Mietrecht

Themen

Ist die Kündigung wegens Eigenbedarfs einer Zweitwohnung zulässig?

Eigenbedarfskündigung einer Zweitwohnung? Viele Gesetze, viele Rechte: Wir wissen Bescheid!

Grundsätzlich ist bekannt, dass die Eigenbedarfskündigung rechtlich zulässig ist, sofern der Vermieter ankündigt die Räume als Wohnung für sich, für die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder für seine Familienangehörigen benötigt. Er muss also als Grundvoraussetzung die ernsthafte Absicht haben, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen oder diese einem Angehörigen zu überlassen. Die Absicht muss dabei nachvollziehbar sein und auf vernünftigen Erwägungen beruhen. Ob die Eigenbedarfskündigung jedoch auch zulässig ist, sofern der Vermieter die Wohnung ausschließlich als „Zweitwohnung“ nutzen will, hängt immer von der Betrachtung des Einzelfalles ab.

 

1. Allgemeines

Gerade im Falle einer Zweitwohnung muss immer der Einzelfall betrachtet werden und dabei geklärt werden, ob auch ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Vermieters vorliegt. Denn gerade bei der „Zweitwohnung“ verfügt der Vermieter ja bereits über eine Wohnung bzw. Hauptwohnsitz, so dass geklärt werden muss, ob er tatsächlich auch diese „Zweitwohnung“ benötigt.

  • BGH 21.08.2018 VIII ZR186/17

Mit diesem Thema musste sich der BGH bereits in einem interessanten Fall auseinandersetzen.

Nach Auffassung der BGH-Richter, zuletzt noch vom 21.08.2018 VIII ZR186/17, besteht zum Beispiel ein berechtigtes Interesse bereits dann, wenn die „Zweitwohnung“ aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten mehrfach im Jahr durch den Vermieter genutzt werden müsse. Eine Mindestaufenthaltsdauer hat der BGH in seiner Entscheidung unter VIII ZR186/17 nicht vorgegeben, also wie viele Tage im Jahr eine Zweitwohnung definitiv durch den Vermieter genutzt werden muss, so dass natürlich dieser Umstand auch weiterhin zu „Diskussionen“ vor Gericht führen dürfte. Der BGH hat ausschließlich diesbezüglich klar gestellt, dass nicht zwingende Voraussetzung ist, das der Vermieter in der gekündigten Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen muss.

  • Hotel anstatt Zweitnutzung?

Auch hat der BGH geurteilt, dass sich der Vermieter zum Beispiel auch nicht auf Alternativen (Nutzung eines „Hotels“ anstatt der „Zweitwohnung“) verweisen lassen muss. Der Eigenbedarfswunsch des Vermieters muss ausschließlich den entsprechend ernsthaften Vortrag für die zukünftige Nutzung durch nachvollziehbare Gründe enthalten, um eine Eigenbedarfskündigung zu begründen.

Dies hat natürlich zur Folge, dass die Chancen des Vermieters auf eine zulässige und rechtmäßige Eigenbedarfskündigung gegenüber dem Mieter deutlich erhöht haben.

Mangels entsprechender konkreter Mindestnutzungsgrenze bedarf es daher nur noch ausschließlich die Eigenbedarfskündigung ernsthaft, vernünftig und mit nachvollziehbaren Gründen gegenüber dem Mieter zu begründen.

 

2. Welche Entfernung muss zwischen den Hauptwohnsitz und der Zweitwohnung liegen?

Leider ist auch weiterhin in der Rechtsprechung nicht klar geregelt, ob eine Mindestdistanz zwischen Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz gegen sein muss.

Hier dürfte es vorliegend wiederum auf den Einzelfall ankommen. Sollten also beide Wohnungen in einem Umkreis von nur wenigen Km liegen, dürfte nur schwer der Wusch nach einer „Zweitwohnung“ begründet werden können. Vielmehr ist der BGH bei der Beurteilung einer zulässigen Eigenbedarfskündigung der „Zweitwohnung“ davon ausgegangen, dass die „Pendelei“ zwischen den Wohnungen aufgrund der örtlichen Entfernung täglich nicht mehr zumutbar sei.

 

Fazit

Insofern wird weiterhin bei der Beurteilung einer rechtmäßigen Eigenbedarfskündigung immer auf den Einzelfall abzustellen sein. Vor diesem Hintergrund sollte immer mit entsprechender Vorsicht gehandelt werden und nur bei klaren und nachvollziehbaren Argumenten sollte die Eigenbedarfskündigung zur Nutzung als „Zweitwohnung“ ausgesprochen werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben nutzen Sie einfach die Kontaktleiste unten auf dieser Seite oder vereinbaren direkt einen Besprechungstermin mit unserem Büro.

 

Ihre KGK Rechtsanwälte

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen