Erbrecht

Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Erbengemeinschaft“

Erbengemeinschaft. Was sind meine Ansprüche gegenüber den Miterben?

 

Im Erbrecht kommt es oft zu Streit und Ärger, der sich jedoch fast immer vermeiden lässt, wenn man sich frühzeitig von unserem Erbrechtsspezialisten beraten lässt. Gerade bezüglich des Begriffs „Erbengemeinschaft“ herrscht oft Unklarheit, die sich durch eine rechtliche Beratung ausräumen lässt. Im Folgenden lesen Sie nun einige wichtige Hinweise zu diesem Themenkomplex.

 

1. Was versteht man unter einer Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft entsteht oftmals dann, wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat. Es greift in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge, eine Tatsache, die dem Verstorbenen oftmals nicht bewusst war. So kommt es immer wieder zu teilweise nicht gewollten Zwangsgemeinschaften, die insofern ein Konfliktpotenzial in sich bergen. Eine Erbengemeinschaft kann zum Beispiel bestehen aus:

– Ehepartner und Kindern (sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder),

– Ehepartner und gemeinsamen Kindern, sowie Kindern aus früheren Ehen,

– Ehepartner und Eltern,

– Ehepartner, Elternteil und Geschwistern,

– ehelichen und unehelichen Kindern oder Kinder der 1. und der 2. Ehe sowie

– untereinander zerstrittenen Kindern.

Gerade Konstellationen wie „Ehepartner und Kinder aus früheren Beziehungen/Ehen“ sowie untereinander zerstrittene Kinder ziehen oftmals das Problem nach sich, gemeinsame Entscheidungen zu treffen.

 

2. Was passiert, wenn der Erbengemeinschaft ein Testament vorliegt?

Testamente können sehr unklar formuliert sein, so dass sie einer Auslegung durch den Rechtsanwalt bedürfen. In diesem Fall kommt es unter den Erben ebenfalls immer wieder zu Streit. So kann zum Beispiel unklar sein, wer überhaupt Miterbe ist, ob vielleicht einem Erben nur ein Vermächtnis zukommt, vielleicht ein Miterbe durch ein Vorausvermächtnis begünstigt wird oder eine Teilungsanordnung vorliegt.

Diese umfangreichen Fragen können Sie nicht alleine lösen und sollten daher frühzeitig unseren Erbechtsspezialisten konsultieren. Gerade über diese grundsätzlichen Fragestellungen sollte Klarheit und bestenfalls Einvernehmen aller Beteiligten bestehen, da ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden muss.

 

3. Verfügung und Verwaltung in der Erbengemeinschaft

Es gibt nur wenige Entscheidungen, die in der Erbengemeinschaft mit der Mehrheit der Stimmen und nicht einstimmig getroffen werden können. Bei Fehlentscheidungen kann es zu Schadensersatzansprüchen der Miterben kommen und nachfolgend zur Zerrüttung der gesamten Familie. Daher gehen sie zunächst vorsichtig vor und lassen Sie sich frühzeitig von einem Erbrechtsexperten beraten.

 

4. Habe ich einen generellen Auskunftsanspruch?

Es gibt immer wieder Miterben in einer Erbengemeinschaft, die ein umfassenderes Wissen über den Nachlass besitzen als andere. Sollte dies der Fall sein, so sind Sie als Miterbe mit weniger Einblick in den Nachlass des Verstorbenen auf Auskünfte angewiesen. Eine generelle Auskunftspflicht besteht für Sie als Miterbe gemäß Grundsatzentscheidung des BGH nicht. Der Miterbe muss seine Auskunftsansprüche vielmehr auf Grund verschiedener Einzelvorschriften oder durch Richterrecht durchsetzen. Haben Sie das Gefühl, die Miterben würden Ihnen Auskünfte verweigern, so lassen Sie sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten.

