1. Einleitung:
Wodurch kann ein Beamtenverhältnis überhaupt aufgehoben werden?
Gemäß § 30 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 21 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), kann das Beamtenverhältnis grundsätzlich enden durch:
– Entlassung,
– Verlust der Beamtenrechte,
– Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
– Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
Im Folgenden soll jedoch vorwiegend die Entlassung eines Beamten in den Fokus gestellt werden.
2. Aus welchen Gründen kann der Dienstherr eine Beamtin bzw. Beamten -grundsätzlich- entlassen?
Grundsätzlich kann die Entlassung eines Beamten durch den Dienstherrn…
a. gemäß § 31 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 22 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) kraft Gesetzes
und
b. gemäß § 32 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aus zwingenden Gründen
erfolgen.
3. Was bedeutet das im Detail?
a. § 31 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 22 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Entlassung
kraft Gesetzes
Beamte sind gemäß § 31 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 22 des Beamtenstatusgesetz(BeamtStG) kraft Gesetzes zu entlassen, wenn sie…
(1) entweder die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 BBG verlieren und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 BBG auch nachträglich nicht zugelassen wird
oder
(2) sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten
oder
(3) zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
b. § 32 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Entlassung aus zwingenden Gründen
Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie…
– den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
(§ 32 Absatz 1 Nummer 1 BBG, § 24 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG)
– nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine
versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
(§ 32 Absatz 1 Nummer 2 BBG, § 24 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG)
– dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand
endet,
(§ 24 Absatz 1 Nummer 3 BeamtStG)
– nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind,
(§ 24 Absatz 1 Nummer 5 BeamStG).
4. Kann auch der Beamte selbst sein Beamtenverhältnis beenden ?
Ja, gemäß § 33 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 24 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) kann der Beamte seine Entlassung durch den Dienstherrn aus eigenem Willen beantragen und entsprechend erwirken.
So sind Beamtinnen und Beamte sind nach § 33 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen.
Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
5. Kann ein solcher Antrag auf Entlassung -sofern die Beamtin und oder der Beamte ihre/seine Meinung ändert, zurückgenommen werden?
Ja, der von der Beamtin bzw. dem Beamten an den Dienstherrn gestellte Antrag auf Entlassung kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden.
So kann ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, sofern die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist.
Grundsätzlich ist auch ein Zurücknehmen des Antrags auch nach Ablauf der 2 Wochen-Frist nicht auszuschließen.
Jedoch bedarf es dann der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
6. Wie kann ein Beamter seine Beamtenrechte im Sinne von § 30 Nummer 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) verlieren?
Es kommt zu einem Verlust der Beamtenrechte im Sinne von § 30 Nummer 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), wenn die Beamtin bzw. der Beamte in einem ordentlichen Strafverfahren eines deutschen Gerichts…
a. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
oder
b. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt werden.
Das Beamtenverhältnis endet in einem solchen Fall gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 24 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetzes (BStG) mit der Rechtskraft des entsprechenden Urteils.
7. Inwieweit ist bezüglich der Entlassung, zwischen unterschiedlichen Arten von Beamtenverhältnissen zu unterscheiden?
a. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe, § 34 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Ein Beamtenverhältnis kann mit einer Probezeit versehen werden.
Eine solche Probezeit wird gem. § 6 Absatz 3 Bundesbeamtengesetz festgesetzt, wenn…
– in Zukunft ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder
– die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion in Betracht gezogen wird.
Ein Beamtenverhältnis auf Probe kann -neben den oben bereits angesprochenen Grundsätzen einer beamtenrechtlichen Entlassung- außerdem gemäß § 34 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz auch aus folgenden Gründen entlassen werden:
(1) Bei einem Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge
zur Folge hätte,
(Hier ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Es gelten die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes.)
(2) Wenn sich der Beamte nicht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBG bewährt hat,
(in diesem Fall ist jedoch eine anderweitige Verwendung des Beamten in Betracht zu ziehen bzw. zu prüfen)
(3) Bei Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist,
(Auch in diesem Fall ist jedoch eine anderweitige Verwendung des Beamten zu prüfen)
(4) Bei Auflösung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Die Frist der Entlassung hängt von der Beschäftigungszeit ab und richtet sich nach § 34 Absatz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG).
b. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, § 37 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Gem. § 6 Absatz 4 Bundesbeamtengesetz dient das Beamtenverhältnis auf Widerruf…
– der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes
oder
-der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können gemäß § 37 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) jederzeit und auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Frist, entlassen werden.
8. Das Entlassungsverfahren im Allgemeinen
Gemäß § 38 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) wird die Entlassung grundsätzlich von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.
Erfolgt die Entlassung aus dem -gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)- zwingenden Grund der Verweigerung des Diensteides oder eines an dessen Stelle vorgeschriebenen Gelöbnisses, so wird diese mit der Zustellung, im Übrigen mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
9. Was sind die Folgen der Entlassung?
Gemäß § 39 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) besteht seitens der betroffenen Beamtin bzw. Beamten nach der Entlassung kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
10. Was hat es mit einer „Nachversicherung“ im Zusammenhang mit der Entlassung eines Beamten auf sich?
Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter entlassen, hat dies gleichzeitig auch einen Austritt aus der Beamtenversorgung zur Folge.
Dies könnte für Betroffene insofern einen problematischen Umstand darstellen, als dass sie von nun an in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, dies aber während der gesamten Zeit des Beamtenverhältnisses nicht getan haben.
Eine nicht selten gestellte Frage lautet dann „Was passiert denn mit dem Geld, was ich die ganzen Jahre in die Beamtenversorgung eingezahlt habe?“
Selbstverständlich gehen diese Beiträge nicht verloren.
Hier leistet die angesprochene Nachversicherung Abhilfe.
So sieht das Rentenrecht vor, dass der ehemalige Beamte so zu stellen ist, als sei er von vornherein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.
Es wird also fiktiv davon ausgegangen, dass immer schon entsprechende Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sind.
An dieser Stelle können jedoch keine pauschalen Nennwerte aufgeführt werden, da sich die Höhe der Nachversicherung bzw. die fiktiven Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, individuell anhand der jeweiligen Bruttoentgelte während der Zeit als Beamter berechnet.
11. Stellt die Entlassungsverfügung einen Verwaltungsakt dar?
Ja, die Entlassungsverfügung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar.
12. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegenüber einer beamtenrechtlichen Entlassung?
Der betroffene Beamte kann gegen eine Entlassung, die nicht auf eigenen Antrag erfolgt ist, gerichtlich vorgehen.
Denkbar sind:
– Widerspruch
und
– (Anfechtungs-) Klage
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens -sofern ein solches erforderlich ist- ist beim zuständigen Verwaltungsgericht entsprechend Klage einzureichen.
Grundsätzlich haben Widerspruch und (Anfechtungs-) Klage aufschiebende Wirkung, sodass ein entsprechender vorläufiger Rechtsschutz besteht.
Aber unter Umständen kann die Entlassungsverfügung auch zur „sofortigen Vollziehung“ ausgestellt werden.
Das bedeutet, dass in diesem Fall dass weder Widerspruch noch (Anfechtungs-) Klage die besagte aufschiebende Wirkung entfalten.
Dagegen können betroffene Beamtinnen bzw. Beamte das Verwaltungsgericht anrufen bzw. einen entsprechenden Antrag nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen und darum bitten, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
Das Gericht prüft unter anderem, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet ist.
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