Verwaltungsrecht

Die Schließung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Coronakrise

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, die Wiedereröffnung eines Erotikstudios zu erzwingen?

Wellnessmassagestudios dürfen in NRW in Zeiten der Coronapandemie seit dem 11.05.2020 wieder öffnen, Erotikmassagestudios, Dominastudios und Prostitutionsbetriebe hingegen nicht. Diese Unterscheidung der Kommunen zwischen Wellness- und Erotikmassage ist im juristischen Sinne nicht nachvollziehbar, da es – gerade wenn ein Hygienekonzept vorliegt und die Hygienevorschriften eingehalten werden – kaum einen Unterschied zwischen den verschiedenen körpernahen Dienstleistungen gibt. 

Dennoch stellt sich für viele Besitzer ebendieser Erotikmassagestudios die berechtigte Frage, ob es die Möglichkeit gibt, eine Wiedereröffnung gerichtlich zu erzwingen. Gute Erfolgsaussichten könnten dabei Anträge auf Wiedereröffnung gerade von Erotikmassagestudios haben, wie bereits die Rechtsprechung in einem aktuellen Fall in Essen zeigt.

Wo kann ich als Besitzer einer Prostitutionsstätte die Wiedereröffnung beantragen?

Erster Schritt zur Beantragung der Wiedereröffnung einer Prostitutionsstätte ist das Einreichen eines Eilantrags beim zuständigen Verwaltungsgericht sein. Dabei wird beantragt, dass im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, eine Regelung der Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2, kurz der sog. „Corona-Verordnung“, im entsprechenden Bundesland bzw. der Kommune außer Kraft gesetzt werden soll. Dabei muss jedoch ein Hygienekonzept mit entsprechenden Hygieneschutzmaßnahmen vorgelegt werden, die eine Wiederaufnahme des Betriebs ermöglichen sollen.

Eine andere Möglichkeit zur Wiedereröffnung eines entsprechenden Betriebs stellt der Antrag dar, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass einer Öffnung des Betriebs unter Einhaltung des Hygienekonzepts nichts entgegen steht.

Wie begründet das Gericht die Wiederöffnung eines Studios für Erotikmassagen?

Das Verwaltungsgericht (VG) in Gelsenkirchen hat mit seinem Urteil am 20.05.2020 (Az.: 20 L 589/20) dem Eilantrag der Betreiber zweier Tantramassagestudios statt gegeben, so dass diese – unter Wahrung des Hygienekonzepts – wieder öffnen dürfen. Die Stadt Essen hatte mit Verweis auf die Corona-Verordnung des Landes NRW die Studios geschlossen, da es sich nach Ansicht der Stadt um einen Betrieb mit bordellähnlichen Abläufen handelte, die Massagen unbekleidet durchgeführt würden und diese der sexuellen Stimulation dienten. Dieser Ansicht waren die Antragsteller nicht. Sie widersprachen der Darstellung der Stadt, dass es sich hierbei um sexuelle Handlungen handele. Die Massagen seien vielmehr mit Wellnessmassagen zu vergleichen. 

Ein solches Erotikmassagestudio sei daher mit einem Wellnessmassagestudio gleichzusetzen, welches unter Hygieneauflagen wieder betrieben werden dürfe. 

Das VG folgte dem Antrag und ordnete die Wiederöffnung der Studios an. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die Stadt eine höhere Infektionsgefahr solcher Massagestudios im Vergleich zu anderen Wellnessmassagestudios unter Wahrung der Schutzmaßnahmen nicht ausreichend belegen könne. Daher sei ein Tantramassagestudio einem Wellnessmassagestudio gleichzusetzen. Eine Schließung solcher Studios stelle eine Ungleichbehandlung im Zuge der Lockerung der Cornaauflagen dar, gerade angesichts der existenzbedrohenden Folgen.

Welche Folgen hat das Urteil des VG Gelsenkirchen nun für vergleichbare Betriebsstätten?

Zwar handelt es sich bei dem Urteil des VG Gelsenkirchen um eine erfreuliche Entscheidung für die Erotikmassagestudios in Essen, dennoch kann man das Urteil nicht automatisch auf andere Studios und Betriebsstätten in anderen Städten bzw. Bundesländern übertragen. Die Rechtsverordnungen bzgl. der Coronapandemie sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zudem urteilen in solchen Verfahren zunächst die zuständigen Verwaltungsgerichte auf Grundlage der unterschiedlichen Verwaltungsvorschriften der Bundesländer und Kommunen. Es ist daher leider zu erwarten, dass unterschiedliche Gerichte unterschiedliche Urteile fällen werden und es zunächst keine bundeseinheitliche Rechtsprechung diesbezüglich geben wird. Dennoch sollten in Zeiten der Coronapandemie keine rechtlichen Schritte ausgelassen werden, um eine mögliche Existenzbedrohung von Betrieben abzuwenden. 

TIPP:

Das Urteil des VG Gelsenkirchen kann als Anlass genommen werden, die Wiederöffnung auch anderer Betriebsstätten im Erotikgewerbe im Eilverfahren gerichtlich zu beantragen. So könnte vor dem Hintergrund, dass in einem Betrieb ein ausreichendes Hygienkonzept umgesetzt wird, es zu keinem Geschlechtsverkehr kommt bzw. ein ausreichender Abstand zum Gesicht des Kunden eingehalten werden kann, die Räume desinfiziert und gelüftet werden, ein Eilantrag auf Wiederöffnung von Erfolg gekrönt sein. Lassen Sie sich daher von unseren Anwälten individuell beraten, um die Erfolgsaussichten eines Eilantrags juristisch einschätzen zu können.

 

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