Verwaltungsrecht

Coronakrise – Schadensersatz wegen Verdienstausfall bei Kitaschließung

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden die Kitas bundesweit geschlossen. Viele berufstätige Eltern hat das vor erhebliche Probleme gestellt, da eine berufliche Tätigkeit mit einer Kinderbetreuung schwer vereinbar ist. Zum 30.03.2020 wurde ein neues Gesetz mit einem neuen Leistungsanspruch für Eltern erlassen. , Eltern haben einen Anspruch auf Erstattung des während einer behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließung entstandenen Verdienstausfalls, wenn sie die Kinder selbst betreuen mussten und keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Die wesentlichen Eckpunkte der neuen Regelung in der Übersicht:

  • Wie hoch ist der Erstattungsanspruch?

Entschädigt werden 67 % des Netto-Verdienstausfalls. Es gilt jedoch ein Höchstbetrag in Höhe von 2.016 Euro.

  • Gilt der Erstattungsanspruch zeitlich unbegrenzt?

Nein. Nach aktueller gesetzlicher Regelung wird die Entschädigung für längstens für 10 Wochen gezahlt. Diese 10 Wochen müssen jedoch auch nicht am Stück beantragt werden. Möglich ist auch eine Entschädigung jeweils wochen- oder tageweise. Darüber hinaus gibt es eine Sonderregelung für Alleinerziehende, die einen Anspruch auf Erstattung für die Dauer von 20 Wochen haben.

  • Was bedeutet „keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit“?

Ein Erstattunganspruch besteht nur, wenn „keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht“. Leider wurde nicht gesetztlich normiert, was hierunter zu verstehen ist. Eine Betreuung durch die Großeltern oder eine andere Person der sogenannten „Risikogruppe“ ist sicherlich unzumutbar. Eine Betreuung in der sogenannten Kitanotbetreuung ist sicherlich zumutbar. Es ist nach unserer Erfahrung nicht davon auszugehen, dass Antragssteller konkrete Auskünfte über den Freundes- und Verwandtenkreis und einer eventuellen Betreuungsmöglichkeit geben müssen.

  • Haben auch Selbständige eine Anspruch?

Ja, Das Gesetz beschränkt den Anspruch nicht auf Arbeitnehmer/innen. Auch Selbständige können die Erstattung eines Verdienstausfalls beantragen.

  • Wo kann ich die Entschädigungszahlung beantragen?

Der Antrag ist bei den kommunalen Gesundheitsbehörden zu stellen. Arbeitgeber müssen zudem in Vorleistung treten und die Entschädigungszahlung zunächst auszahlen. Sie bekommen diese dann von der Behörde gemäß § 56 Abs. 5 IFSG erstattet.

 

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