Das Vermieterpfandrecht ist in § 562 BGB geregelt:
Das Vermieterpfandrecht gilt für Gewerbe- und Wohnraummietverhältnisse. Gesichert werden können nur Forderungen aus dem Mietverhältnis. Rechtsgrund der Forderung muss demnach in der Gebrauchsüberlassung der Mietsache liegen. Die praxisrelevantesten Beispiele sind:
Zu berücksichtigen ist, dass bei Pachtverträgen nur vertragliche Forderungen (Pacht, Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen) geltend gemacht werden, sonstige Entschädigungen (z.B.: Schäden an der Mietsache, Folgeschäden bzw. künftiger Mietausfall) nicht.
Es bedarf zunächst offener Forderungen aus dem Mietverhältnis.Das Pfandrecht kann grundsätzlich formfrei geltend gemacht werden. Es bedarf keines Gerichtsverfahrens. Zu Beweiszwecken ist es jedoch empfehlenswert, das Vermieterpfandrecht schriftlich (mit Zustellungsnachweis) geltend zu machen. Notwendig ist es zudem, das Pfandrecht ausdrücklich an konkreten Gegenständen geltend zu machen und diese dann auch schriftlich konkret zu benennen.
Die pfändbaren Sachen müssen im Eigentum oder Miteigentum des Mieters stehen. Nicht gepfändet werden können daher beispielsweise Sachen der Ehefrau oder sonstigen Mitbewohnern, wenn diese nicht Partei des Mietvertrages sind.
Grundsätzlich kann auch ein Vermieterpfandrecht an Gegenständen entstehen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Dies sind in der Regel Konsumgüter, die fremdfinanziert wurden. Hier wird dann rechtlich das dem Mieter stehende Anwartschaftsrecht gepfändet.
Zunächst müssen die Sachen, an denen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht werden kann, in die Mietsache eingebracht sein. Das heißt sie dürfen nicht nur vorübergehend in den Mieträumen abgestellt sein. Es muss sich bei Gewerbemietverhältnissen beispielsweise um Inventar und bei Wohnraummietverhältnissen um Möbel etc. handeln.
Es gilt zudem die entsprechendenPfändungsschutzvorschriften der ZPO, insbesondere § 811 Abs.1 ZPO zu beachten.
Hier ist geregelt, dass alle dem persönlichen Gebrauch unterliegenden oder zum Haushalt gehörenden Gegenstände (z.B. Fernseher, Küchengeräte, Bekleidung) regelmäßig unpfändbar sind. Zu den unpfändbaren Gegenständen kann auch ein PC gehören, wenn dieser zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigt wird.
Der Mieter macht sich gemäß § 289 StGB strafbar, wenn er nach (auch formlos ausgesprochener) Pfändung den gepfändeten Gegenstand entfernt:
Darüber hinaus darf der Vermieter gemäß § 562 b Absatz 1 BGB die Entfernung der Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, ohne Anrufung des Gerichts verhindern. Gesetzlich geregelt ist jedoch leider nicht, wie weit dieses Recht gilt. In der Regel wird der Vermieter der Entfernung lediglich widersprechen können, kann jedoch auch alternativ die Türen verschließen oder ähnliche Maßnahmen treffen.
Bei Auszug des Mieters darf der Vermieter Sachen, die mit dem Vermieterpfandrecht belastet sind, in seinen Besitz nehmen. Das Selbsthilferecht geht hier also weiter.
Der Vermieter ist jedoch nicht befugt, den Mieter rein vorsorglich daran zu hindern, die Sachen ohne sein Wissen zu entfernen. Das Selbsthilferecht des Vermieters berechtigt erst dann zu einem Eingreifen, wenn der Mieter mit der Entfernung eingebrachter Sachen beginnt.
Der Vermieter muss eine Klage auf Herausgabe der gepfändeten Gegenstände erheben.
Die Verwertung des Pfandes erfolgt durch Verkauf im Wege einer öffentlichen Versteigerung. Zuständig für die Durchführung der Versteigerung ist der Gerichtsvollzieher.
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