Verwaltungsrecht

Dienstunfall und -fürsorge

Beamtenrecht

 

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, was Beamten im Falle eines Dienstunfalles -insbesondere in puncto Fürsorge- zusteht.

 

1. Wo ist die Dienstunfallfürsorge geregelt?

Wie die Fürsorge von Beamten nach einem Dienstunfall zu gestalten ist, regelt für Bundesbeamte primär das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes, und für Landesbeamte entsprechend das Beamtenversorgungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Darüber hinaus existieren auch einige Spezialgesetze zum Thema Dienstunfall und -fürsorge, die jedoch an dieser Stelle nicht näher thematisiert werden sollen.

Vielmehr sollen insbesondere diejenigen einschlägigen Beamtenversorgungsgesetze -sowohl des Bundes, als auch des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW)- in den Fokus gestellt werden, die speziell Verwaltungsbeamte, Polizeibeamte, Strafvollzugsbeamte sowie Feuerwehrleute in gleichem Maße betreffen.

 

Anmerkung:

Da das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und das des Landes weitestgehend deckungsgleich ist, soll aus im Folgenden aus der bloßen Bezeichnung „Beamtenversorgungsgesetz“ hervorgehen, dass sich bezüglich der jeweiligen Regelung, keine Unterschiede zwischen Bundes- und Landesbeamtenversorgungsgesetz feststellen lassen.

Auf unterschiedliche Regelungen wird entsprechend hingewiesen.

 

2. Ab wann spricht man von einem Dienstunfall? Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Definiert wird der Dienstunfall in § 31 des Beamtenversorgungsgesetz wie folgt:

„Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst … oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von (dem Beamten) im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch SGB).“

 

3. Ist ein Unfall, der auf dem Hin- bzw. Rückweg zum bzw, vom Dienst passiert, als Dienstunfall zu klassifizieren? Welche Besonderheiten sind diesbezüglich zu beachten?

Ja, ein solcher Unfall kann durchaus als Dienstunfall einzustufen sein.

So gilt gemäß § 31 Absatz 2 Halbsatz 1 Beamtenversorgungsgesetz auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle bereits bzw. noch als Dienst.

Dementsprechend ist auch ein in diesem Zusammenhang passierender Unfall, als Dienstunfall zu klassifizieren.

 

Es sind jedoch unter Umständen gewisse Besonderheiten zu beachten, die sich wie folgt katalogisieren lassen:

 

a. Zweitwohnsitz in der Nähe der Dienststelle

Hat der Beamte aufgrund der großen Entfernung seiner ständigen Familienwohnung zum Dienstort, an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt auch der Weg von und nach der Familienwohnung als Dienst, sodass auch ein damit zusammenhängender Unfall als Dienstunfall einzuordnen ist (§ 31 Absatz 2 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz).

 

b. Zwischenstation: Kindertagesstätte

Gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich der Dienstweg nicht nur auf den unmittelbar direkten Weg zur Dienststelle.

Vielmehr gilt der Weg auch dann noch als Dienstweg, wenn beispielsweise vom Beamten ein Umweg gefahren wird, um dessen Kinder in die Kindertagesstätte, die Schule oder allgemein in fremde Obhut zu bringen, oder dort abzuholen.

Dies ergibt sich aus der folgenden Formulierung des § 31 Absatz 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz:

„Weiterhin gilt der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird… .“

Passiert auf diesem „Umweg“ ein Unfall, so handelt es sich auch dann entsprechend um einen Dienstunfall.

 

c. Fahrgemeinschaft

Des Weiteren gilt auch die Fahrt mit einer Fahrgemeinschaft, wenngleich unter gewissen Einschränkungen, als Dienstfahrt.

So heißt es in § 31 Absatz 2 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz:

„Weiterhin gilt der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen…. weil er (der Beamte) mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.“

Auch hierbei ist auch der nicht nur unmittelbar direkte Weg umfasst, sondern auch etwaige Umwege können miteinbezogen werden, solange diese vertretbar sind.

Mithin ist auch ein Unfall im Rahmen einer solchen Fahrt als Dienstunfall zu klassifizieren.

 

d. Nicht im Dienst

Befindet sich ein Beamter zwar nicht im Dienst, wird aber aufgrund seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten körperlich angegriffen, so stellt dies ebenfalls einen Dienstunfall dar, § 30 Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz.

