Verwaltungsrecht

Gewerberecht:

Wissenswertes zum Thema Gewerbeuntersagung

 

1. Was bezeichnet man als Gewerbe?

Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene und nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird. Nicht unter den Begriff des Gewerbes fallen hingegen „freie Berufe“ (z.B. Arzt oder Rechtsanwalt).

 

2. Wer darf ein Gewerbe ausüben?

Die selbständige Ausübung eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet, ohne dass eine Erlaubnis notwendig wäre. Das Gewerbe muss lediglich bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Ausübung eines Gewerbes kann allerdings untersagt werden, wenn die gewerbliche Zuverlässigkeit nicht gegeben und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

 

3. Wann genau kann eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein?

Der Schutz der Allgemeinheit kann betroffen sein bei:

  • Überschuldung

Bestehen beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern (u. a. Krankenkassen) oder den Berufsgenossenschaften des Unternehmens, so gilt der Schutz der Allgemeinheit als gefährdet im Sinne von § 35 Gewerbeordnung (GewO).

  • Straftatbeständen des Gewerbetreibenden:

Voraussetzung ist, dass diese in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.

  • Steuerhinterziehung:

Gerade in Zeiten einer unbefriedigenden konjunkturellen Lage kommt es nicht selten vor, dass Unternehmer -auch häufig unverschuldet- vermehrt finanzielle Engpässe überwinden müssen. In einer solchen Situation ist es oftmals festzustellen, dass hinsichtlich der bestehenden Zahlungsverpflichtungen die Prioritäten falsch gesetzt werden. So werden etwa die abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften oft nicht mehr zeitgerecht bzw. gar nicht entrichtet. Viele Unternehmer wissen oder berücksichtigen dabei nicht, dass gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 der Gewerbeordnung (GewO) wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Gewerbe- bzw. Ordnungsamt eingeleitet werden, wenn bei den zuvor erwähnten Gläubigern mehr als nur geringfügige Zahlungsrückstände vorliegen.

 

4. Was genau wird dem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens unterstellt?

Nach § 35 GewO wird dem Gewerbetreibenden, gegen den ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wird, eine gewerbliche Unzuverlässigkeit unterstellt.

Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung dann, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden in einem solchen Fall von der zuständigen Behörde die maßgeblichen Tatsachen ermittelt, und es wird die Erforderlichkeit einer völligen oder teilweisen Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes geprüft. Das Vorliegen eines oder mehrerer „Unzuverlässigkeitsmerkmale“ begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.

 

5. Welche praxisnahen Beispiele für solche „Unzuverlässigkeitsmerkmale“ sind erwähnenswert?

In der Praxis kann die Grenze zur gewerblichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO unter Umständen schnell überschritten sein. Die nachstehenden Beispiele, auf die sich der Begriff der gewerblichen Unzuverlässigkeit erstreckt, sollen dies verdeutlichen:

  • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten; d. h. Steuererklärungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert abgegeben und/oder Steuerzahlungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert geleistet, so dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt „auflaufen“.
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten; d.h. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt.
  • Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
  • Die eidesstattliche Versicherung (e.V.) über das Vermögen (früher:Offenbarungseid) wird abgegeben oder es ergeht ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der e.V.
  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Gewerbeausübung fehlt, d. h. die für die Gewerbeausübung notwendigen finanziellen Mittel sind nicht vorhanden.
  • Der wirtschaftliche Leistungswille fehlt.
  • Das nötige berufliche Verantwortungsbewusstsein fehlt.

Wichtig: Ein Verschulden Ihrerseits ist nicht erforderlich!

