Verwaltungsrecht

Welche Maßnahmen kann eine Behörde gegen Gaststättenbetreiber treffen?

Gaststättenrecht / Maßnahmen der Behörde

 

Zum Schutz von öffentlich-rechtlichen Interessen können Behörden verschiedene Maßnahmen gegenüber Gaststättenbetreibern treffen. Für Gewerbetreibende besonders einschneidend ist die Untersagung des Gewerbes. Im Rahmen einer Ermessungserwägung sind daher vorab seitens der Behörde verschiedene mildere Maßnahmen zu treffen. Dies können im Rahmen der Gaststättenaufsicht folgende Maßnahmen sein:

1. Auflagen:

Gemäß § 5 Abs. 1 GastG kann die zuständige Behörde jederzeit (somit auch bereits bei Erteilung der Erlaubnis) Auflagen setzen zum Schutze

  • der Gäste gegen Ausbeutung und Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
  • er im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Emissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.

Die Auflagen müssen grundsätzlich erforderlich sein, um den Zielsetzungen des GastG gerecht zu werden. Eine Auflage dient zunächst als milderes Mittel zur Vermeidung einer Untersagung. Eine Gewerbeuntersagung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn die von der Behörde befürchtete Gefahr auch durch eine Auflage wirksam abgewendet werden kann.

 

2. Auskunfts- und Nachschaurecht:

Gemäß § 22 Abs. 1 GastG haben die Inhaber von Gaststättenbetrieben den zuständigen Behörden Auskünfte zu erteilen. Gemäß § 22 Abs. 2 GastG sind die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen grundsätzlich auch befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Gaststätteninhabers Einsicht zu nehmen.

Es besteht jedoch gemäß § 22 Abs. 3 GastG ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Beantwortung der Fragen für den Befragten selbst oder einen Angehörigen eine Gefahr von strafgerichtlicher Verfolgung (auch Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) mit sich bringen würde. Insbesondere aufgrund des in § 22 Abs. 3 GastG geregelten Auskunftsverweigerungsrechtes bei evtl. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten müssen Gaststätteninhaber im Regelfall keine Auskünfte erteilen.

 

3. Überprüfung des Personals:

In den verschiedenen Gaststättenverordnungen der Bundesländer ist näher geregelt, dass die Gewerbetreibenden dazu verpflichtet sein können, bestimmte Angaben über das bei Ihnen beschäftigte Personal zu machen.

 

4. Rücknahme und Widerruf:

Falls die Behörde nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis erfährt, dass schon zur Zeit der Erlaubniserteilung Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 GastG vorlagen, muss die Erlaubnis von der Behörde nachträglich zurückgenommen werden. Bei nachträglich eintretenden Versagungsgründen wird die Gaststättenerlaubnis widerrufen. Dies ist in der Praxis häufig bei nachträglich auftretender Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden der Fall. Die Gewerbeerlaubnis kann außerdem nachträglich widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber sich nicht an die inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis hält. Die Widerrufsgründe sind abschließend geregelt.

Die Erlaubnis kann gemäß § 15 Abs. 3 GastG aus folgenden Gründen widerrufen werden:

  • der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
  • der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
  • der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben lässt,
  • der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
  • der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
  • der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
  • die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

 

5. Unterbindung:

Wird eine Gaststätte ohne vorherige Erteilung der Erlaubnis betrieben, kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde den Betrieb gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO sofort unterbinden. Hierbei ist es unerheblich, warum die Erlaubnis nicht erteilt wurde oder ob eine Erlaubnis nicht beantragt wurde. Die Behörde kann eine zwangsweise Schließung anordnen oder zunächst nur ein Zwangsgeld androhen. Dies hängt von den verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften ab. Wie regelmäßig hat die Behörde zunächst das mildeste, aber auch am besten geeignete Mittel auszuwählen. Falls der Betrieb nur formell rechtswidrig ist, kommt grundsätzlich wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Zwangsschließung in Betracht. Der Betrieb ist nur formell rechtswidrig, wenn die Erlaubnis grundsätzlich zu erteilen ist, diese jedoch nicht beantragt wurde.

 

6. Rechtsschutzmöglichkeiten:

Sämtliche oben genannten Maßnahmen ergehen durch Verwaltungsakt. Sollten Ihre Rechte aufgrund einer der oben genannten Maßnahmen verletzt werden muss innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes das entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden Nach Fristablauf ist der Verwaltungsakt rechtskräftig und nicht mehr angreifbar. Gerne sind wir Ihnen daher bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

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