Verwaltungsrecht

Wissenswertes zum Sperrzeiten im Gaststättenrecht

Gaststättenrecht / Sperrzeiten

 

Die Gesetzesentwicklung

Unter Sperrzeit ist grundsätzlich die Zeit zu verstehen, in der nicht geöffnet sein darf. Bis zum Jahr 2005 waren die Bundesländer dazu verpflichtet, in ihren Landesgesetzen Regelungen über Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten zu treffen. Seit dem Jahr 2005 kann jedes Bundesland frei entscheiden, ob es in ihrer Gaststättenverordnung entsprechende Regelungen über Sperrzeiten trifft. Die Bundesländer haben hier verschiedene Regelungen getroffen. Grundsätzlich besteht jedoch eine Tendenz zu einer Liberalisierung.

 

Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise die Ermächtigung zur Festsetzung einer allgemeinen Sperrzeit grundsätzlich den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Dies hat zur Folge, dass es keine für das Bundesland Nordrhein-Westfalen einheitlich geltende Sperrzeit gibt, vielmehr haben die einzelnen Kommunen verschiedene Regelungen getroffen.

 

Die Gesetzeslage in Köln

Die Stadt Köln hat beispielsweise erst kürzlich die Sperrzeit verlängert. In Köln liegt die Sperrzeit für Gaststätten bei 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr und für Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen) bei 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In Köln beispielsweise können Gewerbetreibende jedoch auch einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit stellen. Die Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit kann entweder für einzelne Tage als Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlass oder dauerhaft als generelle Sperrzeitverkürzung erteilt werden. Die Sperrzeit kann für einzelne Tage oder für einzelne Gelegenheiten aufgehoben oder verkürzt, aber auch verlängert werden. Grundsätzlich besteht jedoch weder für den Gast ein Anspruch auf Sperrzeitverkürzung noch ein Anspruch des Nachbarn auf Sperrzeitverlängerung. Meist werden Sperrzeitverlängerungen in erster Linie auf Betreiben der Nachbarn ausgesprochen.

 

Konsequenzen bei Missachtung der Sperrzeiten

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sperrzeitregelung begehen sowohl der Gastwirt als auch der Gast eine Ordnungswidrigkeit. Der Gastwirt ist grundsätzlich für alle Störungen (insbesondere Lärmbelästigung) verantwortlich, die mit dem Betrieb seiner Gaststätte verbunden sind. In der Praxis ist dies häufig der Lärm, der von den vor der Gaststätte stehenden Gästen ausgeht. Hier haben die verschiedenen Ordnungsbehörden in der Vergangenheit oftmals eine Sperrzeitverlängerung als Lärmschutzmittel als das geeignete Mittel angesehen.

 

Bestimmung von Sperrzeiten durch Verwaltungsakt

Die Verkürzung oder die Verlängerung der Sperrzeit ergeht durch einen Verwaltungsakt. Sollten Sie sich entweder als Gewerbetreibender oder als Nachbar durch eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Sperrzeit in Ihren Rechten verletzt fühlen, ist es wichtig hiergegen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Rechtsmittel einzulegen. Nach Fristablauf ist der Verwaltungsakt rechtskräftig und nicht mehr angreifbar. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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