Erbrecht

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Erbschein“

Benötige ich immer einen Erbschein? Wir helfen weiter!

 

Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein einschneidendes Erlebnis. Dennoch spielen etliche juristische Formalitäten eine Rolle im Zusammenhang mit dem Todesfall, die es stets zu beachten gilt. Eine wesentliche Formalität ist die Beantragung eines Erbscheins. Wir möchten Ihnen daher im Folgenden einen Überblick über das Thema „Erbschein“ geben. Schließlich ist er ein bedeutendes Dokument, welches belegt, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist.

 

1. Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, welches vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird. Er weist gegenüber Dritten, z.B. Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt aus, wer erbberechtigt und damit legitimiert ist, über das vererbte Vermögen zu verfügen. Der Erbschein spielt dann eine herausragende Rolle, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.

Insbesondere Banken fordern oftmals einen Erbschein ein, um den vermeintlichen Erben Bankguthaben auszahlen zu können. Bestehen auf einen Erbschein dürfen sie nur dann, wenn Ihnen kein anderes Dokument wie etwa ein Testament oder ein Erbvertrag vorgelegen hat (vgl. BGH, Az.: XI ZR 401/12). Sollte sich im Nachhinein außerdem herausstellen, dass die im Erbschein benannten Erben doch nicht erbberechtigt sind, kann sich z.B. die Bank auf den guten Glauben des Erbscheins stützen, wenn sie an die „falschen“ Erben ein Guthaben ausgezahlt haben sollte. Die „richtigen“ Erben müssen sich sodann an die fälschlicherweise Bedachten wenden.

Oftmals lassen sich die mit dem Erbschein verbundenen Kosten und Mühen jedoch vermeiden, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten den Bedachten eine Kontovollmacht gegeben hat, welche nicht mit dem Tod endet bzw. für die Zeit nach dem Tod gilt.

 

2. Wie wird der Erbschein beantragt?

Der Erbschein wird immer beim zuständigen Nachlassgericht beantragt. Dabei lassen sich drei verschiedene Formen der Antragstellung unterscheiden:

  • Die Erben können den Erbschein (auch vertreten durch einen Rechtsanwalt) schriftlich beantragen. Eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung muss angefügt werden.
  • Der Antrag kann auch persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden. Auch hier muss gleichzeitig eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.
  • Der Antrag kann durch einen Notar beurkundet werden. Dieser nimmt in diesem Zusammenhang auch die eidesstattliche Versicherung ab.

 

3. Was beinhaltet der Antrag für den Erbschein?

Das Nachlassgericht hält sich immer strikt an den Erbscheinantrag. Es kann folglich keinen anderen Erbschein, als wie beantragt, ausstellen. Suchen Sie daher anwaltliche Hilfe, um den Erbscheinantrag mit größter Sorgfalt zu formulieren. Teilweise können auch Hilfsanträge sehr ratsam sein.

Folgende Punkte müssen im Erbschein angegeben werden:

Bei einer gesetzlichen Erbfolge

  • U.a. muss der Tod und Todeszeitpunkt des Erblasser mittels Sterbeurkunde belegt werden.
  • Informationen über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, das Ehegattenverhältnis sowie frühere Ehen und den Güterstand müssen erklärt werden.
  • Ggf. müssen sog. vorrangige bzw. weggefallene Personen angegeben werden.

Bei einer testamentarischen Erbfolge

  • Die Sterbeurkunde und ggf. Testamente müssen vorgelegt werden.
  • Informationen zu den gesetzlichen Erben müssen gegeben werden.

In allen Fällen müssen die im Antrag gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden wie Sterbe- oder Geburtsurkunden nachgewiesen werden.

Zudem ist immer eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers notwendig, welche nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vom Nachlassgericht erlassen wird.

 

4. Wer kann den Erbschein wann beantragen?

Der Erbschein kann erst dann durch die Erben beantragt werden, wenn sie das Erbe auch angenommen haben. Diese Annahme ist die Voraussetzung für die Erteilung des Antrags.

Bevor der Erbschein dann letztendlich durch das Nachlassgericht ausgestellt wird, müssen alle übrigen Beteiligten durch das Gericht angehört werden. Dies können bei der testamentarischen Erbfolge die gesetzlichen Erben, sprich Verwandte oder Ehepartner des Erblassers, sein, welche dann ggf. ihre Ressentiments gegenüber der Erteilung des Erbscheins vortragen können. Gegen die Entscheidung des Gerichts, einen Erbschein zu erteilen, kann ebenso das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden wie auch gegen die Abweisung des Erbscheinantrags. Die Beschwerde kann auch dann geäußert werden, wenn der Erbschein im Nachhinein wegen falschen Angaben eingezogen werden sollte.

 

5. Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten des Erbscheins orientieren sich am Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Nachlasswert ab. Dabei fallen in der Regel zwei Gebühren an: eine für die Erteilung des Erbscheins selbst, die andere für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Beim Notar wird zudem noch die gesetzliche Mehrwertsteuer addiert. Lesen Sie hier auch unseren Artikel „Erbschein II – Kosten“.

TIPP:

Der Antrag eines Erbscheins ist eine nicht zu unterschätzende Angelegenheit, insbesondere wenn die Verwandtschaftsverhältnisse nicht klar sind und pflichtteilsberechtigte Personen hinzukommen. Scheuen Sie sich daher nicht, unseren Anwalt Oliver Abel zu kontaktieren, um Ihre persönliche Situation abzuklären.

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