Mietrecht

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Die Mietkaution – Wann muss ausgezahlt werden?

Ärger mit dem Ihrem Vermieter? Wir helfen bei Rückzahlung der Mietkaution!

1. Welche Frist besteht bei der Rückzahlung der Mietsicherheit?

Die Mietkaution bzw. Mietsicherheit dient dem Zweck, dass der Vermieter für eventuelle Mietausfälle, offene Nebenkostenabrechnungen oder Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis abgesichert ist. Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Mietkaution besteht, ist mittlerweile in fast allen Mietverträgen eine derartige Mietkaution vereinbart.

Vielen ist jedoch unbekannt, dass es gesetzlich keinen genauen Zeitpunkt gibt, nachdem die Mietkaution wieder an den Mieter auszuzahlen ist.

 

2. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung?

Zwar ist der Vermieter verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution gem. § 551 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zurückzugeben bzw. auszuzahlen. Dies jedoch erst, sofern er die Mietkaution bzw. Mietsicherheit nicht mehr zur Absicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis benötigt.

Eine genaue Frist, in welcher der Vermieter jedoch über die Mietkaution abzurechnen hat, besteht nicht.

Dies hängt teilweise von den jeweils zuständigen Gerichten ab, die teilweise Fristen zwischen zwei und sechs Monaten nach entsprechender Beendigung des Mietverhältnisses annehmen.

 

3. Darf auch die sechsmonatige Abrechnungsfrist „überzogen“ werden?

Der vorangestellte Zeitraum von zwei bis sechs Monaten ist dabei nicht bindend, da es auch auf die entsprechenden Umstände des Mietverhältnisses ankommt.

Hat der Vermieter z. B. noch eventuelle Ansprüche gegen den Mieter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind, so darf er auch über die sechsmonatige Frist hinaus die Mietkaution einbehalten.

Dies ist z. B. insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter noch nicht über die jährlichen Betriebskosten abrechnen konnte und insofern eventuelle Nachzahlungsbeträge gegenüber dem Mieter geltend machen konnte.

Derartige Nachzahlungsforderungen können z. B. auch sodann von der Kaution abgezogen werden. Denn anderenfalls würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht werden, sollte der Vermieter nicht die Möglichkeit haben, auch über einen Zeitraum von sechs Monaten die Kaution einzubehalten.

  • Einzelfall ist immer entscheidend

Dabei ist jedoch auch immer auf den Einzelfall und die entsprechenden Umstände abzustellen.

Insofern muss auch die längere Frist für den Mieter zumutbar sein. In diesem Zusammenhang ist es immer ratsam, dass der Vermieter den Mieter über eventuell noch ausstehende Betriebskosten zu informieren hat.

Dabei sind z. B. Erfahrungswerte der vorherigen Jahre mit einzubeziehen, um ein unnötiges Klageverfahren für beide Parteien zu umgehen. Darüber hinaus ist es auch ratsam, dass der Vermieter die Aufrechnung mit der Mietkaution erklärt und der entsprechend zu erwartenden Betriebskostennachzahlung.

Im Einzelfall muss auch darauf geschaut werden, ob die zu erwartende Nachzahlung in einem deutlichen Missverhältnis zur gesamten Mietkaution steht, so dass zumindest ein Teil der Mietkaution bereits an den Mieter zu zahlen ist.

 

Fazit:

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Mietkaution nicht nur alle bereits entstandenen Ansprüche des Vermieters absichert, sondern darüber hinaus auch noch sogenannte nicht fällige Ansprüche. Insofern darf nicht voreilig gehandelt werden, indem man als Mieter dem Vermieter eine kurze Frist zur Auszahlung setzt und unmittelbar mit Klage droht. Denn in diesen Fällen sollte zunächst auf die gesamten Umstände des Einzelfalles geachtet werden, um nicht am Ende noch weitere unnötige Gerichtskosten durch ein unnötiges Klageverfahren verursacht zu haben.

 

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne mit unseren Fachanwälten für Mietrecht zur Verfügung.

 

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