Verwaltungsrecht

Die Konkurrentenklage

Ihr Spezialist für Beamtenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

1. Worum geht es beim Konkurrentenstreitverfahren?

Beim Konkurrentenstreitverfahren handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, im Rahmen dessen es Beamten möglich ist, gegen die (drohende) Besetzung einer Stelle mit einem anderen Bewerber (Konkurrenten) durch den Dienstherrn, vorzugehen.

Mit einem solchen Vorgehen wird angestrebt, dass der der unterlegene Bewerber im Ergebnis für die Stelle selbst ausgewählt wird.

Da im Beamtenrecht die Stellenvergabe grundsätzlich nach dem Prinzip der Bestenauslese -also unter Berücksichtigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der in Frage kommenden Bewerber- zu erfolgen hat, ist das Konkurrentenstreitverfahren in erster Linie ein Verfahren, dass Beamten, die sich bei der Stellenbesetzung bzw. Beförderung übergangen fühlen, Abhilfe schafft.

 

Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang jedoch folgendes:

Zwar hat ein Beamter grundsätzlich KEINEN Anspruch auf Beförderung.

Sehr wohl hat er jedoch einen Anspruch darauf, dass, sofern er sich für eine Beförderungsstelle bewirbt, der Dienstherr diese Bewerbung ermessensfehlerfrei berücksichtigt.

Diesen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezeichnet man im Beamtenrecht auch als sogenannten Bewerberverfahrensanspruch (Art. 33 Absatz 2 Grundgesetz – GG).

 

2. Wie geht man als betroffener -in einem solchen Bewerbungsverfahren unterlegener- Beamter vor?

Als unterlegener Bewerber auf eine Beamtenstelle ist zunächst ein Eilrechtsschutzantrag bzw. Konkurrentenschutzantrag zu stellen.

Nur durch einen solchen Antrag kann, mittels einer einstweiligen Anordnung, die Ernennung des entsprechenden Konkurrenten verhindert werden (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Der Widerspruch alleine verhindert die Beförderung bzw. Ernennung des ausgewählten Konkurrenten hingegen nicht.

 

3. Wann ist ein solcher Antrag spätestens zu stellen?

Ein solcher Eilantrag ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bewerbungsverfahrens-Ergebnisses zu stellen.

Innerhalb dieses Zeitraums ist der Dienstherr dazu angehalten, die betroffene Stelle nicht zu besetzen und auch keine diesbezüglichen Ernennungsurkunden auszuhändigen.

 

4. Wie ist die Rechtslage, wenn die Behörde dem unterlegenen Bewerber eine anderweitige Beförderungsstelle als „Ersatz“ anbietet?

In einem solchen Fall ist der Beamte nicht verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen.

Denn im Konkurrentenstreitverfahren geht es gerade nicht darum, in Form irgendeiner, x-beliebigen Stelle befördert zu werden, sondern vielmehr geht es um die Besetzung einer bestimmten Stelle.

 

5. Besteht das Konkurrentenstreitverfahren „nur“ aus dem besagten Eilrechtsschutzverfahren, oder kommt es auch zu einem Hauptsacheverfahren?

Beim Konkurrentenstreitverfahren ist ein Hauptsacheverfahren grundsätzlich entbehrlich, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilschutzantrag/Konkurrentenschutzantrag) die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.

 

6. Was genau prüft das Gericht?

Das Gericht prüft bzw. kontrolliert die Auswahlentscheidung der Behörde nach geltender Rechtsprechung insbesondere anhand folgender Kriterien:

  • Hat der öffentliche Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt?
  • Sind vom Dienstherrn erlassene Beurteilungsrichtlinien eingehalten worden?
  • Wurde der Begriff der Eignung verkannt?
  • Ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden?
  • Wurden allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet?
  • Wurden sachwidrige Erwägungen angestellt?
  • Hat der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen?

 

Anmerkung:

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Auswahlentscheidung.

 

7. Wie sieht die Rechtsfolge aus, wenn ein solches Eilverfahren zugunsten des unterlegenen Bewerbers vom Gericht entschieden wird? Besetzt er dann automatisch die entsprechende Stelle?

Wird ein Konkurrentenstreitverfahren vom unterlegenen Bewerber „gewonnen“, so heißt dies nicht automatisch auch, dass ihm die streitgegenständliche Stelle auch tatsächlich zugesprochen wird.

Vielmehr stellt das Gericht nur fest, dass die Bewerberauswahl von der betroffenen Behörde nicht ermessensfehlerfrei erfolgt ist und entscheidet dementsprechend, dass das Bewerberauswahlverfahren weiterhin offen ist.

Der Dienstherr muss daher das Bewerberauswahlverfahren -abhängig von Inhalt und Reichweite des Verstoßes- vollständig oder teilweise wiederholen.

 

8. Wie sieht es aus, wenn das Gericht gegen den unterlegenen Bewerber entscheidet? Ist die vom Dienstherrn getroffene Bewerberauswahl automatisch wirksam?

In diesem Falle ist zwar der unterlegene Bewerber „raus aus dem Rennen“, aber die Behörde bzw. der Dienstherr muss dennoch weiterhin abwarten, ob nicht ein anderer unterlegener Bewerber verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt.

 

9. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Dienstherr -entgegen der genannten Grundsätze- die Ernennung des Konkurrenten dennoch bereits pflichtwidrig durchgeführt hat?

a. Anfechtungsklage

Sofern der Dienstherr unter Verstoß der obigen Grundsätze den ausgewählten Bewerber ernannt hat, kann der unterlegene Bewerber diese Ernennung grundsätzlich mittels einer Anfechtungsklage angreifen.

Ist die Klage erfolgreich, so ist die Ernennung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Des Weiteren führt die Verurteilung des Dienstherrn zu einer erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens.

In der Praxis hat eine solche Anfechtungsklage jedoch keine all zu hohen Erfolgsaussichten.

b. Schadensersatzansprüche

Da in der Praxis die Erfolgsaussichten einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage -sofern der Konkurrent bereits ernannt wurde- eher zweifelhaft sind, kommt für den unterlegenen Bewerber primär die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Betracht.

Ein solcher Anspruch kann sich ergeben aus:

  • §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit dem jeweiligen Beamtenverhältnis (= verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis)
  • §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 in Verbindung mit dem jeweiligen Beamtenverhältnis (= verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis)
  • § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG

 

Im Gegensatz zum Eilrechtsschutzverfahren sowie der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, kann der Beamte einen derartigen Schadensersatzanspruch jedoch nur bei den ordentlichen Gerichten (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) geltend machen.

Die Verwaltungsgerichte sind diesbezüglich nicht zuständig.

 

10. Was kann sich im Rahmen dessen durchaus als problematisch erweisen?

Problematisch ist in einem solchen gerichtlichen Verfahren nicht selten die Ermittlung eines tatsächlich, beim unterlegenen Bewerber eingetretenen Schadens sowie die Darlegung, dass dieser Schaden seine Ursache in der Pflichtverletzung des Dienstherrn hat (Kausalität).

 

11. Existiert ein Konkurrentenstreitverfahren auch für Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes, die nicht Beamte sind?

Ja, es gibt auch arbeitsgerichtliche Konkurrentenstreitverfahren bezüglich Stellen von Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes.

 

12. Unser Rat an Sie:

Als abgelehnter bzw. unterlegener Bewerber sollten Sie sich frühzeitig über mögliche rechtliche Schritte informieren, um Ihren Bewerberverfahrensanspruch unter Umständen gerichtlich überprüfen zu lassen.

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