Erbrecht

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten auf Einsichtnahme“

Welche Informationsansprüche habe ich als Pflichtteilsberechtigter?

 

Nach dem Tod des Erblassers sind Pflichtteilsberechtigte immer wieder auf die Auskünfte der Erben angewiesen, um sich eine fundierte Grundlage zur Überprüfung ihrer Pfleichtteilsansprüche zu verschaffen. Welche rechtlichen Ansprüche sie darüber hinaus haben, um sich einen vollständigen Überblick über den Umfang des Erbes zu machen, darüber wollen wir Sie im Folgenden informieren.

 

1. Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

In § 2314 BGB ist festgelegt, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen kann. In das Nachlassverzeichnis werden dabei nicht nur die beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände aufgenommen, sondern auch Nachlassverbindlichkeiten sowie zu Lebzeiten stattgefundene Schenkungen.

 

2. Hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, Einsicht in das Grundbuch und die Nachlassakte zu nehmen?

Auch diese Frage muss mit „ja“ beantwortet werden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (Az. 34 Wx 360/12) des OLG München wurde geklärt, dass der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse und folglich ein Einsichtsrecht in das Grundbuch sowie die Grundbuchakten hat (gem. § 12 GBO). Weiterhin steht dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, Akteneinsicht in die Nachlassakte zu nehmen, da er gemäß § 13 Abs. 1 FamG ein Beteiligter des Nachlassverfahrens ist.

 

3. Hat der Pflichtteilsberechtigte auch Recht auf Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers?

Der Pflichtteilsberechtigte hat ebenso einen Anspruch auf Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers, wie das LG Mainz in seinem Urteil vom 23.02.2017 (Az. 8 T 25/17) feststellte. Dieser Anspruch liegt darin begründet, dass es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglicht werden soll, sich ein Bild über den Umfang des Nachlasses zu machen, um damit die Höhe der möglichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abschätzen zu können. In der Begründung führt das Gericht aus, dass ein gerechtfertigtes Interesse genüge, um sich Bild über den Umfang des Nachlasses zu verschaffen, wodurch dann ggf. das Vorgehen gegen Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflusst würde. Die vom Betreuer gefertigten Berichte können in diesem Zusammenhang eine wichtige Grundlage darstellen. Schließlich besteht das Einsichtsrecht, trotz des Auskunftsrechts des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben, da eine Akteneinsicht dazu dient, die Auskünfte der Erben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

TIPP:

Verlassen Sie sich als Pflichtteilsberechtigter nicht nur auf ihr Auskunftsrecht gegen die Erben, wenn Sie Iim Rahmen des Nachlassverfahrens Ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen wollen. Ihnen steht die Einsichtnahme in das Grundbuch, die Nachlassakte und die Betreuungsakte zu, um sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Schöpfen Sie daher Ihre Möglichkeiten – auch unter Zuhilfenahme rechtsanwaltlicher Hilfe – aus!

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