 

5. Was versteht man unter Erbauseinandersetzung?

Die Erben bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Sie müssen durch gemeinsames Handeln die den Nachlass untereinander aufteilen, also die sogenannte Erbauseinandersetzung herbeiführen, wenn sie anschließend über ihr Erbteil wirtschaftlich unabhängig voneinander verfügen möchten. Zu Problemen kommt es zwangsläufig dann, wenn ein Haus vererbt wird. Sollte es zum Beispiel zu keiner einstimmigen Entscheidung über den Verkauf kommen, kann ein Miterbe beantragen, dass das zuständige Gericht das Haus im Zuge der Teilungsversteigerung zwangsversteigert. Eine Zwangsversteigerung hat dann oftmals die Auflösung der Erbengemeinschaft zur Folge und führt logischerweise zu Ärger unter den Miterben. Dieser ist umso größer, wenn ein Miterbe selbst die Immobilie bewohnt.

Zu einer Auflösung muss es nicht kommen, wenn sich die Miterben einig sind. Dies kann der Fall sein, wenn sich eine vermietete Immobilie im Nachlass befindet, von deren Einnahmen alle Erben gut leben können. In der Regel besteht jedoch vielfach der Wunsch, die Erbengemeinschaft alsbald aufzulösen.

 

6. Wodurch kommt es zur Auflösung einer Erbengemeinschaft?

Üblicherweise kommt es zur Auflösung, wenn die Miterben einvernehmlich alle Nachlassgegenstände entsprechend der Erbteile unter sich aufgeteilt haben. Dazu kann es im Vorhinein zu einem Verkauf der Gegenstände oder der Immobilie kommen. Möchte ein Miterbe z.B. das Haus oder einen wertvollen Gegenstand behalten, so kommt es zum finanziellen Ausgleich der anderen Miterben.

Sollte es zu keiner Einigung aller Miterben auf einen gemeinsamen Teilungsplan kommen, müssen Nachlassgegenstände verkauft oder versteigert werden. Zu einer Versteigerung aller Immobilien kommt es auch, wenn es keine Einigung über den Verkauf gibt. Die Erlöse werden anhand der Erbteile im Anschluss daran verteilt. Man spricht hier von der sog. Erbquote.

 

7. Wie kommt es zum Ausscheiden eines oder mehrerer Miterben aus der Erbengemeinschaft?

Gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder gegen Übertragung z.B. einer Eigentumswohnung, eines Autos oder Hauses, kann ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die anderen Miterben führen die Erbengemeinschaft dann fort. Dieses Vorgehen ist dann ratsam, wenn ein Streit in der Erbengemeinschaft zu erwarten ist, wenn z.B. ganz unterschiedliche Interessen vorliegen oder ein Miterbe in einem hinterlassenen Haus lebt. In diesem Fall sollte unter Beratung des Erbrechtsexperten eine günstige Vereinbarung ausgehandelt werden, um den Streit vermeiden.

 

8. Wie kann der Missbrauch von Vollmachten verhindert werden?

Oftmals entsteht Streit in einer Erbengemeinschaft, wenn sich einer der Erben bereits zu Lebzeiten auf Grund einer vom Verstorbenen erteilten Vollmacht an den Konten bedient hat oder dies zumindest von den Miterben vermutet wird. Sollte dies der Fall sein, kontaktieren Sie zügig unseren Erbrechtsexperten, um den weiteren Missbrauch einer Vollmacht zu verhindern.

 

TIPP:

Problemlösungen in einer Erbengemeinschaft erfordern immer Fingerspitzengefühl, damit es zu einvernehmlichen Entscheidungen kommt. Es gibt aber immer wieder Fälle, in denen Einfühlungsvermögen alleine nicht weiter hilft. Sollten Sie das Gefühl haben, dass es zu Streit in einer Erbengemeinschaft kommen könnte, so kontaktieren sie frühzeitig unseren Erbrechtsexperten. Er berät Sie, verschafft Klarheit und kann, wenn es nicht anders möglich ist, mit der gewissen Härte eines unbeteiligten Spezialisten Ihre Interessen vertreten.

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