Verwaltungsrecht

 

Voraussetzung für die Genehmigung gemäß § 34 d GewO

Versicherungsvermittler

 

Grundsätzliches

Den für Versicherungsvermittler maßgeblichen § 34 d GewO gibt es erst seit dem 22.05.2007. Zuvor war der Beruf des Versicherungsvermittlers frei zugänglich. Seit Rechtskraft des § 34 d GewO steht der Beruf des Versicherungsvermittlers nunmehr unter Erlaubnisvorbehalt. Die neue Regelung führte zu einer umfassenden Verformung des Berufs des Versicherungsvermittlers in Deutschland.

 

2. Gegenstand und Inhalt des Gemeinschaftseigentums

Die Erlaubniserteilung wird gemäß § 34 d GewO von persönlichen Anforderungen abhängig gemacht. Für die Erlaubniserteilung müssen grundsätzlich vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Sachkunde

 

Konkrete Anforderungen an den Sachkundenachweis

Da der Beruf des Versicherungsvermittlers kein eigenständiger Ausbildungsberuf ist oder ein entsprechender Studiengang den Berufszugang reglementiert, dient in erster Linie der geforderte Sachkundenachweis der Qualitätssicherung des Berufsstands. Grundsätzlich wird die Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen. Die Sachkundeprüfung kann jedoch auch bei langjähriger Vermittlertätigkeit oder einer entsprechende Berufsqualifikation entbehrlich sein.

 

Sonderrechte für Versicherungsvermittler mit langjähriger Berufserfahrung

Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) bedürfen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keiner Sachkundeprüfung.

 

Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung aufgrund bestimmter beruflicher Qualifikationen

Bei folgenden Berufsqualifikationen wird von der erforderlichen Sachkunde ausgegangen, so dass die Sachkundeprüfung entbehrlich ist:

  • Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften
  • Abgeschlossener betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
  • Versicherungsfachwirt oder -wirtin
  • Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder – beratung vorliegen
  • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder – beratung vorliegen
  • Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer deutschen Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
  • Investmentfondskaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
  • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt

 

Weiterhin wird bei einer dreijährigen Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung und einem erfolgreich abgeschlossenen Studium einer Hochschule oder Berufsakademie nach § 4 Abs. 2 VersVermV ebenfalls von der erforderlichen Sachkunde ausgegangen.

Keiner Erlaubnis bedürfen nach wie vor sogenannte gebundene Versicherungsvertreter. Diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Diese Erlaubnispflicht entfällt jedoch nur, wenn durch das oder die jeweiligen Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernommen wird.

Für größere Unternehmen gibt es ebenfalls Sonderregelungen. Es ist ausreichend, wenn der Sachkundenachweis durch eine angemessen Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen übertragen ist und den Antragsteller vertreten dürfen. Aufgrund dieser Regelung muss beispielsweise nicht jedes Mitglied der Geschäftsführung den Sachkundenachweis erbringen.

 

Pflicht zur Anmeldung im Online-Register

Nach erteilter Erlaubnis gemäß § 34 d GewO und Aufnahme der Tätigkeit müssen sich alle Versicherungsermittler in ein Online-Register eintragen lassen. Für diese Registerführung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern zuständig. Hintergrund dieses Registers soll sein, dass Verbraucherinteressen geschützt werden. Verbrauchern soll dieses Vermittlerregister als Informationsquelle darüber dienen, ob eine bestimmte Person überhaupt die Erlaubnis hat Versicherungen zu vermitteln.

 

Nebenberufliche Versicherungsvermittler

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registerpflicht sind darüber hinaus Personen, die nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und die Jahresprämie einen Betrag von 500,00 € nicht übersteigt.

 

Rechtsmittelfristen bei ablehnenden Bescheiden sind zu beachten

Sollten Sie Probleme mit der Genehmigung der beantragten Erlaubnis gemäß § 34 d GewO haben, unterstützen wir Sie gerne. Wichtig ist zu beachten, dass bei einem evtl. ablehnenden Bescheid Fristen zu beachten sind und bei fruchtlosem Fristablauf die Ablehnung bestandskräftig ist. Es ist daher zwingend notwendig gegen die Ablehnung Rechtsmittel einzulegen.

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