Mietrecht

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Ausgleichsanspruch gegen Mitmieter/Partner nach erfolgtem Auszug ohne vorherige Kündigung?

Hat der verbleibende Mieter einen Anspruch gegenüber dem ehemaligen Mitmieter?


In vielen Beziehungen oder Wohngemeinschaften erfolgt häufig ein Auszug durch eine Partei, ohne dass das Mietverhältnis insgesamt gegenüber dem Vermieter gekündigt wird. Häufig zieht nur ein Teil aus der Wohnung aus und die anderen Mitbewohner oder Partner verbleiben in der Wohnung und führen das Mietverhältnis weiter und zahlen vor allem sämtliche Verbindlichkeiten weiter. Was geschieht sodann mit dem Mietanteil des Partners beziehungsweise des ehemaligen Mitmieters, der ausgezogen ist?

 

1. Gesamtschuldnerische Haftung

Grundsätzlich haften sämtliche Mieter, sofern sie auch im Mietvertrag aufgeführt sind, gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter. Dazu gehört selbstverständlich auch die Miete.

Der Vermieter kann sich also bezüglich der monatlich fälligen Mietzahlung an einen der Mietvertragsparteien wenden. Intern, also zwischen den einzelnen Mietparteien, besteht hingegen auch ein interner Ausgleichsanspruch bezüglich der Miete. Sofern also zwei Mieter das Mietverhältnis begründen, besteht grundsätzlich eitsprechen ein jeweils hälftiger gegenseitiger interner Ausgleichsanspruch, wenn eine Mietpartei im Außenverhältnis an den Vermieter die gesamte Miete gezahlt hat.

 

2. Was geschieht nach dem Auszug mit dem Mietanteil des „ehemaligen Mieters“?

Sofern nunmehr ein Mieter aus der Wohnung auszieht, ohne dass das Mietverhältnis durch übereinstimmende Erklärung sämtlicher Mieter gegenüber dem Vermieter gekündigt wird, und eine Mietpartei in der Wohnung verbleibt , das Mietverhältnis also weiterführt und vor allem die Miete weiter zahlt, stellt sich die Frage, ob der verbleibende Mieter weiterhin einen Zahlungsanspruch bzgl. des anteiligen Mietbetrages gegenüber dem „Ausziehenden“ hat?

  • Ausgleichsanspruch besteht

Grundsätzlich steht der verbleibenden Mietpartei gemäß § 426 Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch wegen der anteiligen Mietzahlungen gegenüber der ausgezogenen Partei zu.

Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Anspruch beziehungsweise die Mithaftung des „ehemaligen Mitmieters“ auf Mietzahlung in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist.

Grundsätzlich wird der verbleibenden Mietpartei eine entsprechende Überlegungsfrist eingeräumt, ob sie weiterhin in der Wohnung verbleiben möchte und entsprechend die Miete vollumfänglich alleine zahlt oder ob sie die Wohnung kündigt und das Mietverhältnis entsprechend beendet.

Grundsätzlich dürfte ein Zeitrahmen von drei Monaten bestehen, welche sich an der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten einer Mietpartei orientiert. Jedoch können auch im Einzelfall längere Zeiträume für eine Kündigung bzw. Überlegungsfrist bestehen, so dass auch ein entsprechender längerer Ausgleichsanspruch gegenüber der ausziehenden Partei bestehen dürfte. Dies dürfte z.B. der Fall sein, wenn mit dem verbleibende Partner unterhaltspflichtige Kinder in der Wohnung leben und ein kurzfristiger Umzug nicht möglich ist.

Nur durch den alleinigen Auszug einer Partei wird das Mietverhältnis der ausziehenden Partei also nicht beendet, sondern es kann durchaus auch im Nachgang noch zu Zahlungsansprüchen des verbleibenden Mieters kommen, der weiterhin die Miete vollumfänglich gegenüber dem Vermieter bedient,.

  • Ausnahme anderweitige Vereinbarung

Nur wenn im Vorfeld zwischen den Mietparteien eine ausdrückliche anderweitige Bestimmung getroffen worden ist, dürfte kein Ausgleichsanspruch bestehen.

 

Fazit:

Im Ergebnis sollte also nicht leichtfertig ohne entsprechende Vereinbarung und Abstimmung über die zukünftige Miete aus einer Wohngemeinschaft oder gemeinsamen Wohnung ausgezogen werden. Denn die internen Ausgleichsansprüche sollten auch unbedingt abgeklärt werden, um böse Überraschungen im Nachgang zu vermeiden.

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