Darf ich eine neue Gewerbeerlaubnis beantragen?
Es ist nicht so, dass der Gewerbetreibende nach Erhalt bzw. Bestandskraft einer Gewerbeuntersagungsverfügung auf ewig nicht mehr gewerblich tätig sein darf. Zwingend vor erneuter gewerblicher Tätigkeit muss jedoch ein Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeerlaubnis gestellt werden. Ohne einen solchen Antrag gilt die unterlassene Gewerbeuntersagung zeitlich unbegrenzt.
Wann darf ich einen Antrag auf Wiedergestattung stellen?
Gemäß § 36 Abs. 6 GewO ist ein solcher Antrag grundsätzlich erst nach Ablauf von einem Jahr ab Bestandskraft des erlassenen Gewerbeuntersagungsbescheides möglich. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann ein solcher Antrag jedoch auch vorher gestellt werden. Diese besonderen Gründe liegen in der Regel vor, wenn der Gewerbetreibende sämtliche die Untersagung begründenden öffentlichen Schulden getilgt hat. In der Regel sind die meisten Kommunen hier verhandlungsbereit.
Wann ist der Wiedergestattungsantrag erfolgreich?
Gemäß § 36 Abs. 6 GewO ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Die Kommunen treffen demnach eine Zukunftsprognose. Es ist hierbei jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Antragssteller sämtliche öffentliche Schulden getilgt hat. Eine positive Zukunftsprognose besteht in der Regel auch, wenn der Antragssteller nach Erlass der Gewerbeuntersagung Tilgungsvereinbarungen mit den öffentlichen Gläubigern (Finanzamt, Krankenkassen etc.) getroffen hat, diesen Verpflichtungen nachgekommen ist und die Schulden signifikant gesunken sind.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss gemäß § 36 Abs. 6 GewO dort gestellt werden, wo der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will. Es ist demnach möglich und auch manchmal sinnvoll, nach Erhalt einer Gewerbeuntersagung seine gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Kommune weiterzuführen und bei dieser neuen Kommune einen Antrag auf Wiedergestattung zu stellen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Christoph Krosch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, gern zur Verfügung.
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