Mietrecht

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Wann darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen erhöhen?

Erhöhung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung

In der Regel vereinbaren Vermieter und Mieter in dem Mietvertrag eine monatliche Abschlagszahlung auf die Nebenkosten. Man bezeichnet dies als Nebenkostenvorauszahlung. Nicht selten tritt nun die Situation ein, dass nach der Abrechnung der Nebenkosten die Summe der monatlichen Vorauszahlungen nicht ausreichend ist und eine Nachforderung seitens der Mieter geleistet werden muss.

 

1. Darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen einseitig erhöhen?

Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen zu erhöhen.

Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Vermieter die Möglichkeit, nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine Summe zu bestimmen, die den voraussichtlichen jährlichen Nebenkostenverbrauch der Mietwohnung ungefähr abdeckt.

Hat sich herausgestellt, dass die Summe der monatlichen Vorauszahlungen nicht ausreichend ist und zu einer Nachzahlung führt, so kann der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen um 1/12 des Nachzahlungsbetrages aus der letzten Abrechnung erhöhen.

Ein Beispiel:

Die vertraglich vereinbarte monatliche Vorauszahlung liegt bei 200,00 €. Aus der Abrechnung ergibt sich eine Nachzahlungsverpflichtung des Mieters in Höhe von 1.200,00 €. Der Vermieter kann somit die monatlichen Vorauszahlungen um (1.200,00 € : 12) 100,00 € auf sodann 300,00 € erhöhen.

 

2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Erhöhung vorliegen?

Um die Nebenkosten erhöhen zu können, muss der Vermieter zuvor eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorlegen. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, die Erhöhung zeitgleich mit der Zusendung der Nebenkostenabrechnung an den Mieter zu versenden. Die Anpassung selbst erfolgt in einem einfachen Schreiben an den Mieter. Eine Begründung ist nicht notwendig. Auch einer Zustimmung des Mieters bedarf es nicht. Die Änderung wird zwei Monate nach Zugang der Erklärung wirksam.

 

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