Erbrecht

Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Vermächtnis“

Ansprüche beim Vermächtnis konsequent durchsetzen

 

Das Vermächtnis kann von Demjenigen, der etwas vererbt, der sog. Erblasser, in einem Testament oder Erbvertrag geregelt sein. Durch ein Vermächtnis kann er zum Beispiel einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen an einzelne Personen vererben, ohne dass diese Personen in die Erbengemeinschaft aufgenommen werden. Es kommt jedoch, häufiger als man vermutet, im Falle von Testamentseröffnungen zu Streitigkeiten und Problemen bei der Abwicklung eines Vermächtnisses, aber auch zu Fragen bzgl. der Abgrenzung zur sog. Auflage. Daher hier nun die wichtigsten Informationen zum Thema „Vermächtnis“.

 

1. Was ist eigentlich ein Vermächtnis und was ist in ihm geregelt?

Im Gegensatz zu einem Erbe, erhält ein Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögensgegenstand aus einem Nachlass und eben nicht das ganze Vermögen bzw. einen Teil davon. Ein Vermächtnisnehmer hat daher nicht die gleiche Stellung wie ein Erbe.

Gegenstand eines Vermächtnisses können Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechte oder Handlungen sein, also Dienstleistungen oder aber der Erlass einer Forderung. Zumeist sind der Erbe oder die Erben (die sog. Beschwerten) in der Pflicht, das Vermächtnis zu erfüllen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Erbeinsetzung. Beim Tod eines Erblassers geht sein Vermögen nämlich von alleine auf den Erben oder die Mehrheit der Erben über, was man als sog. Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet.

Ein Vermächtnis beinhaltet jedoch nur einen begründeten schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers, welcher erst einmal von dem oder den Beschwerten erfüllt werden muss.

 

2. Welche Form muss das Vermächtnis haben?

Um ein Vermächtnis aufzustellen sind nicht bestimmte Worte im Testament oder Erbvertrag nötig. Eine genaue Formulierung ist jedoch ratsam, da es in der Praxis oftmals zu Missverständnissen kommt. Lassen sie sich daher von einem Erbrechtsexperten beraten.

 

3. Welche Vermächtnisarten gibt es?

  • Das Ersatzvermächtnis

Ein Ersatzvermächtnis kann vom Erblasser für den Fall bestimmt werden, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr leben sollte.

  • Das Nachvermächtnis

Durch diese Form des Vermächtnisses kann der Erblasser einen Vorvermächtnis- und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmen. Sollte ein bestimmtes Ereignis eintreten, kann so der Nachvermächtnisnehmer von dem Vorvermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand einfordern. Beispiel: Ein besonderer Gegenstand soll über mehrere Generationen hinweg weitergegeben werden.

  • Das Verschaffungsvermächtnis

Der Erblasser kann auch einen Gegenstand vermachen, der zum Zeitpunkt des Erbfalles gar nicht zu seinem Vermögen gehört. Durch das Verschaffungsvermächtnis ordnet er an, dass der Vermächtnisbeschwerte diesen Gegenstand durch Mittel aus dem Nachlass erwirbt und ihn so dem Vermächtnisnehmer verschafft. Diese Art des Vermächtnisses hat nur Gültigkeit, wenn klar feststeht, dass der Erblasser den Gegenstand zuwenden wollte. Beispiel: Mit den Mitteln aus dem Vermögen soll dem Vermächtnisnehmer ein Auto gekauft werden.

  • Das Vorausvermächtnis

Durch ein Vorausvermächtnis kann ein Vermächtnis einem (Mit-)Erben selbst zuteil werden. In diesem Fall ist er nicht nur Erbe, sondern auch Vermächtnisnehmer und bekommt einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. Ein solches Vorausvermächtnis ist besonders schwer von der Teilungsanordnung zu differenzieren. Bei einer Teilungsanordnung muss der Erbe seinen Miterben einen Ausgleich zukommen lassen. Diese Ausgleichsverpflichtung besteht bei einem Vorausvermächtnis nicht.

 

4. Was versteht man unter einer Auflage?

In Abgrenzung zum Vermächtnis ist die sog. Auflage zu sehen. So kann ein Erblasser testamentarisch regeln, dass der oder die Beschwerten (zumeist Erben) eine besondere rechtlich erlaubte Handlung durchzuführen haben. Beispielsweise kann das die Grabpflege oder aber auch das Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen, sein. Hat im Falle des Vermächtnisses der Begünstigte einen einklagbaren Anspruch auf die Erfüllung, ist dies bei der Auflage nicht so. Der Vollzug der Auflage kann jedoch von dem Erben oder den Miterben bzw. von dem, von der Auflage Beschwerten, eingefordert werden.

 

TIPP:

Insbesondere selbst verfasste Testamente bergen einige Missverständnisse und damit einhergehend Konflikte in sich. Daher ist es ratsam frühzeitig Vorsorge für den Erbfall zu treffen und sich von unserem Anwalt Oliver Abel beraten zu lassen, damit der „letzte Wille“ gemäß Erblasser erfüllt werden kann und alle an dem Nachlass Beteiligten sich weiterhin konfliktlos begegnen können.

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