Verwaltungsrecht

Alles was Sie wissen müssen zum „Diesel-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts“

Das Urteil des BVerwG zum Dieselfahrverbot. Was gilt es zu beachten?

 

Mit großer Spannung wurde es erwartet: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 27.02.2018. Die umgangssprachlich als „Diesel-Urteil“ bezeichnete Entscheidung des Gerichts schlägt seitdem hohe Wellen in den Medien. Daher gilt es nun Klarheit zu schaffen. Was bedeutet das Urteil genau für die die unter Umständen betroffenen 15 Millionen Dieselfahrer in Deutschland? An wen richtet sich das Urteil und kommen jetzt Fahrverbote?

 

Was ist die Vorgeschichte zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts?

Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig standen die Urteile der Verwaltungsgerichte Stuttgart (Juli 2017) und Düsseldorf (Oktober 2016), gegen die die Städte Stuttgart und Düsseldorf Revision eingelegt hatten. In beiden erstinstanzlichen Urteilen ging es um die Luftreinhaltepläne dieser Städte. Die Deutsche Umwelthilfe hatte Klage bei den jeweiligen Verwaltungsgerichten gegen die Städte eingelegt und die Verwaltungsgerichte verpflichteten die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, die Luftreinhaltepläne der entsprechenden Städte um Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in ihren Luftreinhaltepläne zu ergänzen. Dazu könnten auch beschränkte Fahrverbote von bestimmten Dieselfahrzeugen und in Stuttgart von bestimmten Kraftfahrzeugen mit Ottomoten gehören. Die Städte Düsseldorf und Stuttgart wehrten sich daraufhin gegen die vorinstanzlichen Urteile und legten ihrerseits Revision ein mit der Begründung, es brauche eine neue bundesweite Regelung. Die Revisionen der Städte wurden jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zurückgewiesen, da die Urteile der Verwaltungsgerichte nach Meinung des Gerichts überwiegend nicht zu beanstanden seien. Sowohl EU- als auch Bundesrecht verpflichten die Städte, geeignete Maßnahmen in den Luftreinhalteplänen zu verankern, um den Zeitraum einer Überschreitung geltender Grenzwerte für NO2 zu kurz wie möglich zu halten. Zu solchen Maßnahmen könnten Verkehrsverbote für bestimmte Fahrzeuge gehören.

 

An wen richtet sich das Urteil?

Das Urteil richtet sich also nicht direkt gegen die Dieselfahrer, die Autoindustrie oder die Bundesregierung, sondern konkret gegen die Städte Düsseldorf und Stuttgart und die entsprechenden Landesbehörden, welche die Maßnahmen in den Luftreinhaltepläne festlegen. Da die Deutsche Umwelthilfe jedoch noch weitere Städte verklagt und daher Gerichtsprozesse anhängig sind, gilt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als wegweisend.

 

Was sind die genauen Folgen des Urteils?

Kommen jetzt sofort Fahrverbote? Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht direkt entschieden, dass Fahrverbote eingeführt werden müssen. Vielmehr hat das Gericht die Zulässigkeit dieser Maßnahme geprüft und entschieden, dass Fahrverbote möglich sind, wenn sie die einzig geeigneten Maßnahmen darstellen, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Ob und in welchem Umfang Fahrverbote in die Luftreinhaltepläne von Städten aufgenommen werden, darüber müssen die Städte und die Bezirksregierungen entscheiden. Zeitliche Vorgaben gibt es hierbei jedoch nicht.

Im Klartext hat das Bundesverwaltungsgericht für die Stadt Stuttgart entschieden, dass Verkehrsverbote für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellen. Für Düsseldorf wurde entschieden, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Dieselfahrzeugen nicht ernsthaft in den Blick genommen wurden und so die Stadt entsprechende Maßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überprüfen muss, um eine schnellstmögliche Einhaltung überschrittener NO2 Grenzwerte zu gewährleisten.

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Ist jeder Dieselfahrer betroffen?

Ausdrücklich betont das Bundesverwaltungsgericht auch, dass der im EU-Recht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einführung von Verkehrsverboten von Diesel-Fahrzeugen gewahrt werden muss. Dies bedeutet im Fall der Stadt Stuttgart, dass Verkehrsverbote nur phasenweise eingeführt werden dürfen. In einer ersten Stufe sind so erst einmal ältere Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro 4 betroffen, Euro 5-Fahrzeuge jedoch nicht vor dem 01.09.2019. Außerdem muss es hinreichende Ausnahmen vom Verkehrsverbot geben, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen. Umgesetzt werden kann ein zonen- oder streckenbezogenes Verkehrsverbot für Diesel-Fahrzeuge durch eine gemäß StVO entsprechende Beschilderung. Zwar ist eine „Plakettenregelung“ einfacher zu kontrollieren, eine Umsetzung des Verbots durch eine entsprechende Beschilderung ist jedoch nicht rechtswidrig.

 

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