 

e. (Dienst-) Stelle mit besonders hohem Krankheitsgefahrenpotential

§ 30 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz regelt den Umstand, dass ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung, der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist und dieser an einer solchen Krankheit tatsächlich erkrankt.

In einem solchen Fall gilt die Erkrankung stets als Dienstunfall, es sei denn, der Beamte hat sich die Krankheit nicht außerhalb seines Dienstes zugezogen.

Ebenfalls als Dienstunfall zu klassifizieren sind Erkrankungen des Beamten, die -insbesondere bei Auslandseinsätzen- auf die örtlichen Gegebenheiten bzw. gesundheitsschädlichen Verhältnisse, denen der Beamte während seiner Dienstausübung ausgesetzt war, zurückzuführen sind.

 

4. Unfallmeldung und Ausschlussfristen

Es gibt durchaus gewisse Ausschlussfristen, die bestehende Ansprüche von betroffenen Beamten gefährden oder vereiteln können.

 

2-Jahres-Frist

Eine erste Ausschlussfrist ist die 2-Jahres-Frist gemäß § 45 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Innerhalb dieser Frist lässt sich grundsätzlich jeder Dienstunfall noch nachmelden, sodass auch entsprechende Ansprüche auf Unfallfürsorge noch geltend gemacht werden können.

Ist diese Frist jedoch verstrichen, kann es durchaus komplizierter werden.

 

10-Jahres-Frist

Innerhalb eines Zeitraums von mehr als 2 aber maximal 10 Jahren nach einem Dienstunfall, können gemäß § 45 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ausnahmsweise dennoch Ansprüche auf Unfallversorgung geltend gemacht werden (2. Ausschlussfrist):

Voraussetzung ist jedoch, dass der betroffene Beamte gegenüber seinem Dienstherrn glaubhaft macht, dass…

a. mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalls nicht gerechnet werden konnte

oder

b. der Unfall nicht gemeldet werden konnte.

Zu beachten ist jedoch in letzterem Falle, dass die Unfallmeldung innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hindernisses bzw. des Grundes, weswegen der Unfall nicht gemeldet werden konnte, entsprechend dem Dienstherrn kund getan werden muss, damit der Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entfällt.

 

Bei mehr als 10 Jahren nach dem Dienstunfall

Bei mehr als 10 Jahren nach dem Dienstunfall ist es für eine Unfallmeldung grundsätzlich zu spät, sodass auch etwaige Ansprüche auf Unfallfürsorge entsprechend nicht mehr bestehen.

Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass unter gewissen Umständen des Einzelfalls dennoch ein Anspruch auf Unfallversorgung gewährt werden kann. Insbesondere, wenn beispielsweise der maßgebliche Zeitpunkt auf den abzustellen ist, nicht eindeutig zu Grunde liegt.

 

5. Was umfasst die Dienstunfallfürsorge?

Gemäß § 30 Absatz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BVersG) Bund/NRW umfasst die Unfallfürsorge für Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, folgende Posten:

 

a. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32 BVersG),

Im Rahmen dessen kann der geschädigte Beamte binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten, einen entsprechenden Antrag stellen, in dem er seinen Schaden bzw. seine Aufwendungen geltend macht.

 

b. Heilverfahren (§§ 33, 34 BVersG),

Das Heilverfahren gemäß § 33 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes umfasst:

1. die notwendige ärztliche Behandlung,

2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3. die notwendige Pflege (§ 34 Beamtenversorgungsgesetz)

sowie gemäß § 33 Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz -bei Tod des Beamten- die Überführungs- und Bestattungskosten in angemessener Höhe.

Des Weiteren sind gemäß § 34 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz -im Falle der dienstunfallbedingten Pflegebedürftigkeit- die Kosten der notwendigen Pflege zu erstatten.

Darüber hinaus regelt Absatz 2, dass der Verletzte auf Antrag, für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt beziehen kann.

 

c. Unfallausgleich (§ 35 BVersG)

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er -zumindest solange dieser Zustand andauert- neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, § 35 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz.

 

d. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38 BVersG),

Unfallruhegehalt

Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt, § 36 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz.

Hat sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und hat infolge dessen einen Dienstunfall erlitten, so kann er ein erhöhtes Unfallruhegehalt verlangen.

Unterhaltsbeitrag

Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält gemäß § 38 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz, neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.

