Verwaltungsrecht

Neue Gesetzeslage für Wettbüros und Spielhallen

Wettbüro- und Spielhallenrecht

 

Seit dem 01.12.2017 gelten die neuen deutlich verschärften Regelungen des Glückspielstaatsvertrages in NRW.

Die neue Gesetzeslage und wichtigsten Voraussetzungen für den Betrieb eines Wettbüros oder einer Spielhalle wird im Folgenden kurz zusammengefasst:

1. Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf hierfür einer Erlaubnis. Die Erlaubnis darf gemäß § 33 d Abs. 2 Gewerbeordnung nur dann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zur Glaubhaftmachung dieser muss er insbesondere im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung sein. Die Erlaubnis wird immer dann von der zuständigen Behörde untersagt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

2. Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Gemäß § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung muss derjenige, der gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde ist in der Regel das Gewerbeamt der jeweiligen Kommune.

Auch diese Erlaubnis wird regelmäßig von der zuständigen Behörde untersagt, wenn nach deren Ansicht der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 33 c Abs. 2 Nr. 1 besitzt der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. Weiterhin wird die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit untersagt, wenn der Antragsteller dem Antrag keine Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer über die erfolgte Unterrichtung der notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz beifügt.

Der Antragsteller muss darüber hinaus nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

 

3. Anforderungen an den Aufstellungsort

Die Spielgeräte dürfen ferner nur an einem für die Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet Ort aufgestellt werden. In NRW ist wie auch in vielen anderen Bundesländern nach einer fünfjährigen Übergangszeit bis zum 30.11.2017 das am 01.12.2012 beschlossene Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten, das hierfür verschiedene konkrete Regelungen enthält.

Im Wesentlichen gibt es in NRW sowie in den meisten anderen Bundesländern folgende Grundvoraussetzungen zum Standort:

  • Es dürfen sich im Umkreis von 350 m Luftlinie zum Standort keine weiteren Spielhallen befinden.
  • Im Umkreis von 350 m Luftlinie darf sich keine öffentliche Schule und auch keine Kinder- und Jugendeinrichtung befinden.
  • In einem Gebäudekomplex darf nur eine Spielhalle bzw. ein Wettbüro sein.

 

4. Erlaubte Anzahl der Spielgeräten

Nach den Regelungen der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) ist auch die Dichte der Aufstellung der verschiedenen Spielautomaten reglementiert. Nach der Spielverordnung darf in Spielhallen je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät stehen. Die Höchstzahl für jede Spielhalle ist auf 12 Geräte begrenzt.

 

Entzug der Erlaubnis der bestehenden Spielhallen bzw. Wettbüros

Aufgrund der nun geltenden verschärften Regelungen wird ein Großteil der vorhandenen Einrichtungen schließen müssen. Die zuständigen Behörden werden Untersagungsbescheide erlassen. Gegen diese Bescheide haben die Betreiber die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen und die Rechtmäßigkeit der Bescheide gerichtlich überprüfen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Verfahren sich über Jahre ziehen werden. Während dieser langen Vefahrensdauer kann der Betrieb höchstwahrscheinlich vorübergehend aufrechterhalten werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Entscheidend wird sein, ob die Behörden eine ordnungsgemäße Ermessens- und Auswahltentscheidung zwischen den für die Schließung in Frage kommenden Betrieben getroffen hat.

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