Erbrecht

Alles was Sie wissen müssen zur „Testierfähigkeit“

 

Oft bricht unter den Erben Streit aus, wenn sie im Erbfall leer ausgehen oder mit einem größeren Erbe gerechnet haben. Dann kommt nicht selten der Verdacht auf, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserstellung gar nicht mehr Herr seiner geistigen Kräfte gewesen. Man spricht dann auch von der sog. Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit, zu den denen wir Ihnen die wichtigsten Informationen liefern möchten.

1. Was ist der Unterschied zwischen Geschäfts- und Testierunfähigkeit?

Zwar unterscheidet das Gesetz zwischen diesen beiden Begriffen, jedoch geht es bei beiden Begriffen um die Frage, ob der Erblasser seinen Willen noch frei bilden und artikulieren konnte. Diese Fähigkeit ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit eines Testaments. Sowohl die Geschäftsunfähigkeit als auch die Testierunfähigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. 

Die Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 BGB geregelt. Sie gilt für alle Personen über 16 Jahre. Dies ist auch die Altersgrenze für die Testierfähigkeit. Prinzipiell kann man sagen, dass derjenige geschäftsunfähig ist, der sich in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, welcher eine freie Willensbildung verhindert.

In § 2229 Abs. 4 BGB ist die Testierunfähigkeit festgelegt. Dabei ist eine Person testierunfähig, wenn sie wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Erklärung zu erfassen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

2. Wie wird die Testierunfähigkeit festgestellt?

Die Testierunfähigkeit stellt einen Ausnahmetatbestand von der im Gesetz als normal erachteten Testierfähigkeit dar. Daher muss die Person, die eine Testierunfähigkeit bei jemandem vermutet, erst einmal beweisen, dass eine solche vorliegt bzw. vorlag. Dafür muss über den Erblasser, bei dem eine Testierunfähigkeit vermutet wird oder wurde, ein Gutachten erstellt werden. In diesem Zusammenhang können ihm nahestehende Personen und behandelnde Ärzte nach seinem Gesundheitszustand befragt werden. Für die Erstellung eines solchen Gutachtens gibt es spezialisierte Ärzte, insbesondere solche mit dem Zertifikat „Forensische Psychiatrie“. Sollte eine den Willen verändernde Erkrankung festgestellt werden, muss zudem geprüft werden, ob diese die freie Willensausübung ausgeschlossen hat. Ein solches Gutachten dient jedoch lediglich als Entscheidungshilfe für den Richter, welcher schlussendlich die endgültige Entscheidung über die Testierfähigkeit fällt.

 

TIPP:

Die Frage nach der Testierfähigkeit eines Erblassers ist entscheidend für die Rechtswirksamkeit eines Testaments. Gerade wenn auch die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zuletzt fraglich oder nicht mehr gegeben war, stellt sich die wichtige Frage, ob trotz Einschränkungen ein Testament noch wirksam erstellt werden konnte. Eine dabei vorzunehmende Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Testierfähigkeit ist in diesen Fällen oftmals schwierig und entscheidend. Kontaktieren Sie uns, falls dieses Thema Sie in erbrechtlicher Hinsicht betrifft.

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