Verwaltungsrecht

Die Umsetzung

Beamtenrecht

 

1. Was versteht man im Beamtenrecht unter einer Umsetzung?

Unter dem Begriff der Umsetzung versteht man im Beamtenrecht die Übertragung eines anderen Amtes innerhalb derselben Behörde (= Amt im konkret -funktionellen Sinn).

Dem Beamten wird entsprechend ein anderer Dienstposten bzw. Aufgabenbereich zugeteilt, ohne dass er dabei seinen Status verliert.

 

2. Aus welchen Gründen darf eine solche Umsetzung erfolgen?

Die Umsetzung dient in erster Linie der Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung.

Sie darf daher grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund erfolgen, der eben diesem Sinn und Zweck der Umsetzung dient.

Dennoch sind auch der Umsetzung gewisse Grenzen gesetzt.

So darf die Umsetzung des Beamten nur in der Weise erfolgen, dass diesem eine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen wird.

Weiterhin sind Gesichtspunkte der Fürsorge und etwaigen Zusicherung zu beachten.

So hat der Dienstherr solche -eine Umsetzung betreffenden Umstände- insgesamt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung / VwGO) zu beurteilen.

Er hat im Rahmen dessen die dienstlichen Belange, sowohl gegenüber den tatsächlichen Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang des Beamten, als auch gegenüber dessen privater Belange (Familie/Fürsorge, etc.) abzuwägen.

Angemerkt sei an dieser Stelle jedoch, dass dem Dienstherrn diesbezüglich ein sehr weit gefasster Ermessensspielraum eingeräumt wird, wenngleich keine Willkür vorliegen darf.

 

3. Wo ist die Umsetzung gesetzlich geregelt? Gibt es überhaupt eine spezielle gesetzliche Regelung?

Eine spezielle gesetzliche Vorschrift für die Umsetzung existiert nicht.

Vielmehr ist die Umsetzung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geregelt.

Das Bundesverwaltungsgericht leitet die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung eines Beamten aus der in § 62 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 35 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) normierten, allgemeinen Gehorsamspflicht eines jeden Beamten her.

Daher bedarf es für die Umsetzung eines Beamten grundsätzlich keiner gesonderten Rechtsgrundlage.

Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt.

Laut Bundesverwaltungsgericht gilt dies selbst dann, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist.

 

4. Wovon ist die Umsetzung zu unterscheiden?

Die Umsetzung ist in erster Linie von der Versetzung und der Abordnung, aber auch der Zuweisung eines Beamten zu unterscheiden.

Zu diesen Themen haben wir auf unserer Homepage ebenfalls entsprechende Aufsätze für Sie bereitgestellt.

 

Um Ihnen jedoch bereits an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die besagte Abgrenzung verschaffen zu können, haben wir für Sie folgende Übersicht erstellt:

 

Umsetzung:

Dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde.

Versetzung:

Dauerhafte Übertragung eines Aufgabenbereiches bei einer anderen Behörde -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Abordnung:

Vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches bei einer anderen Dienststelle -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Zuweisung:

Vorübergehende Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereiches in einer -außerhalb des Anwendungsbereich des Beamtenrechts liegenden- Einrichtung (= Ähnlich wie die Abordnung).

 

5. Handelt es sich bei der Umsetzung um einen Verwaltungsakt?

Nein, bei einer beamtenrechtlichen Umsetzung handelt es sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine innerdienstliche Weisung bzw. einen innerdienstlichen Organisationsakt.

Grund für diese Klassifizierung ist die mangelnde Außenwirkung der Umsetzung.

 

6. Muss der Personalrat bei einer Umsetzung zustimmen?

Ja, für die innendienstliche Weisung der Umsetzung bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Personalrates.

 

7. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Beamte gegen eine Umsetzung? Wie hoch sind die Erfolgschancen?

Auch wenn die Umsetzung kein Verwaltungsakt, sondern wie bereits erwähnt, lediglich ein innerdienstlicher Organisationsakt ist, kann dennoch Widerspruch erhoben werden.

ABER:

Die Erfolgschancen für einen derartigen Widerspruch gegen eine Umsetzung sind im Regelfall eher gering.

Grund dafür ist insbesondere die Tatsache, dass Sie als Beamte(r) zwar die Möglichkeit haben, gegen die Umsetzung Widerspruch einzulegen, ein solcher Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine Umsetzung sollte daher -sofern ein rechtliches Vorgehen gegen eine Umsetzung angestrebt wird- zunächst in jedem Falle ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung / VwGO) beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden.

 

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