Ein Vermieter darf ein Mietverhältnis nicht ohne Grund kündigen. Nach dem Gesetz kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, „wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann“.
Häufig gibt es innerhalb eines Mehrfamilienhauses erhebliche Streitigkeiten zwischen den Hausbewohnern. Bei ständiger Lärmbelästigung haben Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Zudem hat der Vermieter die Pflicht dafür zu sorgen, dass es künftig nicht mehr zu einer Lärmbelästigung kommt.
Nicht zuletzt aufgrund diesen mietvertraglichen Pflichten gegenüber anderen Mietern hat der Vermieter die Pflicht, gegen einen den Hausfrieden störenden Mieter vorzugehen.
1. Darf der Vermieter bei einer Störung des Hausfriedens das Mietverhältnis ohne Abmahnung fristlos kündigen?
Die fristlose Kündigung wegen Vertragsverletzungen (zum Beispiel Verstoß gegen die Hausordnung) ist erst nach vergeblicher Abmahnung begründet. Hintergrund ist, dass dem Mieter das Fehlverhalten vor Augen geführt und klargestellt werden soll, dass das streitgegenständliche Verhalten nicht mehr geduldet wird. Erst wenn durch die Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens die Gefahr weiterer Vertragsuntreue droht, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
2. Wann ist die außerordentliche Kündigung wegen Störung des Hausfriedens wirksam?
Nach § 569 Abs. 2 BGB ist die außerordentliche Kündigung möglich, wenn ein Wohnungsmieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Mieter müssen Rücksicht auf Mitmieter nehmen. Gerichte haben hier bezüglich der Frage der Wirksamkeit der Kündigung eine Interessensabwägung vorzunehmen. Es ist jedoch die Pflicht des Vermieters die Lärmbelästigung zu beweisen. In der Praxis bietet sich hier die Benennung von Zeugen (z.B. andere Hausbewohner) an.
Der Hausfrieden kann insbesondere durch folgende Verhaltensweisen gestört werden:
- Beleidigungen (übliche Nachrede, Verleumdung)
- Rufschädigungen des Haues und seiner Bewohner (z. B. Prositution, Drogenhandel)
- Verstoß gegen die Hausordnung
- Lärmbelästigungen
- Geruchsbelästigungen
- unerlaubte Tierhaltung
- Gewalttätigkeiten und Androhung gegenüber Mitmietern und Vermieter
- Sachbeschädigung
Sollten Sie Fragen zu der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung haben sprechen Sie uns einfach an. Wir kennen die Rechtssprechung und können Ihren persönlichen Fall gern prüfen bzw. Sie in der Angelegenheit vertreten.
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