Dieser Anspruch gilt solange, bis dem Beamten von Altersgeld gewährt wird.

 

e. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42 BVersG),

Verstirbt ein Beamter in Ausübung seiner Pflicht, so wird für seine Hinterbliebenen entsprechend gesorgt, § 39 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz.

Der hinterbliebene Ehegatte erhält ein Witwengeld, die Kinder ein entsprechendes Waisengeld.

Die diesbezüglichen Höchstgrenzen regelt § 42 Beamtenversorgungsgesetz.

 

f. einmalige Unfallentschädigung (§ 43 BVersG),

Eine einmalige Unfallentschädigung steht Beamten zu, die sich in Ausübung ihres Dienstes einer besonders hohen Lebensgefahr im Sinne von § 37 BVersG ausgesetzt haben und im Rahmen dessen besonders schwer verletzt wurden bzw. Unfallfolgen besonders schweren Ausmaßes erlitten haben (wenigstens 50 Prozent Beeinträchtigung).

Führten die Unfallfolgen zum Tod des Beamten, so steht auch den Hinterbliebenen (Witwe und versorgungsberechtigte Kinder) eine solche einmalige Unfallentschädigung zu.

Die Höhe dieser einmaligen Unfallentschädigung unterscheidet sich jedoch in den Beamtenversorgungsgesetzen vom Bund und den Ländern.

So erhalten Bundesbeamte gemäß § 43 Absatz 1 BVersG des Bundes 150.000 Euro, Landesbeamte (speziell in NRW) erhalten hingegen (lediglich) 80.000 Euro. Die Höhe der einmaligen Unfallentschädigung für die Hinterbliebenen beläuft sich im Falle des dienstbedingten Todes auf 100.000 Euro bei Bundesbeamten und auf 60.000 Euro bei Landesbeamten.

Unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2 Nummer 2 Beamtenversorgungsgesetz, können auch die Eltern, die Großeltern oder die Enkelkinder des verstorbenen Beamten eine einmalige Unfallentschädigung erhalten.

 

Gem. § 43 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz kommt eine einmalige Unfallentschädigung insbesondere für folgende Personenkreise in Betracht:

1. Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,

2. Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

3. Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder

4. Angehörige des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder

5. Angehörige eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder

6. Beamte, die im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug einen Unfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist.

 

g. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43 a BVersG),

Der Schadenausgleich in besonderen Fällen im Sinne von § 43a Beamtenversorgungsgesetz, bezieht sich gemäß Absatz 1 in erster Linie auf solche Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während eines Auslandseinsatzes im Sinne von § 31a Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz, infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen sowie als Folge eines Ereignisses nach § 31a Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (Verschleppung oder Gefangenschaft) entstehen.

Solche Schäden sind ihm nach § 43a Beamtenversorgungsgesetz in angemessenem Umfang zu ersetzen.

Gleiches gilt auch für Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen herbeigeführt werden.

 

h. Einsatzversorgung im Sinne des § 31 a BVersG.

Unfallfürsorge wird entsprechend auch für Beamte gewährt, die während eines Auslandseinsatzes in Ausübung ihres Dienstes einen Unfall erleiden, § 31a Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz.

 

6. Unter welchen Umständen ist eine Unfallfürsorge ausgeschlossen?

Gemäß § 44 Beamtenversorgungsgesetz wird eine Unfallfürsorge jedenfalls dann nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, einem verletzten Beamten, der eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch entsprechend seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, die Unfallfürsorge versagen.

Auch eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung wird in einem solchen Fall nicht gewährt.

 

7. Wir helfen Ihnen!

Im Zusammenhang mit dem Dienstunfall eines Beamten liegt das Kernproblem zumeist darin, nachzuweisen, ob eine erlittene Krankheit oder Verletzung tatsächlich auf einen Unfall im Dienst zurückzuführen ist, oder ob nicht doch eher andere Faktoren zu der Beeinträchtigung primär beigetragen haben.

Unabhängig davon kommt es je nach Personenkreis sehr häufig posttraumatische Belastungsstörungen auf.

Im Rahmen dessen tritt regelmäßig die Frage auf, ob diese Störung tatsächlich auf bestimmten dienstbezogenen Vorfällen und Ereignissen basiert, oder eine andere Ursache hat.

Wenngleich diese Fragen in erster Linie solche medizinischer Natur sind, kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

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