 

6. Wann erfahren Sie, dass gegen Sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wird?

Beim Gewerbeuntersagungsverfahren handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren. Daher wird Ihnen als Betroffene/r die Einleitung des Verfahrens immer schriftlich mitgeteilt und ausführlich begründet. Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibende/r haben Sie dann innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, die mit der Zustellung des Schreibens beginnt, Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

 

7. Wie sollten Sie sich als Betroffene/r eines solchen Verfahrens verhalten?

In erster Linie sollte ein solches Verfahren für Sie absolut ernst genommen werden, da es Ihre Existenz bedrohen kann. Entsprechend sollten Sie zu jedem Zeitpunkt dafür Sorge tragen -insbesondere bei Ihrer eigenen Abwesenheit- dass die Ihnen zugestellte Post zeitnah gesichtet und bearbeitet wird. Wie bereits erwähnt, werden Ihnen in einem solchen Zusammenhang von den zuständigen Behörden Fristen gesetzt, deren Versäumnis für Sie und Ihr Unternehmen unter Umständen irreparable Folgen haben kann. Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich insbesondere bei Kenntnis über ein gegen Sie eingeleitetes Gewerbeuntersagungsverfahren umgehend mit dem zuständigen Sachbearbeiter der entsprechenden Behörde in Verbindung setzen.

Dieselbe Sorgfalt sollten Sie selbstverständlich auch in Bezug auf die Wahrnehmung von vereinbarten Gesprächsterminen mit der zuständigen Behörde (z.B. zur Vorlage eines Sanierungsplans) walten lassen. Ein unentschuldigtes Fehlen fällt immer auf Sie persönlich zurück und bestärkt nur unnötig den Eindruck der Unzuverlässigkeit.

Weiterhin sollten Sie gegenüber der Behörde offen bezüglich persönlicher Schwierigkeiten sein, die zu Ihrem Verhalten beigetragen haben. Diese Informationen werden vertraulich behandelt und können sich gegebenenfalls positiv für Sie auswirken oder zumindest eine gewisse Toleranz ermöglichen.

Absolute Priorität hat außerdem, dass Sie sich mit den Gläubigern (insbesondere Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft) in Verbindung setzen. Signalisieren Sie den Willen zur Tilgung der Schulden und zum versuchen Sie Ratenzahlungen (sog. Tilgungsvereinbarung) zu vereinbaren. Auch wenn es vielleicht zu Kommunikationsschwierigkeiten mit dem zuständigen Sachbearbeiter kommt, sollten Sie in eigenem Interesse weiterhin das Gespräch suchen.

Im weiteren Verlauf sollten Sie das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt zeitnah sowohl über positive, als auch negative Ergebnisse der Gespräche mit den Gläubigern informieren. Bestenfalls belegen Sie diese schriftlich (falls möglich). Jedenfalls sollten Sie nicht auf eine Nachfrage der Behörde warten, sondern Eigeninitiative zeigen.

Wichtig wird für Sie darüber hinaus sein, den Überblick über von Ihnen abgegebene eidesstattliche Versicherungen (e. V.) bzw. Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe einer e. V. zu bewahren.

 

8. Welche Auswirkungen hat die Gewerbeuntersagung für Sie?

Sollte das Gewerbeuntersagungsverfahren aus Sicht der zuständigen Behörde Erfolg haben, so wird gegen Sie eine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen. Diese Verfügung wirkt sich für Sie als davon betroffenen Unternehmer wie ein Berufsverbot aus und wird ins Gewerbezentralregister (vgl. § 149 Absatz 2 GewO) eingetragen.

Die Gewerbeuntersagung verhindert rechtlich die Ausübung des Gewerbes durch den davon Betroffenen für die Zukunft.

 

9. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für Sie gegen eine solche Gewerbeuntersagungsverfügung?

Gegen den behördlichen Bescheid, mit dem die künftige Ausübung des Gewerbes untersagt wird, können Betroffene innerhalb eines Monats (Frist!) Widerspruch einlegen.

Im Fall der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung kann beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die gewerbliche Tätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss. In einem solchen Fall sollten Sie sich spätestens von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Ist ein Untersagungsbescheid bestandskräftig geworden, kann grundsätzlich frühestens nach einem Jahr (nur in Ausnahmefällen früher) ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen gewerblichen Tätigkeit gestellt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Dies bezeichnet man auch als sogenannte „positive Zukunftsprognose“.

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