Verwaltungsrecht

Abordnung

Beamtenrecht

 

1. Was versteht man im Beamtenrecht unter einer Abordnung?

Unter einer beamtenrechtlichen Abordnung ist ein lediglich vorübergehender Wechsel eines Beamten zu einer anderen Dienststelle -entweder desselben oder eines anderen Dienstherrn- zu verstehen.

Es ist von Beginn an grundsätzlich vorgesehen, dass der betroffene Beamte früher oder später zu seiner ursprünglichen Dienststelle zurückkehrt.

Die Besonderheit der Abordnung liegt darin, dass der Beamte unter Umständen zwei Vorgesetzten unterstellt sein kann; dem bisherigen und dem neuen Dienstherrn.

Während der bisherige Vorgesetzte weiterhin für alle Fragen zuständig bleibt, die das statusrechtliche Amt des Beamten an sich betreffen -z.B. Fragen bezüglich einer Beförderung oder der Beendigung des Dienstverhältnisses- beschränkt sich der Zuständigkeitsbereich des neuen Dienstherrn in erster Linie arbeitsorganisatorische Belange wie beispielsweise auf die Zahlungsmodalitäten der Bezüge, die Erteilung dienstlicher Weisungen sowie auf etwaige Dienstbefreiung(en) oder die Gewähr von Urlaub.

 

2. Aus welchen Gründen kann bzw. darf eine solche Abordnung erfolgen?

Die Abordnung kann aus dienstlichen Gründen ganz oder zumindest teilweise erfolgen.

Wie bereits eingangs erwähnt kann die Abordnung zu einer anderen Dienststelle entweder desselben, oder eines anderen Dienstherrn erfolgen.

Aus Gründen der Übersicht bietet sich also -gerade was die Erlass-Voraussetzungen angeht- an dieser Stelle eine entsprechende Unterteilung an:

 

a. Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn:

Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Beamten, sofern sie nicht länger als zwei Jahre dauert und die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Beamten nach Ermessen des Dienstherrn für zumutbar erscheint.

Dies gilt auch dann wenn das neue Amt nicht der bisherigen Tätigkeit entspricht.

 

b. Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn:

Auch die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, sofern die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

 

Rechtsfolge bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen einer Abordnung:

Liegen die Voraussetzungen für eine Abordnung vor, entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen.

Das bedeutet, dass er die organisatorischen bzw. dienstlichen Interessen mit den Interessen des Beamten abwägt und anhand dessen eine entsprechende Entscheidung fällt.

In diesem Zusammenhang sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass gerade der bloß vorübergehende Charakter der Abordnung regelmäßig dazu führt, dass der Dienstherr ein gewisses Maß an Nachteilen durchaus für zumutbar halten kann und wird.

 

2. Muss der Zeitraum bzw. die Dauer, auf den sich die Abordnung beschränken soll, vom Dienstherr genau festgelegt werden?

Nein, grundsätzlich muss die Dauer der Abordnung nicht konkret festgelegt werden.

Maßgebend ist lediglich die Tatsache, dass die Abordnung tatsächlich zeitlich begrenzt und eben nicht dauerhaft angesetzt ist.

 

3. Wo ist die Abordnung gesetzlich geregelt?

Die Abordnung ist in § 27 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. für Landesbeamte in § 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt.

Das Landesbeamtengesetz für Nordrhein-Westfalen (LBG-NRW) reglementiert die Abordnung entsprechend in § 25.

 

4. Wovon ist die Abordnung zu unterscheiden?

Die Abordnung ist von der Umsetzung, der Versetzung und der Zuweisung eines Beamten zu unterscheiden.

Zu diesen Themen haben wir auf unserer Homepage ebenfalls entsprechende Aufsätze für Sie bereitgestellt.

Um Ihnen jedoch bereits an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die besagte Abgrenzung verschaffen zu können, haben wir für Sie folgende Übersicht erstellt:

 

Umsetzung:

Dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde.

Versetzung:

Dauerhafte Übertragung eines Aufgabenbereiches bei einer anderen Behörde -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Abordnung:

Vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches bei einer anderen Dienststelle -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Zuweisung:

Vorübergehende Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereiches in einer -außerhalb des Anwendungsbereich des Beamtenrechts liegenden- Einrichtung (= Ähnlich wie die Abordnung).

 

5. Handelt es sich bei der Abordnung um einen Verwaltungsakt?

Ja, die Abordnung stellt -ebenso wie die Versetzung und die Zuweisung- einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar.

 

6. Muss der Personalrat bei einer Abordnung zustimmen?

Der Zustimmung des Personalrates bedarf es bei der Abordnung eines Beamten nur dann, wenn diese länger als drei Monate andauern soll, § 76 Absatz 1 Nummer 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

 

7. Muss der Beamte vor der Abordnung angehört werden?

Bezüglich einem Anhörungserfordernis ist zwischen Bundesbeamten und Landesbeamten zu unterscheiden.

Während die Abordnung eines Bundesbeamten im Sinne von § 27 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) eine Anhörung grundsätzlich nicht anordnet, kann eine solche -je nach Bundesland und entsprechendem Landesgesetz- bei Landesbeamten durchaus erforderlich sein.

So beispielsweise auch in Nordrhein-Westfahlen.

Gemäß § 24 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes für Nordrhein-Westfalen (LBG-NRW) ist der Beamte vor der Abordnung zu hören.

 

8. Kann eine Abordnung durch eine Versetzung abgelöst werden ?

Ja!

Auch wenn bei der Abordnung grundsätzlich vorgesehen ist, dass der Beamte früher oder später wieder zu seiner ursprünglichen Dienststelle zurückkehrt, kann die (vorübergehende) Abordnung durchaus von einer (dauerhaften) Versetzung abgelöst werden.

Nicht selten wird die Abordnung in der Praxis sogar bewusst als Instrument zur Vorbereitung einer Versetzung genutzt.

 

9. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Beamte gegen eine Abordnung?

Der betroffene Beamte kann gegen eine Abordnung, die  gegen seinen Willen ausgesprochen wurde, grundsätzlich gerichtlich vorgehen.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens -sofern ein solches erforderlich ist- ist beim zuständigen Verwaltungsgericht entsprechend Klage einzureichen.

Jedoch besteht -wie auch bei der Umsetzung, der Versetzung und der Zuweisung- das Problem, dass gemäß § 126 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) weder ein gegen die Versetzung gerichteter Widerspruch, noch eine (Anfechtungs-) Klage eine aufschiebende Wirkung entfalten.

Es besteht also eine Art verkürzter Rechtsschutz, sodass der Beamte die Abordnung grundsätzlich zunächst gegen sich gelten lassen muss.

Allerdings kann hier ein -entsprechend neben der Klage zu stellender- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Abhilfe schaffen, indem dem Beamten so die Möglichkeit geboten wird, trotz mangelnder aufschiebender Wirkung vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

 

Anmerkung:

Da es sich bei der Abordnung -im Gegensatz zur Umsetzung- um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt, der in der Hauptsache (Hauptverfahren) mit einer Anfechtungsklage verfolgt werden kann, ist hier das spezielle Antragsverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 -und eben nicht wie bei der Umsetzung gemäß § 123- der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einschlägig.

 

 

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