Verwaltungsrecht

Schadensersatz für Restaurant-, Gastronome und Hotelbetreiber? Wir beraten Sie!

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden bundesweit behördliche Betriebsschließungen erlassen, deren Dauer noch ungewiss ist. Für viele Gastronomen, Veranstalter und weitere von den Betriebsschließungen betroffene Selbständige ist trotz diverser öffentlicher Ausgleichszahlungen und Hilfspakete ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstanden.

 

Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Personen/Unternehmen gegen die öffentliche Hand einen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens haben.

Eine solche Konstellation hat es noch nie gegeben, weshalb es status quo (16.04.2020) keine eindeutige valide Antwort gibt.

Erstmals in Deutschland wurden bundesweite Betriebsschließungen durch Allgemeinverfügungen erlassen. Es gibt daher keine Rechtsprechung. Es gibt jedoch entsprechende Ausgleichsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IFSG), das auch als rechtliche Grundlage für die Betriebsschließungen herangezogen wurde. Ob diese Regelungen anwendbar sind wird Gegenstand von verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen in den kommenden Monaten/Jahren sein.

Bei der Prüfung von Erstattungsansprüchen ist zu unterscheiden, was Grundlage der angeordneten Betriebsschließung ist.

Schadensersatz aufgrund einer Betriebsschließung aufgrund eines konkreten Corona-Verdachts

Bei einer Betriebsschließung aufgrund eines konkreten Corona-Verdachts besteht ein Entschädigungsanspruch.

Schadenersatz aufgrund  einer durch Allgemeinverfügung erlassenen Betriebsschließung.

Juristisch umstritten ist, ob durch Allgemeinverfügung Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung haben. Rechtsgrundlage für die verschiedenen erlassenen Allgemeinverfügungen, mit denen die Betriebsschließungen durchgesetzt werden, ist § 32 i.V.m. 28 IFSG.

Die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen hängt davon ab, ob die Allgemeinverfügungen im Einzelfall rechtmäßig waren.

Hypothese „Betriebsschließungsverfügung ist rechtmäßig“

Sollten sich die Betriebsschließungen als juristisch rechtswidrig erweisen besteht ein Erstattungsanspruch.

In den vergangenen Wochen gab es jedoch verschiedene Eilrechtsschutzanträge bei Verwaltungsgerichten von Geschäftsinhabern und Gewerbetreibenden gegen Betriebsschließungen, die bisher sämtlich abgewiesen wurden. Im Rahmen dieser Eilverfahren wurde jedoch nur eine summarische Prüfung durch die Gerichte vorgenommen. In dieser vorläufigen summarischen Prüfung sind die Gerichte bisher der Auffassung, dass die Gesundheit der Bevölkerung über den wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen steht. Der VGH Baden-Württemberg hat jedoch zum Beispiel ausdrücklich offen gelassen, ob § 32 i.V.m „ 38 Abs. 1 Satz 1, 2 IFSG eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage ist. Nach Auffassung des Gerichts können solche wesentlichen Entscheidungen nicht der Exekutive überlassen werden. Des Weiteren sei zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei und ob die Maßnahmen eventuell zu unbestimmt und ungleich gewesen sind. Diese Fragen haben das VGH Baden-Württemberg und verschiedene andere Verwaltungsgerichte offen gelassen und auf die noch laufenden Hauptsacheverfahren verwiesen.  Es wird daher erst in einigen Monaten gerichtlich entschieden werden, ob die Betriebsschließungen rechtmäßig waren oder nicht.

Hypothese „Betriebsschließungsverfügung ist rechtswidrig“

Falls man zu der Auffassung gelangen würde, dass die Maßnahmen rechtmäßig waren, ist die Rechtslage umstritten. Diskutiert wird, ob ein Schadensersatzanspruch auf Grundlage des § 56 IFSG besteht. Der Wortlaut dieser Entschädigungsregelung erwähnt keine Betriebsschließungen, weshalb insbesondere Behörden argumentieren, dass es keinen Entschädigungsanspruch gibt. Eine konkrete ausdrückliche Regelung für die vorliegende Konstellation gibt es nicht. Es gibt jedoch auch keine ausdrückliche Regelung für landesweite Betriebsschließungen. Diesbezüglich wurde die Ermächtigungsgrundlage § 32 i.V.m „ 38 Abs. 1 Satz 1, 2 IFSG sehr weit ausgelegt. Es ist daher konsequenterweise zu argumentieren, dass die Entschädigungsregelung § 56 IFSG im Umkehrschluss ebenfalls weit ausgelegt wird und Betroffene einen Erstattungsanspruch haben.

Fazit:

Status quo kann juristisch seriös nicht bewertet werden, ob direkt betroffene Gewerbetreibende einen Erstattungsanspruch haben. Die Rechtslage ist jedoch nicht so eindeutig wie von Kommunen dargestellt, sondern offen. Aufgrund der erheblichen finanziellen Verluste sollte eine juristische Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden und die Ansprüche auch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

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