Recht des Testamentsvollstreckers besteht darin, dass er den Nachlass in Besitz nehmen kann und unter den Bedingungen der ordnungsgemäßen Verwaltung über die Nachlassgegenstände verfügen kann. Die Erben können dies hingegen nicht. Er kann, wenn Sitte und Anstand es erlauben, auch Nachlassgegenstände verschenken. Er ist zudem berechtigt, wenn dies im Sinne der ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, beispielsweise einen Kredit aufzunehmen. Der Erblasser kann sogar den Testamentsvollstrecker befähigen, jegliche Verbindlichkeit für den Nachlass aufzunehmen. Rechte wie die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie die Testamentsanfechtung sind höchstpersönliche Rechte der Erben, die dem Testamentsvollstrecker nicht zustehen.

 

6. Hat der Testamentsvollstrecker auch Pflichten?

Sobald der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, ist er verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (vgl. § 2215 BGB). In diesem Verzeichnis müssen alle Nachlassgegenstände, die in seiner Verwaltung stehen, sowie bekannte Nachlassverbindlichkeiten festgehalten werden. Er ist zudem im Allgemeinen angehalten, den Nachlass ordnungsgemäß nach den Anordnungen des Erblassers zu verwalten (vgl. § 2216 Abs. 1 und 2 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat den Erben gegenüber die Pflicht, Auskunft über den Stand seiner Arbeit zu erteilen. Die Erben können zudem von ihm einzelne Nachlassgegenstände verlangen, wenn Sie dem Anschein nach nicht mehr zur Erfüllung der Obliegenheiten verwendet werden (s. § 2217 BGB). Im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber verpflichtet, jährlich Rechenschaft abzulegen. Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Nachlassgericht hat der Testamentsvollstrecker nicht. Nur in ganz wenigen Einzelfällen, wenn z.B. der Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund entlassen wird (s. § 2227 BGB), wird das Nachlassgericht auf Antrag der Erben tätig und kontrolliert den Testamentsvollstrecker.

 

7. Kann der Testamentsvollstrecker für Schäden haftbar gemacht werden?

Grundsätzlich haftet der Testamentsvollstrecker nur für die Schäden der Erben, die aus einer Pflichtverletzung entstanden sind (vgl. § 2219 Abs. 1 BGB). Sollten die Erben jedoch mit etwaigem pflichtwidrigem Verhalten des Vollstreckers einverstanden gewesen sein, dann ist die Haftung ausgeschlossen. Hierbei ist es unwichtig, ob der Erblasser mit dem Vorgehen des Testamentsvollstreckers im Vorfeld einverstanden war (vgl. § 2220 BGB). Nach 30 Jahren kommt es zur Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Erben gegen den Testamentsvollstrecker. Zu Grunde liegt hierbei das seit dem 1.1.2010 geltende Verjährungsrecht.

 

8. Wie steht es um die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeiten eine Vergütung, ausgenommen der Erblasser hat dies im Testament ausdrücklich untersagt und wünscht eine unentgeltliche Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers ist nicht festgelegt. Er kann selber entscheiden, in welcher Höhe sie erfolgt bzw., sollte er dies nicht tun, erhält er eine laut § 2221 BGB „angemessene Vergütung“. Ausgezahlt wird ihm die Vergütung erst nachdem die Testamentsvollstreckung erfolgreich beendet wurde. Einen Vorschussanspruch hat der Vollstrecker im Allgemeinen nicht, jedoch kann er im Rahmen einer länger andauernden Vollstreckung oder der Dauervollstreckung eine Bezahlung in bestimmten Zeitabständen verlangen. Die Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit und wird daher aus dem Nachlassvermögen bezahlt. Die Kosten für die Testamentsvollstreckung werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer insofern berücksichtigt, dass sie vom Nachlasswert abgezogen werden können. Die Kosten für die Nachlassverwaltung sind jedoch nicht abzugsfähig (s. § 10 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz).

 

9. Wie kommt es zur Beendigung der Testamentsvollstreckung?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie es zur Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers kommen kann. Zum einen endet sein Amt regelmäßig damit, dass er seine Aufgabe erfüllt hat. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser ihm eine Frist gesetzt hat, mit deren Ablauf sein Amt endet. Die vom Erblasser gesetzte Frist kann höchstens 30 Jahre betragen. Natürlich kann es auch zur Beendigung der Testamentsvollstreckung kommen, weil der Testamentsvollstrecker sein Amt kündigt. Weitere Gründe für die Beendigung der Testamentsvollstreckung sind der Tod des Vollstreckers, Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckung sowie die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

 

TIPP:

Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um ein recht komplexes Thema. Insofern sollte unbedingt in derartigen Fällen rechtlicher Rat eingeholt werden. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unserem Experten Anwalt Oliver Abel zur Verfügung.

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