Verwaltungsrecht

Beförderung von Beamten – das Auswahlverfahren

 

1. Begriff

„Beförderung“ im beamtenrechtlichen Sinne meint in erster Linie die Zuweisung eines neuen Amtes.

Wie auch in der freien Wirtschaft bedeutet eine solche Beförderung auch im öffentlichen Dienst regelmäßig ein höheres Maß an Verantwortung.

Einhergehend damit ist auch ein entsprechend höheres Gehalt bzw. eine entsprechend höhere Besoldung.

 

2. Haben Beamte einen Anspruch darauf befördert zu werden?

Nein, ein solcher Anspruch besteht für Beamte nicht.

 

3. Was hat es mit dem sogenannten „Bewerberverfahrensanspruch“ auf sich?

Zwar steht Beamten grundsätzlich kein Anspruch auf eine Beförderung zu.

Worauf sie jedoch sehr wohl einen Anspruch haben, ist eine diskriminierungs- und ermessensfehlerfreie Bewertung im Rahmen eines Auswahlverfahrens für ein neues Amt durch ihren Dienstherrn.

 

 Aber auch dieser Anspruch besteht nur dann, wenn…

  • eine freie Planstelle vorhanden ist und
  • der Dienstherr beabsichtigt, diese auch mit einem Beamten entsprechend zu besetzen…oder…
  • generell die Beförderung eines Beamten geplant ist.

 

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Beamte -sofern eine derartige freie Planstelle nicht gegeben ist- auch keinen Anspruch haben, dass der Dienstherr eine solche für sie schafft.

Vielmehr bleibt es dem Dienstherrn selbst bei Vorhandensein einer freien und geeigneten Planstelle überlassen, ob er diese überhaupt mit einem Beamten bzw. einer Beamtin besetzt oder nicht.

Darüber hinaus werden Beamte auch nicht gegenüber anderen Bewerbern privilegiert.

Dies gilt selbst dann, wenn sie oder er, bis dahin einer höhenwertigen Tätigkeit als der auf die die Bewerbung abzielt, nachgegangen ist.

Folglich rechtfertigt beispielsweise eine lange Dienstzugehörigkeit in einem entsprechenden Amt noch längst keine Beförderung.

 

4. Wie lauten die Auswahlkriterien für die Beförderung von Beamten?

Grundsätzlich gilt für jede Beförderung von Beamten, dass die insgesamt am besten geeignete Person auszuwählen ist.

Es kann also wie bereits angedeutet auch im öffentlichen Dienst durchaus vorkommen, dass einem anderen Bewerber, der nicht verbeamtet ist, gegenüber einem Beamten der Vorzug gewährt wird.

Aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 9 des Bundesbeamtengesetz (BBG) ergeben sich insbesondere folgende Auswahlkriterien:

  • Eignung
  • Befähigung sowie
  • fachliche Leistung

 

§ 9 BBG stellt darüber hinaus klar, dass die Auswahl der geeigneten Beamten unabhängig vom…

  • Geschlecht,
  • der Abstammung,
  • der Rasse oder ethnischen Herkunft,
  • einer Behinderung,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • der politischen Ausrichtung,
  • der Herkunft,
  • der sexuellen Identität oder der Beziehung

zu erfolgen hat.

 

5. Wie wird vorgegangen, wenn mehrere Kandidaten eine gleichlautende Bewertung seitens des Dienstherrn erhalten?

Hat der Dienstherr anhand der genannten Kriterien eine Bewertung vorgenommen, deren Ergebnis mehrere Beamte für gleich geeignet erachtet, so hat der Dienstherr die Beurteilungen inhaltlich erneut unter den genannten Kriterien zu überdenken.

Im Rahmens dessen hat er zu prognostizieren, welcher Kandidat dieser engeren Auswahl für die -mit der zu besetzenden Stelle einhergehenden Aufgaben- hypothetisch am besten geeignet ist.

Hierbei darf unter Umständen auch auf Beurteilungen aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden.

Ergibt auch diese erneute Prüfung und Bewertung durch den Dienstherrn kein eindeutiges Ergebnis, so sind individuelle Vorstellungsgespräche mit den in Betracht kommenden und gleichbeurteilten Beamten zu führen.

Im Beamtenrecht bezeichnet man derartige Vorstellungsgespräche als „Auswahlgespräche“.

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