Verwaltungsrecht

War die 800 qm-Begrenzung rechtmäßig? Was ist mit den wirtschaftlichen Folgen?

Die Landesministerkonferenz hatte gemeinsam mit der Bundesregierung am 07.05.2020 beschlossen, dass ab dem 11.05.2020 alle Geschäfte unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen unabhängig von ihrer Ladenfläche wieder öffnen dürfen.

Zuvor hatten sich die Bundesländer im Zuge der Corona-Lockerungsmaßnahmen dahingehend geeinigt, dass -unter Beachtung der Hygienemaßnahmen- nur Geschäfte mit einer Ladenfläche bis 800 qm öffnen dürfen. Es gab jedoch bis zum 11.05.2020 verschiedene Ausnahmeregelungen in den einzelnen Bundesländern. Des Weiteren gab es verschiedene gerichtliche Verfahren und Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit dieser bis zum 11.05.2020 geltenden Beschränkung.

Da die Frage der Rechtmäßigkeit der Flächenbeschränkung für die Frage eines eventuellen Schadensersatzanspruches der Gewerbetreibenden von entscheidender Bedeutung ist wollen wir die wesentlichen Entscheidungen kurz zusammenfassen:

 

Beschluss des OVG Hamburg vom 30.04.2020

In Hamburg hatte zunächst das VG Hamburg auf einen Eilantrag eines Sportwarengeschäftes am 27.04.2020 die Beschränkung der Verkaufsflächen von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm für rechtswidrig erklärt. Gegen diesen Beschluss hatte die Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt und war vor dem OVG Hamburg erfolgreich.  Das OVG Hamburg hat der Beschwerde abgeholfen. Nach Rechtsauffassung des OVG Hamburg war die beschränkte Öffnung zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Sicherung des Gesundheitswesens rechtmäßig.

 

Beschluss des OVG Münster vom 29.04.2020

Das OVG Münster hat in einem von der Firma Kaufhof eingeleiteten Gerichtsverfahren ebenfalls entschieden, dass die Begrenzung der Verkaufsfläche von Geschäften auf 800 qm rechtmäßig ist. Begründet wurde dies insbesondere mit einer größeren Attraktivität von Warenhäusern und damit einhergehenden volleren Straßen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Dennoch wies das Gericht daraufhin, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein könnte, da die Warenhäuser ihre Verkaufsfläche nicht reduzieren dürfen. Im Rahmen des Eilverfahrens wurde dieser Gedanke jedoch zum Schutz der Bevölkerung zurückgestellt und auf eine eventuell spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen.

 

Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 24.04.2020

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte beanstandet, dass größere Läden ihre Verkaufsflächen nicht auf 800 qm reduzieren dürfen. Nach einer entsprechenden Gerichtsentscheidung wurde in Bayern erlaubt, dass alle Geschäfte öffnen dürfen und ihre Verkaufsfläche lediglich reduzieren müssen.

 

Fazit:

Im Rahmen der gerichtlichen Eilverfahren haben die meisten Gerichte die bis zum 11.05.2020 geltende Beschränkung der Verkaufsfläche auf bis zu 800 qm nicht aufgehoben. Die Gerichte haben jedoch regelmäßig Bedenken geäußert, ob die Landesregelungen gegen das Gleichbehandlungsverbot verstoßen. Dies, weil einige andere priviligierte Gewerbetreibende (zum Beispiel Autohäuser, Fahrradgeschäfte, Möbelgeschäfte in NRW) öffnen durften. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurden diese Bedenken zum Schutz der Bevölkerung zurückgestellt. Über die Rechtmäßigkeit der Beschränkung wird daher erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Hauptsacheverfahren entschieden. Auch wenn die Beschränkung aufgehoben sind, sind diese Verfahren von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Die für alle Gewerbetreibenden wesentliche Frage eines Entschädigungsanspruchs hängt wesentlich davon ab, ob die Beschränkung rechtmäßig war oder nicht.

 

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