Selbst wenn das Mietverhältnis während des gesamten Mietzeitraumes immer harmonisch ablief, führen doch gerade nach Auszug Unstimmigkeiten über entsprechende Beschädigungen an der Mietsache zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Vermieter droht nicht selten, den Schaden selber oder durch ein entsprechendes Fachunternehmen beseitigen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Inwiefern hier dem Mieter jedoch eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden muss, hatte nunmehr der BGH zu entscheiden.
1. Bisherige Rechtsprechung
Bisher war gängige Rechtsprechung, dass der Vermieter dem Mieter eine entsprechende angemessene Frist setzen musste, um die einzelnen Mängel eventuell in Eigenregie noch beheben zu können. Dies hatte zur Folge, dass der Vermieter den Schaden also erst immer dann geltend machen konnte, nachdem er dem Mieter eine letzte Möglichkeit eingeräumt hatte seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag noch nachzukommen, indem er ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hatte.
Erst mit Ablauf dieser Frist konnte der Vermieter also anstelle der Erfüllung Schadensersatz in Form eines Zahlungsbetrages verlangen.
2. Zum Fall, BGH, AZ VIII ZR 157/17 vom 28.02.2018
In diesem Fall hatte der BGH nun zu entscheiden, inwiefern der Vermieter vom Mieter Schadensersatz in Form eines Zahlungsbetrages wegen unterlassener Beseitigung von Schimmelpilz, einer vernachlässigten Badezimmerarmatur sowie einem Lackschaden am Heizkörper fordern konnte, welche allesamt nach Auszug unstreitig vorgelegen haben.
Der Vermieter ließ sowohl den Schimmel auf seine Kosten beseitigen, als auch die Badezimmerarmatur sowie den Heizkörper wiederherstellen, ohne zuvor dem Mieter eine entsprechende Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben. Der Mieter war der Auffassung, den Schadensersatz nicht zu schulden, da ihm zuvor nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, in Eigenregie oder eigens beauftragte Fachunternehmen die Mängel zu beseitigen.
Im Ergebnis gab der BGH dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zum Ersatz des Schadens, da der BGH der Auffassung ist, dass es nicht erforderlich gewesen sei, seitens des Vermieters dem Mieter eine vorherige Frist zur Nachbesserung zu setzen. Vielmehr durfte der Vermieter sofort und ohne Fristsetzung den Schaden beseitigen und den entsprechenden Zahlungsbetrag hierfür vom Mieter verlangen.
Der BGH urteilte, dass es sich bei den verursachten Schäden um einen Verstoß gegen die Obhutspflicht des Mieters handeln würde und gerade nicht um Schäden, die eventuell durch Durchführung entsprechender „Schönheitsreparaturen“ hätten beseitigt werden können. Diese Abgrenzung sei insgesamt auch bezüglich der Setzung der Nachbesserungsfrist entscheidend, also inwiefern es sich um einen Verstoß gegen die Obhutspflichten des Mieters handelt oder um eine klassische Verletzung der Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Der BGH stellte nunmehr klar, dass es sich bei den hier im Fall vorliegenden Schäden um „klassische Schäden an der Mietsache“ handeln würde und gerade nicht um Schäden, die im Zuge von Schönheitsreparaturen hätten beseitigt werden können. Dies hat zur Folge, dass diese Obhutspflichtverletzung eine Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB darstellt, so dass der Vermieter Schadensersatz unmittelbar nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen kann mit der Folge, dass eine Fristsetzung nicht erforderlich ist, sondern der Vermieter direkt handeln kann.
3. Was gilt bei Schönheitsreparaturen bzw. deren Nicht-Durchführung?
Weiterhin gilt entgegen der vorangestellten Ausführungen bei Schönheitsreparaturen bzw. deren Nicht-Durchführung etwas anderes. Denn hierbei ist weiterhin eine Fristsetzung des Vermieters erforderlich, bevor dieser selbst tätig wird, siehe hierzu auch unser Artikel „Schönheitsreparaturen – Nachbesserungsmöglichkeit“.
Denn der BGH hat sich auch dazu geäußert, dass die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sofern sie denn überhaupt wirksam auf den Mieter übertragen wurden, eine Leistungspflicht des Mieters darstellt. Diese Leistungspflicht führt dazu, dass dem Mieter immer eine entsprechende angemessene Frist eingeräumt werden muss, bevor der Vermieter in Eigenregie oder durch Beauftragung anderer Fachfirmen den Schaden beseitigen lässt und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellt.
Denn dieser Schadensersatz wird hingegen nicht unter § 280 Abs. 1 BGB gefasst, sondern stellt vielmehr einen Schadensersatz „statt der Leistung“ dar, so dass hier § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB gilt, so dass eine Fristsetzung weiterhin erforderlich ist.
Fazit
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Angelegenheit für juristische Laien immer komplizierter wird, da zunächst festgestellt werden muss, um welche „Art“ von Mängeln es sich handelt, um sodann genau beurteilen zu können, ob eine Fristsetzung erforderlich war oder nicht. Insofern sollten Mieter wie auch Vermieter bei Auszug darauf achten eine Vorbesichtigung der Mietsache durchzuführen, um eventuelle Schäden gemeinsam zu besprechen und insbesondere abzustimmen, wie die Schadensbeseitigung gestaltet werden soll. Insofern erlangt natürlich noch einmal das Übergabeprotokoll in diesen Fällen einen besonderen Stellenwert.
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