Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise ist zu befürchten, dass viele Wohnraum- und Gewerbemieter ihren Mietzahlungspflichten nicht nachkommen können. Aufgrund der besonderen Situation wurden die Vermieterrechte vorübergehend zugunsten der Mieter extrem eingeschränkt.
Die Regelungen in der Übersicht:
Vermieter können aufgrund von Mietrückständen keine Kündigung aussprechen, wenn es sich um Mietrückstände betreffend der Monate April 2020 bis Juni 2020 handelt und die Rückstände unmittelbar auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die aktuelle Befristung bis Juni 2020 erweitert und den Kündigungsschutz verlängert.
Es kann jedoch trotz Corona-Pandemie eine Kündigung ausgesprochen werden, die mit früheren Zahlungsrückständen begründet wird. Ebenfalls sind die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten wie zum Beispiel die Eigenbedarfskündigung nicht beschränkt worden.
Ja. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens wäre der Mieter beweisbelastet. Der Mieter müsste Einkommensnachweise oder im Falle eines gewerblichen Mietverhältnisses sonstige Dokumente vorlegen. Für einen gewerblichen Mieter käme beispielsweise ein Nachweis in Betracht, dass der gewerbliche Betrieb untersagt oder eingeschränkt ist.
Ja, denn der Mieter bleibt zur fristgerechten Zahlung verpflichtet und kommt bei Nichtzahlung entsprechend in Verzug. Vermieter können daher die offenen Mieten einklagen und sodann versuchen diese im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen.
Die Mieter haben bis zum 30.06.2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb dieser Frist kann ab Juli 2022 wegen der Mietrückstände die Kündigung ausgesprochen werden.
Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt bestehen, weshalb auf nicht gezahlte Mieten auch ein Zinsanspruch besteht. Dieser beträgt bei Wohnraummietverhältnissen von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz und bei gewerblichen Mietverhältnissen 9 % p.a. über dem Basiszinssatz.
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