Erbrecht

Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Testamentsanfechtung und -auslegung“

Kann ich etwas gegen das Testament unternehmen?

 

Testamente bergen eine große Anzahl von tatsächlichen und rechtlichen Problemstellungen in sich. Zwei Problemfelder sind dabei oftmals die Testamentsanfechtung und die Testamentsauslegung.

 

1. Was ist zu tun, wenn man denkt, in einem Testament bedacht worden zu sein oder man ein Testament findet?

Sollte man der Meinung sein, im Erbfall in einem Testament bedacht worden zu sein, gilt es erst einmal abzuwarten. Eine Testamentseröffnung vor dem Nachlassgericht kann einige Wochen andauern. Zudem könnte es möglich sein, dass das Gericht nicht am letzten Wohnort des Erblassers das Testament eröffnet, sondern ein anderes Nachlassgericht beispielsweise an einem früheren Wohnort des Erblassers. In diesem Fall sind eventuelle Nachforschungen zu betreiben.

Wurde ein Testament mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars erstellt, so wird es in der Regel immer bei einem Nachlassgericht in Verwahrung gegeben. Es kann jedoch auch sein, dass ein Testament vom Erblasser erst kurz vor seinem Tod verfasst worden ist und es sich daher noch in seiner Wohnung befindet. Ein solches Testament ist trotzdem als Ganzes wirksam. Besonders in diesen Fällen hegen die Erben jedoch oftmals den Verdacht, dass eine Person das Testament finden und vernichten könnte. Natürlich könnte diese Angst berechtigt sein, es sei hier jedoch darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten strafbar ist. Jede Person, die im Besitz eines Testaments oder einer anderen letzten Verfügung ist, ist per Gesetz verpflichtet, diese sofort beim Nachlassgericht abzuliefern.

 

2. Wie läuft eine Testamentseröffnung ab?

Die Eröffnung eines Testaments vor dem Nachlassgericht findet stets nicht öffentlich statt. Vielmehr verschickt das Gericht das dort befindliche Testament an alle Beteiligten. Die Namen und Adressen der Bedachten sollten im Testament zu finden sein und werden andernfalls vom Nachlassgericht ermittelt.

 

3. Wann könnte ein Testament unwirksam sein und was geschieht dann?

Schon aus rein formalen Gründen ist ein persönliches Testament dann unwirksam, wenn es nicht in der Handschrift des Erblassers, nicht vollständig handschriftlich oder in Maschinenschrift verfasst worden ist. Zudem kann ein Testament unwirksam sein, weil es erfolgreich angefochten wurde oder der Erblasser wegen seines Alters oder einer Krankheit nicht mehr testierfähig war. In diesen Fällen ist ein vorher erstelltes, wirksames Testament ausschlaggebend oder es tritt bei Nichtvorhandensein eines wirksamen Testaments die gesetzliche Erbfolge ein.

Gerade wenn vermutet wird, dass der Erblasser auf Grund einer Erkrankung (z.B. einer Demenz) im Augenblick der Testamentserstellung nicht testierfähig war, muss dies bewiesen werden. Sollten hierfür Verdachtsmomente bestehen, sind sie dem Nachlassgericht gegenüber darzulegen. Das Gericht würde dann die Behauptungen überprüfen, indem Krankenunterlagen herangezogen werden oder ein Gutachter bestellt wird.

 

4. Wann kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht?

Eine Testamentsanfechtung kommt nur unter bestimmten Vorausetzungen in Betracht.

So könnte ein Anfechtungsgrund darin bestehen, dass der Erblasser bei der Erstellung des Testament einen Fehler gemacht hat, da er sich verschrieben hat, einen Namen verwechselte oder ein anderweitiger Irrtum vorliegen könnte. Man muss hierbei bemerken, dass das Anfechtungsrecht gegenüber Testamenten weitläufiger gefasst ist als bei anderen Rechtsgeschäften. Beispielsweise könnte ein Motivirrtum bei der Erstellung des Testaments vorgelegen haben. Hierbei wurde zum Beispiel zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung ein Umstand irrigerweise angenommen oder es erfolgte eine Erbeinsetzung in Erwartung eines Umstandes, der jedoch nicht eingetreten ist. Sollte ein solcher Motivirrtum vorliegen, besteht die Möglichkeit der Testamentsanfechtung, jedoch muss dabei von dem Erben dargelegt werden, dass der Erblasser anders testiert hätte, hätte er von den tatsächlichen Umständen gewusst.

Ein weiterer Anfechtungsgrund ist eine arglistige Täuschung, Drohung oder Erpressung bei der Testamentserstellung.

Ein nicht so bekannter Grund zur Testamentsanfechtung besteht im Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Dieser Fall tritt ein, wenn der Erblasser beim Verfassen des Testaments oder Erbvertrags einen Pflichtteilsberechtigten schlichtweg übergeht oder zum Zeitpunkt des Verfassens von dessen Existenz nichts wusste. An dieser Stelle wird vom Gesetz aus vermutet, dass der Erblasser ein anderes Testament erstellt hätte, wenn er von der Existenz z.B. seines Kindes gewusst hätte. Wird jedoch z.B. in einem späteren Testament ausdrücklich gesagt, dass auch ein neuer, nun bekannter Pflichtteilsberechtigter nicht bedacht werden solle, so ist die Anfechtung dennoch unwirksam.

Die sog. Erbunwürdigkeit ist ein weiterer Grund, ein Testament anzufechten. Gründe für die Erbunwürdigkeit sind per Gesetz festgelegt und können z.B. die vorsätzliche Tötung des Erblassers, eine versuchte Tötung, Täuschung, Drohung oder Anwendung von Gewalt zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder die Verfälschung eines Testaments sein.

Ein Testament kann innerhalb eines Jahres durch denjenigen angefochten werden, dem die Aufhebung des letzten Willens zugute kommen würde. Die Anfechtung muss formgerecht und innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

 

5. Welche Probleme können bei der Testamentsauslegung entstehen?

Ein in der Praxis häufigeres Problem als die Anfechtung eines Testaments ist dessen Auslegung. Insbesondere wenn ein Testament nicht unter fachmännischer Hilfe erstellt worden ist, besteht die Gefahr, dass bestimmte Aspekte nicht eindeutig formuliert und daher schwer auszulegen sind. So kann es sein, dass im Testament der Nachlass auf verschiedene Personen verteilt ist ohne einen Erben zu bestimmen. In diesem Fall ist zunächst auszulegen, wer der Erbe ist.

Bei der Auslegung von Testamenten kommt es dabei anders als z.B. bei Willenserklärungen im Geschäftsverkehr nicht darauf an, wie der Bedachte die Erklärung verstanden hat (der sog. Empfängerhorizont). Vielmehr ist der tatsächliche Wille des Erblassers in dem Augenblick, in dem er das Testament erstellt hat, maßgeblich.

Gerade die Testamentsauslegung ist ein komplexes juristisches Feld, in dem verschiedene juristische Methoden und gesetzliche Regelungen angewendet werden, um den wahren oder wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. An dieser Stelle können jedoch auch vergleichsweise Lösungen gefunden werden, um Arrangements hinsichtlich der verschiedenen Interessen der Beteiligten zu schaffen.

 

TIPP:

Es ist dringend angeraten, unseren Erbrechtsexperten zu konsultieren, falls es Unklarheiten bei der Testamentsauslegung gibt. Kontaktieren Sie unseren Anwalt Oliver Abel. Wir helfen schnell und unkompliziert.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen