1. Wo ist das Beamtenrecht gesetzlich geregelt?
Das Beamtenrecht zählt zum öffentlichen Recht und ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts.
Gesetzlich verankert ist das Beamtenrecht in Artikel 33 Grundgesetz (GG). Grundlegende Regelungen finden sich insbesondere im Bundesbeamtengesetz (BBG), dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und seit April 2009 auch im Beamtenstatusgesetz (BStG).
Für spezielle Beamtengruppen, wie beispielsweise Bundespolizisten, gelten jedoch besondere Regelungen.
2. Der Beamtenbegriff
Beamte sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Treue- und Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen (§ 4 BBG).
Dienstherr können der Bund, die Gemeinden, die Länder, Stiftungen oder Körperschaften sein (§ 2 BBG).
3. Wie kommt das Beamtenverhältnis zustande?
Das Beamtenverhältnis kommt nicht bloß durch einen Arbeitsvertrag zustande. Es bedarf eines Verwaltungsaktes: der Ernennung (§ 10 BBG).
Einer Ernennung bedarf es grundsätzlich nicht nur bei der Gründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch
- zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes (z. B. vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe)
- zur ersten Verleihung eines festen Amtes (Anstellung)
- bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z. B. bei Beförderung)
- zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (z. B. Aufstieg).
4. Wie erfolgt die Ernennung eines Beamten?
Die Ernennung ist zum Zwecke der Rechtssicherheit und Klarheit an strenge Formen gebunden.
Nach § 10 BBG erfolgt sie durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Diese Urkunde muss bestimmte Angaben zwingend zum Inhalt haben (§ 10 Absatz 2 BBG):
- bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung
- bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
- bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Aufgrund der Komplexität der Ernennung in Bezug auf ihre Formgebundenheit, kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern.
5. Welche Arten von Beamtenverhältnissen gibt es?
Nach § 6 BBG sind folgende Beamtenverhältnisse zu unterscheiden:
- Beamte auf Zeit
- Beamte auf Lebenszeit
- Beamte auf Widerruf
- Beamte auf Probe und
- Ehrenbeamte.
6. Wer darf Beamter werden?
Welche Personen zu Beamten ernannt werden dürfen, regelt § 7 BBG wie folgt:
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Aus § 9 BBG…
geht weiterhin hervor, dass sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich nach deren individueller Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung richtet.
Unberücksichtigt bleiben demzufolge Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.
7. Welche Grundpflichten bestehen für Beamte?
Nach § 60 BBG dienen Beamtinnen und Beamte dem ganzen Volk und nicht einer Partei. Dementsprechend haben sie ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere auch bei einer politischen Betätigung. In Bezug dessen haben sie Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, insoweit sich dies aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Darüber hinaus müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
8. Was sind die Voraussetzungen für eine Ernennung bzw. Verbeamtung auf Lebenszeit?
Nach § 11 Absatz 1 BBG darf eine Person nur auf Lebenszeit verbeamtet werden, die
- die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt (vergleiche oben unter Punkt 6) und
- sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden.
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
Absatz 2 dieses Gesetzes regelt hingegen weiterhin, dass ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
9. Wie kann ein Beamter befördert werden?
Inwiefern die Beförderung eines Beamten möglich ist, bemisst sich nach § 22 BBG.
Grundsätzlich gelten für die Beförderung eines Beamten die Grundsätze bzw. der Auswahlkriterien-Katalog des § 9 BBG.
Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen (§ 22 Absatz 1 BBG).
Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (§ 22 Absatz 2 BBG).
Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden (§ 22 Absatz 1 BBG).
Nach § 22 Absatz 4 BBG ist eine Beförderung jedenfalls unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1.seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Gemäß § 22 Absatz 6 BBG, kann der Bundespersonalausschuss jedoch Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 22 Absatz 5 BBG).
Eine Besonderheit regelt darüber hinaus § 23 BBG:
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
10. Wonach richtet sich die Besoldung von Beamten?
Was in anderen Berufsgruppen dem Lohn oder Gehalt entspricht, bezeichnet man bei Beamten als Besoldung.
Diese ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gesetzlich verankert und findet auf folgende Berufsgruppen Anwendung:
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Soldatinnen und Soldaten
Das Bundesbesoldungsgesetz ist für alle Besoldungsempfänger bindend, welche beim Bund, in den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und allen sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind.
Die Besoldung der Berufsgruppen beruht auf dem so genannten Alimentationsprinzip. Dieses Prinzip ist in Artikel 33 Absatz 5 GG geregelt und gehört zu den Grundrechten des Beamtentums.
Beamte werden grundsätzlich nach ihrer Qualifikation und ihres Dienstalters in verschiedene Laufbahngruppen eingeordnet.
- Beginnend ist die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes, mit den Besoldungsgruppen A2 bis A6.
- Es folgt der mittlere Dienst, welcher die Besoldungsgruppen A6 bis A9 bekleidet, sowie
- die Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes (A9 bis A 13).
- Abschließend bildet der höhere Dienst -A13 bis A16- die letzte Besoldungsstufe.
Das Grundgehalt der Berufsgruppen wird nach oben hin in Stufen gezahlt. Das Aufsteigen in eine höhere Stufe richtet sich wiederum nach dem Besoldungsdienstalter, sowie der Leistung des Beamten.
Bei Richtern und Staatsanwälten hingegen wird die Besoldung hauptsächlich nach dem Besoldungslebensalter bemessen und nur teilweise nach der Leistung.
Diese Regelung berücksichtigt, dass auch im öffentlichen Dienst ein Berufsanfänger nicht gleich viel wie ein erfahrener Beamter verdienen kann. Dieses System wird auch bei den Angestellten im öffentlichen Dienst angewandt.
Im Vergleich zur freien Wirtschaft, wird das tarifliche Endgehalt oftmals schon wesentlich früher erreicht. Grund dafür ist die Tatsache, dass dort in diesem Bereich zumeist weniger Altersstufen bestehen.
In den verschiedenen (oben genannten) Laufbahngruppen findet dann erneut eine Unterteilung in Besoldungsgruppen statt.
In den Bezügetabellen werden die verschiedenen und unterschiedlichen Grundgehälter der Besoldungsgruppen geregelt. Arbeitet ein Beamter in Teilzeit, so wird dessen Besoldung entsprechend anteilig ausgezahlt.
Die Beamten-Grundgehälter werden wie folgt gezahlt:
- Besoldungsordnung A: Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 = aufsteigende Gehälter
- Besoldungsordnung B: Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 = feste Gehälter
- die Besoldungsordnung C erfasst Hochschullehrer der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 = aufsteigende Gehälter
- Besoldungsordnung R erfasst Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 bis R 10, R 1 und R 2 = aufsteigende Gehälter, R 3 bis R 10 = feste Gehälter
- Besoldungsordnung W erfasst Professoren, der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 = feste Gehälter
11. Versetzung eines Beamten
Unter welchen Voraussetzungen die Versetzung eines Beamten möglich und zulässig ist, regelt § 28 BBG:
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
12. Dürfen Beamte eine Nebentätigkeit ausüben?
Grundsätzlich ist die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit durch eine Beamtin bzw. einen Beamten genehmigungspflichtig, es sei denn die betroffene Person ist gemäß § 98 BBG zu der Ausübung verpflichtet, oder es handelt sich um eine genehmigungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 100 Absatz 1 BBG.
Die in § 100 Absatz 1 BBG abschließend aufgeführten nicht genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten lauten:
- die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
- mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
- Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
13. Wie wird ein Beamtenverhältnis aufgelöst?
Grundsätzlich endet das Beamtenverhältnis durch:
- Entlassung (§§ 31 bis 39 BBG)
- Verlust der Beamtenrechte (z.B. durch Verurteilung durch ein Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr)
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
- Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
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